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  • · Fachbeitrag · Transparenzregister

    Was Stiftungen ferner beachten sollten

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Das „Transparenzregister“ schlägt hohe Wellen in der Stiftungslandschaft. Nachdem bereits einige Beiträge hierzu erschienen sind, bestehen teilweise immer noch Unklarheiten, insbesondere beim Umfang der Meldepflichten von Stiftungen in mehrstufigen Strukturen. |

    1. Stiftungssonderformen

    Als Stiftungssonderformen werden Stiftungskapitalgesellschaften und Stiftungsvereine bezeichnet. Dabei handelt es sich um reine Kapitalgesellschaften, z. B. Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG, oder eingetragene Vereine i. S. v. § 21 BGB, die in ihren Strukturen und der Satzung aber Ähnlichkeiten zu Stiftungen aufweisen. Vermutlich prominentestes Beispiel einer Stiftungs-GmbH ist die Robert Bosch Stiftung GmbH. Eher selten kommt auch eine Stiftungs-UG (haftungsbeschränkt) vor, aber es gibt sie, z. B. die Anna Sophien Stiftung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Steinbergkirche/Kreis Flensburg. Bundesweit bestehen nach eigener Erhebung gegenwärtig knapp 600 Stiftungskapitalgesellschaften und etwa knapp 1.000 Stiftungsvereine.

     

    Stiftungssonderformen werden bei steuerbegünstigten Körperschaften häufig gewählt, wenn es den Gründern besonders darauf ankommt, dass diese Stiftungskörperschaften ‒ anders als rechtsfähige Stiftungen ‒ unabhängig von einer staatlichen Genehmigung aufgelöst oder an die veränderten Verhältnisse angepasst werden können sollen (Reimann, DNotZ 12, 250, 259). Sie sind (wie Treuhandstiftungen und anders als rechtsfähige Stiftungen) von dritten Personen, nämlich Gesellschaftern bzw. Mitgliedern, abhängig. Konstruktionen, die darauf abzielen, diese Abhängigkeit zu beseitigen, sind nicht erprobt genug, um darauf verlässlich aufzubauen.