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  • · Fachbeitrag · Rechnungslegung

    Die Rechnungslegung von Stiftungen und deren Prüfung ‒ darauf kommt es in der Praxis an

    von Dipl.-Vw./StBin/Wirtschaftsprüferin Stephanie Gies und Rechtsanwältin/StBin Judith Mehren, beide Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Die Stiftung ist im Regelfall darauf ausgerichtet, mittels Stiftungsvermögen und ihren Erträgen den Stiftungszweck zu erfüllen. Die Rechnungslegung kann dabei eine große Hilfe sein, gibt sie idealerweise Aufschluss über das Stiftungsvermögen, die zur Verfügung stehenden Mittel, deren satzungsmäßige Verwendung und die Kapitalerhaltung des Grundstockvermögens. Der Beitrag zeigt, welche neuen Aspekte es bei der Rechnungslegung einer Stiftung und einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu beachten gibt. |

    Rechnungslegung nach BGB

    Zivilrechtlich ist der Stiftungsvorstand nach § 84a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 666 BGB verpflichtet, der Stiftung Auskunft zu erteilen und „Rechenschaft abzulegen“. Hierzu gehört lediglich (vgl. §§ 259 f. BGB)

    • eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben, also eine Jahres(ab)rechnung, und