· Fachbeitrag · Informationsfreiheitsrecht
Rechtsstreit um Auskunft zum Schabowski-Zettel beendet: Stiftung muss Auskunft geben
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
Der Rechtsstreit um den Schabowski-Zettel ist beendet. Die Stiftung Haus der Geschichte, eine Stiftung öffentlichen Rechts des Bundes, hat entschieden, ihre eingelegte Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster nicht weiterzuverfolgen. Die Stiftung muss also Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des Schabowski-Zettels geben. Das Urteil des OVG hat Bedeutung über den Fall hinaus.
Schabowski‑Zettel: Streit um Namen von Erst-/Zweiverkäufer
Nach dem – hier vereinfacht wiedergegebenen – Sachverhalt hatte die Stiftung den Schabowski‑Zettel im Jahr 2014 für 25.000 Euro von einem Zweitverkäufer erworben; dieser hatte das Dokument seinerseits von einem Erstverkäufer erworben, der der Stiftung ebenfalls namentlich bekannt ist. Der klagende Journalist interessierte sich für die Namen von Erst- und Zweitverkäufer. Die Stiftung wollte diese Namen nicht preisgeben, weil sie zugesagt hatte, die Namen anonym zu halten.
Hiergegen klagte der Journalist vor dem VG Köln. Er machte auf Basis presserechtlicher Auskunftsansprüche ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Herkunft des Zettels geltend (Az. 6 K 1949/20 sowie Az. 6 K 3228/19, Abruf-Nr. 237451). Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom OVG Münster zurückgewiesen (OVG Münster, Urteil vom 16.12.2025, Az. 15 A 750/22, Abruf-Nr. 252304, rechtskräftig).
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