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  • · Fachbeitrag · Treuhandstiftung

    Die unselbstständige Stiftung als Gestaltungsoption bei Errichtung einer Stiftung

    von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

    | Die Errichtung einer Stiftung braucht (zu) viel Zeit und Geld ‒ so denken viele. Das stimmt aber nicht immer. Gerade unselbstständige Stiftungen (Treuhandstiftungen) können mit einem überschaubaren Aufwand errichtet und verwaltet werden und trotzdem das mit einer Stiftungserrichtung verbundene Ziel erreichen, nämlich bestimmte, im Regelfall steuerbegünstigte Zwecke zu fördern. Zugleich zeichnen sie sich durch einen großen Gestaltungsspielraum aus. Die unselbstständige Stiftung sollte daher beim Wunsch, Stifter zu werden, unbedingt als eine Option bedacht werden. |

    Treuhandstiftung versus andere Stiftungsformen

    Die Treuhandstiftung unterscheidet sich von anderen Stiftungsformen in mehrerer Hinsicht.

     

    Keine Rechtsfähigkeit der Treuhandstiftung

    Die unselbstständige Stiftung ist nicht rechtsfähig und keine eigenständige juristische Person. Sprich: Sie ist nie selbst Träger von Rechten und Pflichten. Sie ist ein Sondervermögen, das ein Stiftungstreuhänder getrennt von seinem eigenen Vermögen (und etwaigen weiteren, von ihm gehaltenen Sondervermögen) nach den Vorgaben im Stiftungsgeschäft und der -satzung verwaltet.