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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Stiftung von Todes wegen: Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB gilt nicht für § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

    | Bei einer Stiftung von Todes wegen kommt eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Streit um Körperschaftsteuer bei Stiftung von Todes wegen

    Ein Stifter hatte verfügt, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugute kommen sollte. Der Stifter starb Ende November 2004. Nach seinem Tod wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Erst im Januar 2007 wurde die Satzung erstellt. Ende Januar 2007 wurde die Stiftung als rechtsfähig anerkannt.

     

    2005 und 2006 hat das Stiftungsvermögen Vermietungs- und Zinseinnahmen sowie weitere Einnahmen erzielt. Das Finanzamt hatte die Einkünfte für 2005 und 2006 der Körperschaftsteuer unterworfen. Es war der Ansicht, die Stiftung könne in der Zeit nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Die Stiftung wehrte sich dagegen. Ihre Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg (BFH, Urteil vom 06.06.2019, Az. V R 50/17, Abruf-Nr. 211564).

     

    Körperschaftsteuerpflicht kann nicht rückwirkend entfallen

    Die Stiftung ist körperschaftsteuerpflichtig. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit waren in den Jahren 2005 und 2006 nicht vorgelegen. Das ergibt sich für den BFH aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 51 bis 68 AO sowie § 84 BGB:

     

    • Die Körperschaftsteuerfreiheit setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG voraus, dass die Stiftung nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 AO). Eine Satzung, die diesen Anforderungen entspricht, lag in den Jahren 2005 und 2006 nicht vor.

     

    • Die Voraussetzung einer Satzung in den Jahren 2005 und 2006 ist auch nicht mit der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung rückwirkend erfüllt. Die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB wirkt sich nicht auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG geregelten Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus.
      • § 84 BGB fingiert das Entstehen der Stiftung als juristische Person nur „für die Zuwendungen des Stifters“ vor dem Tode des Stifters.
      • Eine Ausdehnung dieser Fiktion auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht, so der BFH.

     

    FAZIT | Bei einer Stiftung von Todes wegen ist für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit die Satzung erforderlich. Eine rückwirkende Anerkennung der Gemeinnützigkeit gibt es nicht, auch nicht aus § 84 BGB

     
    Quelle: ID 46176190