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  • · Fachbeitrag · Spendenabzug

    Einkommen einer Organgesellschaft zählt bei der Ermittlung des Höchstbetrags nicht mit

    Das Einkommen einer Organgesellschaft darf bei der Ermittlung des Höchstbetrags für den Spendenabzug i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG nicht mitberücksichtigt werden (FG Düsseldorf 26.6.12, 6 K 3767/10 F, Abruf-Nr. 122957).

    Sachverhalt

    Eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Stiftung mit Sitz in Liechtenstein ist als Kommanditistin an der C-GmbH & Co. KG beteiligt. Seit 2007 ist die C-GmbH & Co. KG Organträgerin der C-Holding GmbH. Für die Körperschaftsteuerfestsetzung für das Jahr 2007 wurden bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Stiftung Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 54.244.631 EUR berücksichtigt. Diese Einkünfte setzen sich zusammen aus einem Gewinnanteil an der „C-GmbH & Co. KG“ von 2.830.620 EUR und dem der C-GmbH & Co. KG zuzurechnenden Organeinkommen der C-Holding GmbH von 51.414.010 EUR.

     

    Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens durch das Finanzamt wurden Spenden von 566.124 EUR berücksichtigt. Dies sind 20 % des Gewinnanteils der C-GmbH & Co. KG ohne Berücksichtigung des Organeinkommens der C-Holding GmbH. Die Körperschaftsteuer wurde auf 13.419.626 EUR festgesetzt. Außerdem stellte das Finanzamt einen verbleibenden Spendenvortrag auf den 31.12.07 nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG i.V. mit § 10d Abs. 4 EStG von 798.708 EUR und einen verbleibenden Großspendenvortrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG auf den 31.12.07 von 1.715.991 EUR fest. Hiergegen legte die Stiftung erfolglos Einspruch ein. Ihre Klage, mit der sie forderte, dass der von der Organgesellschaft nicht verbrauchte Spendenhöchstbetrag auf sie übertragen wird, hatte ebenfalls keinen Erfolg.