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  • · Nachricht · Familienstiftung/Ersatzerbschaftsteuer

    Kann eine ausländische Familienstiftung der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Damit das Vermögen einer Familienstiftung nicht auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wird, unterliegt es pauschal alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Nun musste das FG Niedersachsen darüber entscheiden, ob die Ersatzerbschaftsteuer auch für eine ausländische Familienstiftung gilt, wenn diese ihre Geschäftsleitung in Deutschland ausübt. SB stellt Ihnen das Urteil vor. |

    Ausländische Stiftung mit Geschäftsleitung in Deutschland

    Im Urteilsfall ging es um eine 1959 in der Schweiz gegründete und erstmals am 19.01.1960 mit Vermögen ausgestattete Stiftung im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Abkömmlinge der Stifterin. Es liegt also eine klassische Familienstiftung vor. Die Stiftung wird durch die Mitglieder des Stiftungsrats vertreten, die allesamt in Deutschland ansässig sind und aus Deutschland heraus handeln. Das (Grundbesitz)Vermögen der Stiftung befindet sich in Deutschland, ebenso werden die Konten der Stiftung in Deutschland geführt. In der Schweiz existiert nur ein Zustellbevollmächtigter.

     

    Die Stiftung ging nicht davon aus, dass sie der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt und entsprechend keine Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht. Sie gab dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt jedoch vorsorglich die nach § 30 ErbStG für Familienstiftungen vorgesehenen Angaben bekannt. Daraufhin teilte das Finanzamt mit, dass es die Stiftung als rechtsfähige Stiftung i. S. v. ErbStG ansehe. Es forderte daher eine Steuererklärung für die Ersatzerbschaftsteuer an und setzte im Anschluss aufgrund des ermittelten Vermögens 1.286.148 Euro an Ersatzerbschaftsteuer fest.