· Fachbeitrag · Aufwandsentschädigung
LSG Hessen: Geringe Vergütungen für ehrenamtliche Tätige sind nicht beitragspflichtig
von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Geringe Vergütungen für ehrenamtlich Tätige sind bloße Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt. Daher sind sie nicht sozialversicherungspflichtig, so das LSG Hessen. Es bleibt zwar dabei, dass jede Tätigkeit einzeln zu beurteilen ist. Jedoch hat das LSG zugunsten des Ehrenamts Orientierungshilfen formuliert, die für mehr Rechtssicherheit sorgen. |
Streit um ehrenamtliche Tätigkeit im Museum
Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt. Der Verein zahlte mehreren Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zuwendung in Höhe von fünf Euro pro Stunde. Die Zeiten ihrer Tätigkeit stimmten die betroffenen Personen untereinander ab. Die Tätigkeit der Personen hatte ihre Grundlage in einer mündlichen Vereinbarung und war unstreitig als ehrenamtliche Tätigkeit vorgesehen.
Die DRV bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
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