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  • · Nachricht · Ehrenamt/Einkommensteuer

    Abzugsfähigkeit von Ausgaben durch das Ehrenamt

    | Der Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag will den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug bei ehrenamtlichen Tätigkeiten verbessern. Er fordert, dass die Finanzverwaltung endlich eine entsprechende BFH-Entscheidung umsetzt. |

     

    Hintergrund | Der BFH hatte 2018 entschieden, dass ehrenamtlich Tätige, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG (bzw. des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG) erzielen, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen können, d„als sie die Einnahmen übersteigen“. Voraussetzung sei hinsichtlich der Tätigkeit nur eine Einkünfteerzielungsabsicht (BFH, Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, Abruf-Nr. 208619). Weil dies bisher in den Lohnsteuer-Richtlinien nicht umgesetzt sei, blieben die Einnahmen überschreitende Ausgaben, wie z. B. Reise- und Übernachtungskosten, unberücksichtigt.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 142 | ID 47316843