· Fachbeitrag · Unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung
Treuhandstiftung als Unternehmensstiftung: Die Beteiligungsträgerstiftung von A bis Z
von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Wer ein Unternehmen langfristig in einer Stiftung verankern will, denkt meist an die rechtsfähige Stiftung. Dass auch die unselbstständige Stiftung als Vehikel taugt, wird häufig übersehen. SB stellt Ihnen daher im Rahmen einer Beitragsserie die Treuhandstiftung als Unternehmensstiftung vor. Teil 2 nimmt die Beteiligungsträgerstiftung in den Blick und erläutert, warum in der unselbstständigen Stiftung Gesellschaftsanteile gut gehalten werden können, wenn man einige damit einhergehende Besonderheiten berücksichtigt.
Auswahl des richtigen Treuhänders ist das A und O
Der Errichtung jeder Treuhandstiftung geht die Auswahl des Treuhänders voraus. Da dieser das Stiftungsvermögen verwaltet, er die Treuhandstiftung im Rechtsverkehr vertritt und damit das „Gesicht der Treuhandstiftung“ ist, ist diese Auswahlentscheidung von großer Bedeutung. Ein Patentrezept für die Auswahl des richtigen Treuhänders gibt es nicht.
Jede natürliche oder juristische Person kann Treuhänder sein. Um dem Ewigkeitsgedanken der Stiftung Rechnung zu tragen, ist der Treuhänder meist eine juristische Person, z. B. eine ihrerseits rechtsfähige Stiftung, ein Verein oder – seltener – auch eine GmbH oder AG. Häufig übernehmen Bürgerstiftungen, kommunale Stiftungsverwaltungen oder institutionelle Stiftungstreuhänder, diese Rolle. Denn sie verfügen über einen Erfahrungsschatz bei der Verwaltung von unselbstständigen Stiftungen.
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