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  • 28.04.2022 · Nachricht · Familienstiftung

    Gesonderte Feststellung des Einlagekontos einer Familienstiftung?

    | Für eine rechtsfähige Stiftung, die Leistungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gewähren kann, ist gemäß § 27 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 KStG ein steuerliches Einlagekonto zu führen und dessen Bestand nach § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen. Diese Auffassung vertritt das FG Nürnberg im Fall einer rechtsfähigen Familienstiftung. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |