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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Thüringen: Beschluss vom 25.01.2000 – II 6/99 Ko

    1. Vertritt ein Prozessbevollmächtigter mehrere Beteiligte an einer Grundstücksgemeinschaft wegen der Gewinnfeststellung der Gemeinschaft, so ist Gegenstand der Tätigkeit die Summe der die einzelnen Verfahrensbeteiligten betreffenden steuerlichen Auswirkungsbeträge, so dass es an der in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geforderten Identität des Tätigkeitsgegenstandes in Bezug auf die einzelnen Auftraggeber fehlt.

    2. Maßgeblich für die Festsetzung der Gebühren eines zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung beauftragten Unterbevollmächtigten, der seinen Sitz in den neuen Bundesländern inne hat, ist die im Zeitpunkt der Beauftragung geltende Gebührenrechtslage (hier: Höhe der Ermäßigung).

    3. Zur Gebührenaufteilung, wenn ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in den alten Bundesländern vor einem Gericht mit Sitz in den neuen Bundesländern in der selben Angelegenheit im gemeinsamen Auftrag zweier Personen tätig wird, von denen eine in den alten Bundesländern ihren Wohnsitz hat, insoweit keine Gebührenermäßigung vorzunehmen wäre, und die andere in den neuen Bundesländern, also die Gebühren zu ermäßigen wären.


    hat der II. Senat des Thüringer Finanzgerichts am 25. Januar 2000 beschlossen:

    1.

    Auf Erinnerung des Finanzamtes D-Stadt werden die zu erstattenden Kosten auf 558,43 DM herabgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung abgewiesen.

    Die Anschlusserinnerung der Kläger wird abgewiesen.

    2. Die außergerichtlichen Kosten haben die Kläger/Erinnerungsgegner und Anschlusserinnerungsführer und der Beklagte/Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner je zur Hälfte zu tragen.

    3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

    Gründe

    I.

    Die Kläger/Erinnerungsgegner und Anschlusserinnerungsführer (in Zukunft Kläger) erzielten aus einem Wohnhausgrundstück in Thüringen als Grundstücksgemeinschaft mit gleichen Anteilen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rechtsstreit waren Werbungskosten aus dieser Einkunftsart streitig. Beide Gemeinschafter beauftragten die Rechtsanwaltskanzlei XYZ in A-Stadt (alte Bundesländer) mit der Vertretung in Ihrer Rechtsangelegenheit gegenüber dem Beklagten, Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner (Finanzamt -kurz: FA-). Diese Prozessbevollmächtigten wiederum beauftragten am 17. Februar 1998 im unbestrittenen Einvernehmen mit den Klägern den Rechtsanwalt M. aus L-Stadt als Unterbevollmächtigten mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 12. November 1998. Mit Urteil des II. Senates des Thüringer Finanzgerichtes vom selben Tag wurden dem FA 9/10 der Verfahrenskosten und den Klägern 1/10 der Verfahrenskosten auferlegt. Das Verfahren ist gegenwärtig auf Grund einer zugelassenen Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

    Mit Schreiben vom 16. März 1999 beantragten die Prozessbevollmächtigten Kostenfestsetzung wie folgt:

    „I. Gebühren Prozessbevollmächtigter:Gegenstandswert: 1.900,

    1.Prozessgebühr§ 31 I 1BRAGO10/10DM170,00
    2.Erhöhungsgebühr§ 6BRAGO3/10DM51,00
    3.Verhandlungsgebühr§ 31 I 2BRAGO5/10DM85,00
    DM306,00
    abzüglich10 %OstabschlagDM./. 30,60
    4.Auslagenpauschale§ 26BRAGODM40,00
    DM315,40
    5.Mehrwertsteuer16 %DM50,46
    insgesamtDM365,86


    II. Gebühren Unterbevollmächtigter:

    Kostennote in Höhe von DM 306,24 ist als Anlage 1 beigefügt

    Gesamtbetrag aus I. + II.DM672,10”


    Mit Schreiben vom 8. April 1999 wandte das FA dagegen ein, dass die Gebühren des Prozessbevollmächtigten nicht erstattungsfähig seien, weil die Kläger einen ortsansässigen Steuerberater oder Rechtsanwalt hätten beauftragen können. Eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte – BRAGO – sei nicht entstanden, da die Bevollmächtigten nicht für mehrere Auftraggeber tätig geworden seien, weil Steuersubjekt „die Grundstücksgemeinschaft und damit die Klägerin” sei. Zudem sei ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, da die Klage bereits am 29. Juni 1995 erhoben worden sei.

    Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 wiesen die Bevollmächtigten darauf hin, dass die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes Kosten und Gebühren in fiktiver Höhe von 566,92 DM hervorgerufen hätten (auf die genaue Berechnung des Schreibens vom 27. Mai 1999 wird Bezug genommen).

    Daraufhin erging unter dem 15. Juni 1999 Kostenfestsetzungsbeschluss durch den Urkundsbeamten des Thüringer Finanzgerichtes, der den Klägern am 25. Juni 1999 und dem FA am 24. Juni 1999 zuging. In diesem Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die Kosten wie folgt festgesetzt:

    „… der Klägerin zu erstattenden Kosten gemäß § 149 Finanzgerichtsordnung auf DM 571,58 festgesetzt. Vorstehender Betrag ist ab 18. 03. 1999 mit 4 v. H. zu verzinsen.

    Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen (§ 139 Abs. 3 FGO)

    Streitwert: 1.900 DM

    Finanzgerichtliches Verfahren

    I. Gebühren Prozessbevollmächtigte

    10/10 Prozessgebühr153,00
    (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 114 Abs. 1 u. 2 BRAGO)
    + 3/10 Erhöhung45,90
    (§ 6 Abs. 1 BRAGO)
    Entgelte für Post- und Telekomm.- Dienstleistungen29,84
    (§ 26 BRAGO)
    16 v. H. Umsatzsteuer von 228,74 DM =36,60
    (§ 25 Abs. 2 BRAGO)


    II. Gebühren Unterbevollmächtigter

    5/10 Prozessgebühr76,50
    (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 114 Abs. 1 u. 2, 53 BRAGO)
    10/10 Verhandlungsgebühr153,00
    (§§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 114 Abs. 1 u. 2, 53 BRAGO)
    Entgelte für Post- und Telekomm.- Dienstleistungen34,50
    (§ 26 BRAGO)
    16 v. H. Umsatzsteuer von 264,00 DM =42,24
    (§ 25 Abs. 2 BRAGO)
    zu erstattende Aufwendungen571,58


    Erläuterungen

    Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, der nach § 155 der Finanzgerichtsordnung auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sind der obsiegenden Partei grundsätzlich die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstanden sind, weil deren Berater seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht befindet.

    Auf Grund der Größe des Finanzgerichtsbezirkes kann von einem auswärtigen Berater jedoch nur gesprochen werden, wenn dieser weder am Sitz des Gerichtes noch am Sitz des Mandanten oder in seiner Nähe ansässig ist (vgl. auch Beschluss des BFH vom 03. 05. 1973, BStBl II 1973, 665; Beschluss des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 22. 02. 1989, EFG 1989, 302; u. a.).

    Die Prozessbevollmächtigten haben ihren Sitz am Wohnsitz der Gesellschafterin N. D. in A-Stadt. Die Aufwendungen der Bevollmächtigten sind somit dem Grunde nach erstattungsfähig.

    Auch die Aufwendungen des Unterbevollmächtigten sind erstattungsfähig.

    Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen…

    Dies ist hier der Fall.

    Durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes M. mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 12. 11. 1998 wurden Reisekosten in Höhe von 103,36 DM eingespart, da Reisekosten der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 409,60 DM (299,60 DM Fahrtkosten + 110,00 DM Tage- und Abwesenheitsgeld, § 28 Abs. 3 BRAGO) entstanden wären, denen Aufwendungen für die Beauftragung des Rechtsanwaltes M. in Höhe von 306,24 DM gegenüber stehen.

    Die begehrte Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO wird festgesetzt, da im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte die Gesellschafter der GbR unmittelbar selbst als notwendige Streitgenossen beteiligt sind, Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 16. 01. 1990, EFG 1990, 331.

    Es wird insgesamt eine 10/10 Verhandlungsgebühr festgesetzt.

    Eine Verhandlungsgebühr für die Rechtsanwälte XYZ wird nicht festgesetzt.

    Die Verhandlungsgebühr soll die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der mündlichen Verhandlung abgelten. Da kein Vertreter der Prozessbevollmächtigten aus A-Stadt an der mündlichen Verhandlung am 12. 11. 1998 teilnahm, sondern der Unterbevollmächtigte Rechtsanwalt M. wird die Verhandlungsgebühr nur einmal festgesetzt.

    Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen werden pauschal mit 15 vom Hundert der gesetzlichen Gebühr festgesetzt, § 26 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte – BRAGO –,

    Gesetzliche Gebühren im Sinne des § 26 BRAGO sind die nach dem Einigungsvertrag gekürzten Gebühren (so auch Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 25. 11. 1996 Az. II 5/96 Ko, EFG 1997, 633).

    Gemäß § 104 Absatz 1 Satz 2 ZPO wird antragsgemäß ausgesprochen, dass die mit diesem Beschluss festgesetzten Kosten ab Anbringung des Gesuchs mit 4 v. H. zu verzinsen sind; die Verzinsung beginnt ab 18. 03. 1999, dem Tag des Eingangs des Gesuchs um Kostenfestsetzung bei Gericht.

    L-Stadt, 15. 06. 1999

    Justizinspektor”

    Mit Schreiben vom 5. Juli 1999, eingegangen am 7. Juli 1999, legte das Finanzamt Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Zur Begründung trug es vor, dass eine Ermäßigung in Höhe von 80 vom Hundert bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sei. Dies beruhe auf § 2 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung -KostGErmAV-). Das Verfahren sei bereits seit dem 29. Juni 1995 anhängig gewesen. Auch hinsichtlich des später eingebundenen Unterbevollmächtigten bestehe kein Anlass, eine andere Berechnung vorzunehmen. Er sei im Rahmen des einheitlichen Vorganges der Verfolgung des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tätig geworden. Daneben werde um Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung – Punkt 2 des Urteils vom 12. November 1998 gebeten. Gegen dieses Urteil sei vom Beklagten Revision eingelegt worden.

    Mit Scheiben vom 9. September 1999 erwiderten die Kläger wie folgt:

    Es lägen die Voraussetzungen für eine Erhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO vor. Bei mehreren Auftraggebern ermäßigten sich die Anwaltsgebühren nach den Maßgaben des Einigungsvertrages nur für diejenigen Mandate, die ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hätten. Dabei sei im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht die Grundgebühr, sondern nur die entsprechende Erhöhungsgebühr von der Kürzung betroffen. Da lediglich Dr. G. D. seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet habe nicht aber Frau N. D., unterliege nur die entsprechende Erhöhungsgebühr der Kürzung nach dem Einigungsvertrag. Die Prozessgebühr der Prozessbevollmächtigten sei daher ohne Kürzung festzusetzen. Die Höhe der Kürzung bemesse sich gemäß § 134 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nach dem zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Recht. Die Beauftragung des Unterbevollmächtigten sei am 17. Februar 1998 und somit nach Inkrafttreten (01. Juli 1996) der Neufestsetzung der Ermäßigungssätze in den neuen Bundesländern auf 10 % erfolgt. Bei der Berechnung der Aufwendungen des Unterbevollmächtigten sei daher zu Recht nur eine Ermäßigung von 10 % zu berücksichtigen. Zu Unrecht sei die beantragte 5/10 Verhandlungsgebühr für die Prozessbevollmächtigten nicht festgesetzt worden. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 33 Abs. 3 BRAGO unabhängig davon, ob ein Vertreter der Prozessbevollmächtigten am Verhandlungstermin teilgenommen habe. Bei der Kostenverteilung nach dem Urteil vom 12. November 1998 seien daher die Kosten der Kläger wie folgt zu berücksichtigen:

    „I. Gebühren ProzessbevollmächtigterGegenstandswert: 1.900,

    a.Prozessgebühr § 31 I 1 BRAGO 10/10DM170,00
    b.Erhöhungsgebühr unter Berücksichtigung einer Kürzung von 20 % § 6 BRAGO 3/10DM40,00
    c.Verhandlungsgebühr § 31 III BRAGO 5/10DM85,00
    d.Auslagenpauschale § 26 BRAGODM40,00
    DM
    335,80
    Mehrwertsteuer 16 %DM53,73
    insgesamtDM389,53
    Mehrwertsteuer 16 %DM50,46
    insgesamtDM365,86


    II. Gebühren Unterbevollmächtigter: Kosten wie bereits

    festgesetzt gemäß der vorgelegten KostennoteDM306,24


    Zusammen

    I.DM389,53
    II.DM306,24
    GesamtbetragDM695,77


    Dieser Betrag ist ab dem 18.03.99 mit 4 % zu verzinsen (§ 104 ZPO).”

    Das Finanzamt hat von einer Gegenäußerung abgesehen.

    Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

    II.

    Die zulässige Erinnerung des FA ist teilweise begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Anschlusserinnerung ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

    Die Kostenfestsetzung wird auf zulässige Erinnerung des Finanzamtes dahingehend abgeändert, dass nur noch außergerichtliche Kosten der Kläger gegenüber dem FA in Höhe von insgesamt 558,85 DM festgesetzt werden.

    Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Juni 1999 ist die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – der statthafte Rechtsbehelf. Über die zulässige Erinnerung entscheidet nach § 149 Abs. 4 FGO nach umfassender Prüfung das Gericht durch Beschluss.

    Die Erinnerungsfrist des § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO von zwei Wochen ist bezüglich der Erinnerung des FA eingehalten. Hinsichtlich der Erinnerung der Kläger ist diese Frist zwar nicht eingehalten. Jedoch ist die Anschlusserinnerung des Erinnerungsgegners im finanzgerichtlichen Erinnerungsverfahren unabhängig von der Einhaltung der Erinnerungsfrist des § 149 Abs. 1 FGO zulässig (Beschluss des Finanzgerichts – FG – Bremen vom 2. November 1993 2 93 122 E 2, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1994, 306, Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung – AO – und Finanzgerichtsordnung – TK –, Rdn. 17 zu § 149 FGO).

    Nach § 139 Abs. 3 FGO sind gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten stets erstattungsfähig. Diese gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Bevollmächtigten sind nach der BRAGO zu bestimmen. Die in der angegriffenen Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO vom 15. Juni 1999 durch den Urkundsbeamten des Gerichts festgesetzten erstattungsfähigen Kosten entsprechen in folgenden Punkten nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

    Soweit das Finanzamt die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr wegen der Tätigkeit des Bevollmächtigten für mehrere Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 BRAGO durch den Urkundsbeamten angreift, hat die Erinnerung Erfolg. Diese Erhöhungsgebühr darf bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht festgesetzt werden. Der Bevollmächtigte ist zwar für mehrere Auftraggeber in der selben Angelegenheit tätig geworden; diese Tätigkeit betraf aber verschiedene Gegenstände.

    Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit aber derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1) und die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1) durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10; die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Nach Abs. 3 schuldet jeder der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre.

    Ein Bevollmächtigter wird für mehrere Auftraggeber tätig, wenn er durch dieselbe Tätigkeit die ihm in derselben Angelegenheit erteilten Aufträge mehrerer Personen erledigt und die ihm erteilten Aufträge einander nach Inhalt, Ziel und Zweck so weitgehend entsprechen, dass sie ihn zu einem gleichgerichteten Vorgehen für alle Auftraggeber berechtigen und verpflichten (Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung – TK – Rdn 56 vor § 135 FGO).

    Im Streitfall betraf die Tätigkeit des Bevollmächtigten für die mehreren Auftraggeber jedoch nicht identische Verfahrensgegenstände im Sinne des § 6 Abs. 1 BRAGO. Wenden sich mehrere „Beteiligte” an einer Gesellschaft oder an einer Gemeinschaft gegen die Gewinn- oder Verlustfeststellung, so ist Gegenstand der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten nicht die Geltendmachung einer alle Gesellschafter oder Gemeinschafter in gleicher Weise treffenden steuerlichen Gesamtauswirkung der Feststellung des Gewinns oder des Verlustes, sondern der Summe der die einzelnen „Verfahrensbeteiligten” betreffenden steuerlichen Auswirkungsbeträge, so daß es an der in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geforderten Identität des Tätigkeitsgegenstandes in Bezug auf die einzelnen Auftraggeber fehlt. Der Prozessbevollmächtigte hat die am Verfahren Beteiligten demgemäß nicht in einem einheitlichen Steuerrechtsverhältnis vertreten, sondern in einer Mehrzahl unterschiedlicher Steuerrechtsverhältnisse. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Bundesfinanzhof (BFH) den Wert bei Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung, der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO im finanzgerichtlichen Verfahren für den der Gebührenbemessung zu Grunde zu legenden Gegenstandswert maßgeblich ist, lediglich nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen, die die Feststellung, soweit sie streitig ist, voraussichtlich für diesen Feststellungsbeteiligten hat, bemisst (Beschluss des BFH vom 9. Mai 1979, I E 1/79, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1979). Dies zeigt, dass es für die Streitwertbemessung und damit für den Gegenstandswert der Gebühren nicht darauf ankommt, in welchem Umfang sich die Klage gegen Besteuerungsgrundlagen – Feststellung des Gewinns oder des Verlustes der Gesellschaft oder der Gemeinschaft – in einer gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung richtet, sondern vor allem darauf, in welchem Umfang die Feststellungsbeteiligten den Bescheid im Wege der subjektiven und objektiven Klagehäufung angreifen und wie sich die einkommensteuerliche Auswirkung gerade im Hinblick auf die für die Klage führenden Beteiligten festgestellten Anteile beurteilt.

    Diese bei mehreren Verfahrensbeteiligten für die Streitwert- und Gegenstandswertberechnung vorzunehmende Addition der personenbezogen ermittelten einkommensteuerlichen Auswirkungsbeträge setzt aber zwingend die Nichtidentität der prozessualen Ansprüche der von der Feststellung betroffenen Einkommensteuersubjekte voraus. Die Kläger begehren im Streitfall aber sowohl die Addition der steuerlichen Auswirkungen auf ihre persönliche Einkommensteuer als auch die Erhöhungsgebühr. Dies stellt eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme in § 7 und § 6 BRAGO, die sich grundsätzlich gegenseitig ausschließen, dar.

    Soweit die Kläger die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr in Höhe einer 5/10 Gebühr der vollen Gebühr nach § 33 Abs. 3 BRAGO beantragen, hat deren Erinnerung Erfolg. Der Urkundsbeamte hat diese Gebühr zu Unrecht nicht festgesetzt.

    Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erhält der Prozessbevollmächtigte, der im Einverständnis mit der Partei die Vertretung in der mündlichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt übertragen hat, eine Gebühr in Höhe von 5/10 der diesem zustehenden Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird diese Gebühr auf die Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr des Prozessbevollmächtigten angerechnet.

    Diese Verhandlungsgebühr in Höhe von 5/10 der vollen Gebühr erhält der Prozessbevollmächtigte unabhängig davon, ob er an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat oder nicht, wenn im Einverständnis mit der Partei, was vorliegend nicht streitig ist, einem anderen Rechtsanwalt die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übertragen hat, für die Mehrarbeit, die durch diese Übertragung entsteht. Korrespondierend zu dieser 5/10 Verhandlungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten kann der Unterbevollmächtigte und Verhandlungsvertreter nach § 53 BRAGO auch nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr geltend machen.

    Neben dieser 5/10 Verhandlungsgebühr sind, was in diesem Erinnerungsverfahren nicht mehr streitig ist, auch die vom Unterbevollmächtigten nach eben diesem § 53 BRAGO geltend gemachten Gebühren und dessen Auslagen in Höhe von insgesamt 306,24 DM zu erstatten, weil diese Kosten bei einer Vergleichsrechnung weniger hoch sind als die beim persönlichen Auftreten des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung anfallenden Reisekosten. Auf die Berechnung im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss und auf die Kostenrechnung des Rechtsanwalts wird Bezug genommen.

    Die Gebühren des Unterbevollmächtigten, der seine Kanzlei in den neuen Bundesländern betreibt, sind entgegen der Auffassung des FA nach den unten dargestellten Grundsätzen, wie in der Kostennote geltend gemacht und vom Urkundsbeamten festgesetzt, nur um 10 vom Hundert zu kürzen. Zwar ist dem Finanzamt grundsätzlich darin zuzustimmen, dass es sich um ein einheitliches Verfahren handelt. Doch ist die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten ein vollständig neuer unbedingter Auftrag im Sinne des § 134 BRAGO (s. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, Rdn. 19 zu § 134). Der Unterbevollmächtigte kann seine Gebühren gemäß § 53 BRAGO nach der im Zeitpunkt seiner Beauftragung geltenden Gebührenrechtslage beanspruchen. Diese Beauftragung erfolgte aber unstreitig erst nach dem 30. Juni 1996.

    Die hier streitigen Gebühren sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht ohne Ermäßigung und entgegen der Auffassung des FA nicht im vollen Umfang um 20 vom Hundert ermäßigt, sondern, soweit die Aufwendungen auf den Anteil von Herrn Dr. G. D. entfallen, entsprechend den folgenden Grundsätzen ermäßigt und, soweit diese Aufwendungen auf Frau D. entfallen, ohne Ermäßigung festzusetzen.

    Nach Anlage I B Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26. a) des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – (EinigV) in Verbindung mit den Maßgaben zur BRAGO ermäßigen sich die Gebühren bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem in Artikel 3 EinigV genannten Gebiet (neue Bundesländer) eingerichtet haben, um 20 vom Hundert. Die Gebühren ermäßigen sich in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Artikel 1 Abs. 1 EinigV (neue Bundesländer) genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Sitz oder Wohnsitz in dem in Artikel 3 EinigV genannten Gebiet hat. Nach der KostGErmAV vom 15. April 1996 wird der Ermäßigungssatz mit Wirkung zum 1. Juli 1996 auf 10 vom Hundert festgesetzt.

    Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass vor einem Gericht mit Sitz in den neuen Bundesländern ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in den alten Bundesländern in der selben Angelegenheit im gemeinsamen Auftrag zweier Personen tätig wird, von denen eine in den alten Bundesländern ihren Wohnsitz hat, insoweit also keine Gebührenermäßigung vorzunehmen wäre, und die andere in den neuen Bundesländern, also die Gebühren zu ermäßigen wären. Für einen derartige Verfahrenskonstellation sehen weder die BRAGO noch der Einigungsvertrag eine Regelung vor.

    Es sind deshalb mehrere Lösungsmöglichkeiten denkbar:

    Die gesamte Gebühr wird ungekürzt festgesetzt, weil ein Rechtsanwalt und ein Auftraggeber aus den alten Bundesländern an dem Prozessrechtsverhältnis beteiligt sind. Diese Lösung trägt der wohl immer noch höheren Kostenlast einer Kanzlei in den alten Bundesländern Rechnung, würde aber dem Schutzzweck der Gebührenermäßigung im EinigV zuwiderlaufen, nämlich der typisierenden Berücksichtigung der in der Regel schlechteren wirtschaftlichen Verhältnisse von Klägern aus den neuen Bundesländern.

    Die Gebühr wird insgesamt gekürzt, weil an einem Rechtsstreit vor einem Gericht in den neuen Bundesländern ein Kläger aus den neuen Bundesländern beteiligt ist. Dieser Gebührenansatz benachteiligt den Rechtsanwalt, weil er auch für einen Mandanten aus den alten Bundesländern, der nicht durch die Ermäßigung geschützt werden sollte, zu gekürzten Gebühren tätig werden müsste.

    Den Ansatz der Gebühren danach zu bestimmen, wer zuerst den Auftrag erteilt hat bzw. wer für die Gemeinschaft in erster Linie oder in deren Vertretung tätig wird, führt zu eher zufälligen Ergebnissen und zu Nachweisschwierigkeiten und ist deshalb ebenfalls nicht sachgerecht.

    Es ist deshalb eine Aufteilung der Gebühren vorzunehmen in solche, die gekürzt werden, und solche die ungekürzt festzusetzen sind.

    Zu denken ist hier an eine Verteilung nach Kopfteilen, was zwar sehr leicht durchführbar ist, aber dann zu einer nicht angemessenen Verteilungen führt, wenn die Beteiligungen sehr unterschiedlich sind. Deshalb erscheint dem Gericht eine Verteilung der gesetzlichen Gebühren und Auslagenpauschalen zur Durchführung einer Ermäßigung im Sinne des EinigV nach dem Umfang der Beteiligung eines Klägers an der Gemeinschaft als die sachgerechteste Lösung. Sie erfüllt den Schutzzweck der Ermäßigungsvorschriften, indem sie den Kläger aus den neuen Bundesländern für seinen Anteil nur mit ermäßigten Gebühren belastet, und gewährt dem Rechtsanwalt die ihm zustehenden ungekürzten Gebühren gegenüber den nicht bevorzugten Auftraggebern aus den alten Bundesländern. Der Senat ist allerdings der Überzeugung, dass diese Verteilung nicht so vorgenommen werden kann, dass die gesetzlichen Gebühren anteilsmäßig auf die Beteiligten verteilt werden und dann für die so ermittelten Gebührenanteile die gesetzlichen Ermäßigungen errechnet werden und diese Gebührenanteile wieder zusammengerechnet werden. Dies würde vorliegend bei der gleichen Beteiligung dazu führen, dass für den gemeinsamen Streitwert von 1.900,-DM die 10/10 Gebühr nach der Gebührentabelle in Höhe von 170,-DM durch zwei geteilt, der hälftige Anteil des Klägers Dr. G. D. von 85,-DM um 20 vom Hundert auf 68,-DM ermäßigt und die beiden Anteile anschließend wieder addiert werden müssten, was zu einer teilweise ermäßigten Gebühr von 153,-DM führen würde.

    Bei dieser Aufteilung ist nach Überzeugung des Senats aber die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO zu beachten, wonach jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Dies bedeutet, dass der Gemeinschafterin N. D. ein hälftiger Gebührenanteil in Höhe von 85,-DM zugerechnet wird und dem Gemeinschafter Dr. D. der Gebührenanteil, der sich ergibt, wenn eine um 20 vom Hundert ermäßigte Gebühr aus dem auf ihn entfallenden Gegenstandswert in Höhe von 1.900,-DM: 2 = 950,-DM in Höhe von 72,-DM festgesetzt wird, was eine gemeinsame teilweise ermäßigte 10/10 Gebühr in Höhe von 157,-DM ergibt. Jeder Streitgenosse ist hinsichtlich der auf ihn entfallenden Ermäßigungen nur insoweit geschützt, wie er dies wäre, wenn er nur seinen Anteil am Klagegegenstand vor Gericht geltend machen würde (diese Auslegung entspricht den Ausführungen des Bundesgerichtshof im Beschluss vom 1. März 1993 II ZR 179/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1994, 98). Unter diesem Aspekt kann auch nicht der ansonsten richtigen Argumentation der Kläger gefolgt werden, dass grundsätzlich nur der Erhöhungsbetrag zu mindern ist, weil der nicht von der Ermäßigungsnorm geschützte Kläger bei alleiniger Klage die vollen Gebühren zahlen müsste, da vorliegend kein Fall der Erhöhungsgebühr vorliegt.

    Bei der Kostenfestsetzung gegenüber dem FA ist, was der Urkundsbeamte versehentlich unbeachtet gelassen hat, auch die Kostengrundentscheidung im Urteil vom 12. Novemebr 1998 zu beachten, wonach das FA nur 9/10 der Verfahrenskosten zu tragen hat.

    Bei Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze sind die vom FA zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen:

    Finanzgerichtliches Verfahren

    I. Gebühren Prozessbevollmächtigte

    10/10 Prozessgebühr157,00
    (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 114 Abs. 1 u. 2 BRAGO)
    5/10 Verhandlungsgebühr78,50
    (§ 33 Abs. 3 BRAGO)
    Entgelte für Post- und Telekomm.- Dienstleistungen35,40
    (§ 26 BRAGO)
    16 v. H. Umsatzsteuer von 270,90 DM =43,34
    (§ 25 Abs. 2 BRAGO)


    II. Gebühren Unterbevollmächtigter

    5/10 Prozessgebühr76,50
    (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 114 Abs. 1 u. 2, 53 BRAGO)
    10/10 Verhandlungsgebühr153,00
    (§§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 114 Abs. 1 u. 2, 53 BRAGO)
    Entgelte für Post- und Telekomm.- Dienstleistungen34,50
    (§ 26 BRAGO)
    16 v. H. Umsatzsteuer von 264,00 DM =42,24
    (§ 25 Abs. 2 BRAGO)
    zu erstattende Aufwendungen nach BRAGO620,48DM


    Davon 9/10 nach der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 12. November 1998

    620,48 DM × 90 vom Hundert = 558,43 DM.

    Die zu erstattenden Kosten sind demgemäß um 13,15 DM zu mindern.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Das FA begehrt mit seiner Erinnerung die Herabsetzung der zu erstattenden Kosten im Umfang von rund 150,-DM auf rund 420,-DM. Die Kläger streben eine Erhöhung der zu erstattenden Kosten um rund 130,-DM auf rund 700,-DM an. Da im Erinnerungsverfahren im Rahmen der Anträge (Dispositionsmaxime im Erinnerungsverfahren) eine vollständige rechtliche Überprüfung der Kostenfestsetzung durchzuführen ist und die Anträge der beiden Parteien nicht nur ein Bestreiten der Gegenauffassung darstellen, sondern eigenständige Begehren, über die das Gericht nach eigener Prüfung entscheiden muss, sind die Werte der beiden Erinnerungsbegehren zu einem Gesamtstreitwert für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu addieren. Dieser Gesamtstreitwert beträgt 280,-DM. Die zu erstattenden Kosten wurden um rund 15,-DM niedriger festgesetzt. Beide Parteien sind mit ihrem Begehren damit in etwa um 140,-DM unterlegen. Es sind deshalb die außergerichtlichen Kosten der Kläger von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.

    Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil der Kostenkatalog des Gerichtskostengesetzes für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren und keine Auslagenerstattung vorsieht (TK Rdn. 8 zu § 149 FGO).

    VorschriftenBRAGO § 6 Abs. 3, BRAGO § 134, BRAGO § 53