· Fachbeitrag · Schulgeld
BFH stellt klar: Zahlung an einen Schul- förderverein kann Schulgeld sein
von Wolfgang Pfeffer, Drehfal
Beiträge der Eltern an einen Förderverein, der das Geld an den Schulträger weiterleitet, können als Schulgeld steuerlich abgezogen werden. Das hat der BFH in einem Fall klargestellt, in dem Träger der Schule eine Stiftung war. Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht relevant: Weil es sich zum einen mit der Behandlung der Schulgeldzahlungen bei den Eltern befasst und zum anderen auch auf die spendenrechtliche Behandlung der Förderbeiträge eingeht.
Um diesen Fall ging es vor dem BFH
Im Urteilsfall waren Eltern, deren Kinder eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung besuchten, Mitglied im Förderverein der Schule. Sie zahlten an diesen Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1.000 Euro jährlich. Der Förderverein stellte die eingenommenen Mitgliedsbeiträge fast vollständig der Stiftung zweckgebunden für die Schule zur Verfügung.
Wichtig — Steuerliche Vorteile hat diese Gestaltung für die Eltern nicht, weil die Mitgliedsbeiträge – als faktisches Schulgeld – nicht als Zuwendung (= Spende) steuerlich abzugsfähig sind. Hinter der Konstruktion standen wohl förderrechtliche Gründe, weil die öffentlichen Zuschüsse im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung um die Schulgeldzahlungen der Eltern gekürzt werden.
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