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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen

    Keine Steuer auf Stipendien

    Stipendien für an einer Hochschule beschäftigte Wissenschaftler zur Erfüllung einer Forschungsaufgabe oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts sind nach § 3 Nr. 44 S. 3a EStG 2009 grundsätzlich steuerfrei, wenn sie die zuvor aus einem Beschäftigungsverhältnis bezogenen Einnahmen nicht übersteigen, nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden und der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist (BFH 24.2.15, VIII R 43/12, Abruf-Nr. 177678).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Juristischen Fakultät. Sie bewarb sich erfolgreich bei einer Stiftung um ein Forschungsstipendium an einem Forschungskolleg. Die Stiftung zahlte pro Monat 2.700 EUR, sowie eine einmalige Pauschale für Dienstreisen von 400 EUR. Für die Dauer des Aufenthalts am Kolleg nahm die Klägerin unbezahlten Urlaub. Das Finanzamt sah in dem Stipendium steuerpflichtige sonstige Einkünfte und setzte darauf Einkommensteuer fest. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Es sah die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 S. 3a EStG als nicht erfüllt an. Denn die im Rahmen des Stipendiums gewährten - das vorher bezogene Gehalt nicht übersteigenden - Leistungen seien über das hinausgegangen, was zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder zum Bestreiten des Lebensunterhalts der Klägerin erforderlich gewesen sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Das sah der BFH anders. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass