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  • 19.11.2019 · Nachricht · Familienstiftung

    Versorgungsleistungen einer Stiftung an ihre Stifter

    | Versorgungsleistungen einer Familienstiftung an die Stifter unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug – also der Abgeltungsteuer. Denn die vorbehaltenen Versorgungsleistungen der Familienstiftung an die Stifter sind mit Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar, wenn die Stifter unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können, so das FG Nürnberg. |