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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe immer gewerbesteuerpflichtig

    | Ein wGB, der kein Zweckbetrieb ist, ist bei einer gemeinnützigen Körperschaft immer gewerbesteuerpflichtig. Für gemeinnützige Organisationen gelten keine Sonderregelungen. Das hat der BFH klargestellt (BFH 20.3.19, VIII B 81/18, Abruf-Nr. 208921 ). |

     

    Nach § 2 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nicht rechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wGB unterhalten, der nicht der Land- und Forstwirtschaft dient. Diese Vorschrift erweitert die Gewerbesteuerpflicht gegenüber § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, indem sie sie auch auf wGB ausdehnt, die nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 EStG erfüllen. Eine gemeinnützige Einrichtung kann also keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben.

    Beachten Sie | Es kommt im Rahmen von § 2 Abs. 3 GewStG nicht darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach gewerblich ist oder ob sie unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt.

     

    Zu den Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) gehören außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Beide sind bei gemeinnützigen Körperschaften als Vermögensverwaltung steuerfrei.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 142 | ID 46042755