· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
BFH stellt klar: Keine automatische Gewerbesteuerpflicht für rechtsfähige Stiftungen
von Dipl.-Finanzwirt Nico Flegel, Theres
Der BFH hat die Grundsätze zur Gewerbesteuerpflicht rechtsfähiger Stiftungen klargestellt. Für die Praxis besonders von Bedeutung ist dabei die Aussage, dass Stiftungen nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Eine Gewerbesteuerpflicht kommt vielmehr nur in Betracht, wenn und soweit die Stiftung tatsächlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder selbst einen Gewerbebetrieb betreibt. Denn sie ist keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG. SB stellt Ihnen das Urteil vor.
Stiftung mit Beteiligungs- und Kapitalanlageaktivitäten
Im Streitfall ging es um eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Diese verfolgte nach ihrer Satzung gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
Die Stiftung verfügte über ein erhebliches Grundstockvermögen. Sie investierte dieses unter anderem über Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. So war sie Alleingesellschafterin einer Vermögensverwaltungs-GmbH und hielt außerdem Beteiligungen an mehreren GmbH & Co. KGs. Daneben erzielte sie Einnahmen aus Kapitalvermögen (insbesondere Aktien), hielt Genossenschaftsanteile an einer Bank und tätigte Aktienhandelsgeschäfte.
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