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  • · Fachbeitrag · Familienstiftung

    Aktiengewinne bzw. -verluste: Wie werden sie in Familienstiftung steuerlich behandelt?

    Ein Leser fragt: Eine Familienstiftung veräußert innerhalb eines Jahres Aktien. Dabei erzielt sie einen Gewinn von 1.000 sowie einen Verlust von 3.000 Euro. Zudem sind 1.500 Euro tatsächliche Werbungskosten mit Bezug zur Vermögensverwaltung angefallen (keine unmittelbaren Veräußerungskosten). Wie werden die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung ermittelt?

     

    Für Stiftungen gilt § 20 EStG

    Stiftungen fallen unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, sodass § 8 Abs. 2 KStG nicht greift – anders als bei der GmbH. Stiftungen erzielen deshalb resultierend aus der Vermögensverwaltung Einkünfte i. S. v. § 20 EStG. Die Einkünfte unterliegen jedoch nicht der Abgeltungsteuer von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG); vielmehr werden sie der Körperschaftsteuer von 15 Prozent unterworfen (§ 8 Abs. 10 S. 1 KStG).

     

    Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen nur Veräußerungskosten mindernd angesetzt werden (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG). Für alle anderen Werbungskosten verhindert § 20 Abs. 9 S. 1 EStG den Abzug, weshalb im Leserfall die 1.500 Euro nicht zu berücksichtigen sind. Es kann nur – bei insgesamt positiven Einkünften i. S. v. § 20 EStG – der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen werden. Damit verbleibt saldiert ein Verlust von 2.000 Euro. Weil dieser Verlust aus der Veräußerung von Aktien resultiert, ist er gemäß § 20 Abs. 6 S. 4 EStG nicht im laufenden Jahr mit anderen Einkünften der Stiftung verrechenbar. Er darf nur mit Aktiengewinnen künftiger Jahre verrechnet werden.