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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Neue Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 verabschiedet ‒ das gilt neu für Stiftungen

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Der Bundesrat hat am 11.10.2019 beschlossen, den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019) zuzustimmen. Auch Stiftungen sind betroffen. |

    Familienstiftungen und Ersatzerbschaftsteuer

    In den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (Abruf-Nr. 211708) wurde in Abschn. R 1.2 Abs. 1 („Familienstiftungen und Familienvereine“) folgender neuer Satz 4 eingeführt: „Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG und die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach § 31 ErbStG besteht auch in Fällen der Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG“. Damit wird festgehalten, dass die Pflichten,

    • einen der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 ErbStG) und