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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    SV-Pflicht von Lehrkräften: Übergangsregelung ist bis 31.12.2027 verlängert worden

    von Daniel Happ, Rechtsanwalt, Partner, Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Frankfurt am Main

    Der Gesetzgeber hat die Geltungsdauer des als Ausnahmeregelung gedachten § 127 SGB IV um ein weiteres Jahr verlängert. Versicherungs- und Beitragspflichten aus Lehrtätigkeiten werden damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 31.12.2027 aufgeschoben. Die dauerhafte Klärung der Statusfrage ist aber nicht vom Tisch. Gemeinnützige Organisationen sollten die Zeit bis zum 31.12.2027 nutzen, ihre Verträge anzupassen.

    „Herrenberg“-Urteil und die Folgen für den Bildungssektor

    Ausgangspunkt des Ganzen ist die „Herrenberg-Entscheidung“ des BSG, in der das BSG die Kriterien für die Selbstständigkeit von Lehrkräften neu gewichtet und verschärft hatte. In der Entscheidung ging es um die Tätigkeit einer Musikschullehrerin, die seit Jahren auf Honorarbasis für eine städtische Musikschule unterrichtete. Das BSG nahm trotz fachlicher Weisungsfreiheit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an. Die Lehrkraft war in die Organisation des Schulbetriebs eingegliedert, zeitlich und räumlich gebunden, hatte Meldepflichten bei Krankheit und trug kein unternehmerisches Risiko (BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 3/ 20 R, Abruf-Nr. 253871).

     

    Für Auftraggeber im Bildungssektor entstand dadurch ein erhebliches Risiko. Betroffen sind sämtliche Lehr- und Schulungseinrichtungen; neben Musikschulen also auch Volkshochschulen, kirchliche Träger, Bildungswerke oder Fortbildungsakademien. Stellt sich im Rahmen einer Prüfung heraus, dass eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung vorlag, drohten hohe Nachforderungen; zudem drohten strafrechtliche Risiken, wie § 266a StGB („Vorenthalten von Arbeitsentgelt“), für die Verantwortlichen.