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  • · Fachbeitrag · Politische Stiftungen

    AfD-Stiftung scheitert grandios vor dem BVerfG

    | Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung ist mit einer Verfassungsbeschwerde (VB) gescheitert (BVerfG 20.5.19, 2 BvR 649/19, Abruf-Nr. 209534 ). Im Gegensatz zu anderen politischen Stiftungen hatte diese Stiftung keine Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt erhalten. Gegen diese ‒ aus ihrer Sicht ‒ Vorenthaltung hatte sie geklagt. |

    1. Rechtsweg nicht erschöpft

    Das BVerfG nahm die VB noch nicht einmal zur Entscheidung an. Grund: Der Rechtsweg sei nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). Entgegen der Ansicht der AfD-Stiftung sei dieser zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis könne nur zwischen Faktoren bestehen, die am Verfassungsleben beteiligt seien. Dies sei bei der AfD-Stiftung nicht der Fall. Sie stünde zwar der Alternative für Deutschland (AfD) nahe, grenze sich aber nach ihrem eigenen Vortrag von dieser Partei deutlich ab und sei nach ihrer Satzung rechtlich selbstständig und organisatorisch unabhängig.

     

    Beachten Sie | Zum besseren Verständnis: Genau genommen handelt es sich nicht um eine rechtsfähige Stiftung gemäß §§ 80 ff. BGB, sondern um einen sog. „Stiftungs-Verein“ (vgl. hierzu Schiffer, SB 19, 83).