31.03.2026 · Nachricht · Gemeinnützigkeit
§ 57 Abs. 3 AO: Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind nicht begünstigt
| Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, „wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht“. Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solchen ein. Das hat der BFH klargestellt. |
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