Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Umsatzsteuerliche Organschaft: BMF verlängert Übergangsfrist

    | Die Frist für die Umsetzung der verschärften Anforderungen zur organisatorischen Eingliederung ist um ein Jahr verlängert worden. Nunmehr wird es für vor dem 1.1.15 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die am Organkreis Beteiligten unter Berufung auf die bis 31.12.12 gültige Fassung des UStAE übereinstimmend von einer organisatorischen Eingliederung ausgehen ( BMF 11.12.13, IV D 2 - S 7105/11/10001 , Abruf-Nr. 140030). |

     

    Mit BMF-Schreiben vom 7.3.13 wurden die Verwaltungsanweisungen zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in Abschn. 2.8 UStAE neu gefasst. Die Umsetzung dieser Regelungen macht auch im außersteuerlichen Bereich Anpassungen notwendig, die in vielen Unternehmen einen erheblichen zeitlichen Bedarf in Anspruch nehmen. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist eine Verlängerung der Übergangsregelung erforderlich. Die Übergangsregelung wird bis zum 1.1.15 verlängert und wie folgt gefasst: „Mit Wirkung vom 1.1.13 wird der UStAE geändert. Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Soweit die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer vor dem 1.1.13 unter Berufung auf Abschn. 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung übereinstimmend von einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen sind, wird es für vor dem 1.1.15 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn diese weiterhin unter Berufung auf Abschnitt 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zum 31.12.12 geltenden Fassung übereinstimmend eine organisatorische Eingliederung annehmen.“

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur umsatzsteuerlichen Organschaft, Ritter, SB 13, 223
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 21 | ID 42455729