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  • · Nachricht · Satzungsrecht/Gemeinnützigkeit

    Muss in der Satzung der Katalogzweck wörtlich benannt werden?

    | Das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit nicht verweigern, weil in der Satzung der Katalogzweck nach § 52 AO nicht genannt ist. Die Satzung muss auch nicht einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Zwecke dem Wortlaut nach wiederholen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Mustersatzung in der Anlage zu § 60 AO . Diese Meinung vertritt das FG Hessen. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |

     

    Dass in der Satzung der entsprechende Katalogzweck aus § 52 AO nicht wörtlich genannt werden muss, begründet das FG damit, dass häufig eine Einingung der satzungsgemäßen Tätigkeit gewollt ist. Außerdem habe § 60 Abs. 1 S. 2 AO nichts daran geändert, dass in der Satzung nur die Art der Steuerbegünstigung (z. B. „gemeinnützig“) genannt sein muss und dass in dem Fall („gemeinnützige Zwecke“) aus der Satzung verbindlich hervorgehen muss, dass und wie die Allgemeinheit durch den entsprechenden Zweck gefördert werden soll. Satzungszweck und Art der Verwirklichung sind also so weit wie möglich zu konkretisieren (FG Hessen, Urteil vom 26.02.2020, Az. 4 K 594/18, Abruf-Nr. 215651).

     

    Wichtig | Die Revision wird beim BFH unter dem Az. V R 11/20 geführt.

    Quelle: ID 46582371