· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
LSG Mecklenburg-Vorpommern: Schul- betreuer können selbstständig tätig sein
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
Schulbetreuer können selbst dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sein, wenn die Schulbehörde detaillierte Vorgaben zu ihrer Tätigkeit macht. Das hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern bei einem Betreuer entschieden, der für einen Verein tätig war. Der Fall ist auch für Stiftungen relevant, bei denen Schulbetreuer etwa im Rahmen von Bildungs‑, Integrations‑ oder Förderprojekten arbeiten.
Der Schulbetreuer-Fall vor dem LSG
Schulbetreuer S half einem autistischen Schüler dabei, sich im Unterricht einer Ganztagsschule zu integrieren und unterstützte ihn auch bei der Nachmittagsgestaltung. S war für einen Verein tätig, der verschiedene soziale Dienstleistungen u. a. im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erbrachte. Sein Zeitaufwand lag typischerweise zwischen sieben und 8,5 Stunden am Tag. Er erhielt ein Stundenhonorar von 13 Euro brutto.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Prüfzeitraum: 01.012012 – 31.12.2015) kam die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zum Ergebnis, S sei abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig gewesen. Die DRV Bund argumentierte, dass sich Beschäftigungsort, Arbeitszeit und Betreuungsinhalte nach den Vorgaben der Schulbehörde richteten, die zwingend einzuhalten gewesen seien. S sei demzufolge in der Wahl des Beschäftigungsorts, der Arbeitszeit und der inhaltlichen Gestaltung nicht frei, sondern an die Vorgaben der Schulbehörde gebunden.
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