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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    BMF mit weiteren steuerlichen Erleichterungen für Gemeinnützige in der Corona-Pandemie

    | Das BMF hat für den Gemeinnützigkeitssektor seine bisherigen Ausführungen zu Erleichterungsregelungen in der Corona-Pandemie in einigen Punkten in den FAQ „Corona“ (Steuern) ergänzt. SB erläutert Ihnen nachfolgend, was seit dem 26.04.2021 gilt. |

    Zeitnahe Mittelverwendung

    Viele gemeinnützige Einrichtungen, darunter auch Stiftungen, haben ihre Aktivitäten während der Corona-Pandemie weitgehend eingestellt. Sie haben die eingenommenen Mittel nicht verwendet, obwohl sie dazu gesetzlich eigentlich verpflichtet sind. Denn die Mittel müssen zeitnah und damit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ausgenommen sind Einrichtungen mit Gesamteinnahmen von maximal 45.000 Euro jährlich. Für sie gilt seit 2020 die zeitnahe Mittelverwendung nicht mehr.

     

    Das BMF hat das Problem der zeitnahen Mittelverwendung gesehen. Es stellt in den FAQ „Corona“ (Abruf-Nr. 222510) klar, dass angesichts der derzeitigen Situation bei der Frist in jedem Fall die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt werden. Den steuerbegünstigten Körperschaften wird damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt. Die im Jahr 2020 oder 2021 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden, nur damit der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.