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  • · Fachbeitrag · Stiftungsvorstand

    Ehrenamtsvereinbarung mit Stiftungsvorstand: Hierauf ist bei der Vertragsgestaltung zu achten

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de

    | Zahlreiche Stiftungen arbeiten mit einem ehrenamtlichen Vorstand, dem die entstehenden Aufwendungen und Auslagen erstattet werden und der allenfalls eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhält. Sie sollten eine Vereinbarung zwischen der Stiftung und dem Vorstand treffen, um später nachweisen zu können, dass hier eine ehrenamtliche Tätigkeit bestand und auch, dass die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale vorlagen. Wie eine solche Vereinbarung gestaltet werden kann, zeigt Ihnen SB nachfolgend. |

    Sinn und Zweck eine Ehrenamtsvereinbarung

    Wird einem Vorstandsmitglied nicht mehr als die Ehrenamtspauschale ausgezahlt, wird hierdurch kein Arbeitsverhältnis begründet (BAG, Urteil vom 29.08.2012, Az. 10 AZR 499/11, Abruf-Nr. 123786). Es liegt ein sog. Auftragsverhältnis vor (§§ 662 ff. BGB), sodass rein rechtlich gesehen, auch keine schriftliche Vereinbarung erforderlich wäre.

     

    Eine schriftliche Ehrenamtsvereinbarung bietet sich gleichwohl in mehrfacher Hinsicht an: Für unentgeltlich tätige Stiftungsvorstände oder solche, deren Tätigkeitsvergütung 840 Euro jährlich nicht übersteigt, gilt eine gesetzliche Haftungsprivilegierung. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§§ 86 S. 1, 31a BGB bzw. nach der Stiftungsrechtsreform §§ 84a Abs. 3, 31a BGB). Ist ein Stiftungsvorstand teilweise ehrenamtlich und teilweise gegen Vergütung für die Stiftung tätig, liegt es an der Stiftung zu beweisen, dass bei der Verursachung des Schadens keine ehrenamtliche Tätigkeit vorlag, sodass die Haftungsprivilegierung nicht greift. Unklarheiten bei der Abgrenzung zwischen ehrenamtlicher und vergüteter Tätigkeit gehen zu Lasten der Stiftung (LG Osnabrück, Urteil vom 05.12.2018, Az. 3 O 1628/18, Abruf-Nr. 211366).