· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Sozialpädagogische Familienhelfer: Wann eine abhängige Beschäftigung vorliegt
Sozialpädagogische Familienhelfer sind nicht nur für Kommunen tätig, sondern auch für freie Wohlfahrtsverbände und andere gemeinnützige Träger wie Stiftungen. Für sie ist eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen relevant, nach der die Tätigkeit einer sozialpädagogischen Familienhelferin als abhängige Beschäftigung einzustufen war.
Über diesen Fall musste das LSG entscheiden
Im entschiedenen Fall war eine ausgebildete Erzieherin für das Jugendamt eines Landkreises als sozialpädagogische Familienhelferin tätig. Sie arbeitete über einen Zeitraum von rund einem Jahr für sechs Stunden pro Woche, erhielt ein Stundenhonorar von 16,50 Euro sowie Fahrtkostenerstattung und nahm in etwa halbjährlichem Abstand an Hilfeplangesprächen mit dem Jugendamt teil.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) kam im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wurde. Das LSG folgte dieser Einschätzung und stellte auf das Gesamtbild der Tätigkeit ab.
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