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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Neues zur Umsatzsteuer für Werkstätten für behinderte Menschen

    von RAin Gabriele Ritter, Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 25.4.14 (III C 2 - S 7242-a/09/10005) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Werkstätten für behinderte Menschen erweitert. Die Steuerbegünstigung wird nun nicht mehr ausschließlich an die eigene Herstellung oder Be- bzw. Verarbeitung geknüpft. Mit der beschlossenen Änderung des Abschnitts 12.9 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) erfolgt eine Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse. |

    1. Bisherige Regelung

    Nach der bisherigen Fassung des Abschnitt 12.9 Abs. 12 des UStAE konnten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) i. S. d. § 68 Nr. 3 a AO den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nur auf den Verkauf von Waren, die in einer solchen Werkstatt selbst hergestellt worden sind, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze (10 % des Nettowertes) überschritten wurde. Die Ermäßigung bezog sich nicht auf sonstige Leistungen, die keine Werkleistungen sind, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt.

    2. Anpassung an modernes Begriffsverständnis

    Dieser Auffassung liegt nach Meinung der Finanzverwaltung ein überholtes Begriffsverständnis zugrunde. An die Werkstätten ist in § 5 der Werkstättenverordnung die fachliche Anforderung gestellt, dass sie über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen müssen, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen angemessen Rechnung zu tragen.