· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro monatlich kann noch sv-freies „Ehrenamt“ sein
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
Die Frage der Sozialversicherungspflicht von Vorständen von Vereinen und Stiftungen bewegt nach wie vor die Sozialgerichte. Ein Kapitel hat nun das LSG Berlin-Brandenburg hinzugefügt. Über einen neuen Ansatz kam das LSG hier zum Ergebnis, dass eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro noch keine verdeckte Entlohnung einer Erwerbstätigkeit darstellt. Wie das LSG zu diesem Ergebnis kam, zeigt SB.
Um diesen Ehrenamtsfall ging es vor dem LSG Berlin
Gegenstand war der sozialversicherungsrechtliche Status der Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins, die zeitweise auch Schatzmeisterin des Vereins war. Ihr waren neben Repräsentationsaufgaben auch die Überwachung des Hauptgeschäftsführers übertragen. Nach ihren Angaben wandte sie für diese Aufgaben 20 bis 25 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit (55 bis 60 Stunden) auf. Während sie zunächst eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro erhielt, stieg diese später auf 4.000 Euro.
Während die Deutsche Rentenversicherung und das SG Berlin (Urteil vom 18.04.2024, Az. S 210 BA 196/20, Abruf-Nr. 242201) von einer abhängigen Beschäftigung ausging, sah das LSG die Berufung teilweise als begründet an.
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