09.01.2026 · Nachricht · Familienstiftung
EuGH: Unterschiedliche steuerliche Behandlung zwischen inländischen und ausländischen Familienstiftungen ist zulässig
| Die deutsche Regelung zum Steuerklassenprivileg für inländische Familienstiftungen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit. Das hat der EuGH im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in Liechtenstein und dem Finanzamt Köln-West über die Höhe der von der Stiftung für das Jahr 2014 geschuldeten Schenkungsteuer klargestellt. Für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen auf eine Familienstiftung wird das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter nur bei inländischen Stiftungen berücksichtigt, die einer Ersatzerbschaftsteuer unterliegen. Das hat zur Folge, dass auf diese Stiftungen eine günstigere Steuerklasse angewandt wird als auf ausländische Familienstiftungen, die dieser Steuer nicht unterliegen. Dafür sieht der EuGH aber einen Grund: Der deutsche Gesetzgeber habe nach der Entstehungsgeschichte von § 15 Abs. 2 ErbStG und § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einen Zusammenhang herstellen wollen zwischen dem Vorteil, der darin bestehe, dass auf inländische Familienstiftungen eine günstigere Steuerklasse, der Abzug eines höheren Freibetrags von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer und ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung kämen, und der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Ersatzerbschaftsteuer. Letztere werde turnusmäßig erhoben, um den Vermögensübergang über Familienstiftungen dem natürlichen Erbgang gleichzustellen. Diese Logik wäre durchbrochen, wenn dieser Steuervorteil auch ausländischen Familienstiftungen zugutekäme, die in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen (EuGH, Urteil vom 13.11.2025, Rs. C-142/24, Abruf-Nr. 251437 ; FG Köln, Beschluss vom 30.11.2023, Az. 7 K 217/21, Abruf-Nr. 240189 ). |
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