08.01.2010
Finanzgericht Nürnberg: Beschluss vom 13.08.2002 – IV 81/2002
Die Bestimmung des § 1 Abs. 2a GrEStG kann nicht einschränkend im Wege der teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden, dass sie nur auf lediglich Grundbesitz haltende und verwaltende Gesellschaften anwendbar sein soll, nicht aber auf werbende Unternehmen und damit auch auf gewerbliche Personengesellschaften.
Gegen die Bestimmung des § 13 Nr. 6 GrEStG, die bei einem Gesellschafterwechsel die Personengesellschaft als Steuerschuldnerin bestimmt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren (Az.: IV 80/2002) ist streitig, ob der durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. 12. 1996 (BGBl I 1996, 2049 - JStG 1997) neu eingefügte § 1 Abs. 2 a GrEStG einschränkend dahin auszulegen ist, dass er bei einem Gesellschafterwechsel bei einer werbenden Personengesellschaft nicht anzuwenden ist, zumindest soweit Grundstücke in deren Umlaufvermögen betroffen sind, und ob § 13 Nr. 6 GrEStG, der bei einem Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2 a GrEStG die Personengesellschaft als Steuerschuldnerin bestimmt, verfassungsgemäß ist.
Die Kommanditgesellschaft mit der Bezeichnung ... (KG) war Eigentümerin eines umfangreichen, im Bezirk verschiedener Finanzämter gelegenen Grundbesitzes, der weit überwiegend im Umlaufvermögen gehalten wurde. Die KG betrieb die Herstellung und den Vertrieb von ... und ... und erbrachte Dienstleistungen auf diesem Sektor. Einziger Kommanditist der KG mit einer Einlage in Höhe von 30 Mio. DM war W. Die W. GmbH für Beteiligungen mit einem Stammkapital von 100.000 DM war Komplementärin der KG, sie war jedoch am Vermögen der KG nicht beteiligt. Alleiniger Inhaber des Stammkapitals der W. GmbH für Beteiligungen war W. Dieser übertrug lt. notarieller Urkunde vom 19. 10. 1999 seine Geschäftsanteile an der W. GmbH für Beteiligungen auf die KG.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 28. 10. 1999 verkaufte und übertrug W. seine Kommanditbeteiligung an der KG mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten an die ... Beteiligungs GmbH zum Kaufpreis von 60 Mio. DM zuzüglich einer Gewinnbeteiligung von maximal 10 Mio. DM aus der Hälfte der Jahresüberschüsse für 1999 bis 2003. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung erfolgte aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises und die Eintragung der Erwerberin als Kommanditistin im Handelsregister, die am 27. 12. 1999 erfolgte.
Mit notarieller Urkunde, ebenfalls vom 28. 10. 1999, wurde das Stammkapital der ... Beteiligungs GmbH von zuvor 50.000 DM auf 1 Mio. DM erhöht und im Wege einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags ihre Firma in „W. GmbH” (= Antragstellerin) geändert.
Mit Vertrag vom 10. 7. 2000 schied die W. GmbH für Beteiligungen mit Wirkung zum 31. 7. 2000 aus der KG aus. Gleichzeitig ging das Handelsgeschäft der KG ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Anwachsung auf die Klägerin über.
Das damals für die Sache noch zuständige Finanzamt ... sah in der Übertragung des Kommanditanteils mit Vertrag vom 28. 10. 2999 einen nach § 1 Abs. 2 a GrEStG steuerpflichtigen Erwerb und stellte für diesen Erwerb gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 6. 6. 2001 die Besteuerungsgrundlagen für 263 im Bezirk verschiedener Finanzämter gelegener Grundstücke gemäß § 17 GrEStG gesondert fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit geändertem Feststellungsbescheid vom 18. 9. 2001 stellte das Finanzamt ... die Besteuerungsgrundlagen für einzelne der erfassten Grundstücke in geänderter Höhe fest. Der Prozessbevollmächtigte erhob für die Klägerin gegen diesen Bescheid beim inzwischen zuständigen Finanzamt ... Einspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Er machte geltend, dass der Gesellschafterwechsel mit Vertrag vom 28. 10. 1999 keinen steuerpflichtigen Erwerb gemäß § 1 Abs. 2 a GrEStG darstelle. Die Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, dass sie lediglich beim Wechsel des Gesellschafterbestands bei nur Grundbesitz haltenden Gesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Verwaltung des Grundbesitzes erschöpfe, zur Anwendung komme. Denn ein Austausch aller Gesellschafter sei bisher nach der Rechtsprechung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO nur grunderwerbsteuerpflichtig gewesen, wenn er eine lediglich Grund besitzende Gesellschaft betroffen habe. Die Vollziehung des Bescheids sei wegen ernstlicher Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit auszusetzen. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 19. 2. 2002 änderte das Finanzamt ... erneut die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für den Erwerb lt. Vertrag vom 28. 10. 1999 und bezog insbesondere weitere, bisher nicht erfasste Grundstücke in die Feststellung ein. Mit Bescheid vom 21. 2. 2002 lehnte es die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 18. 9. 2001 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. 2. 2002 ab. Es verneinte dabei ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. Mit Entscheidung ebenfalls vom 21. 2. 1001 wies das Finanzamt den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 18. 9. 2001 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. 2. 2002 als unbegründet zurück und ließ den Vorbehalt der Nachprüfung weiter bestehen.
Der Prozessbevollmächtigte hat für die Antragstellerin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen IV 80/2002 geführt wird. Er hat beantragt, die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 18. 9. 2001 und vom 19. 2. 2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21. 2. 2002 ersatzlos aufzuheben. Weiter hat er beantragt, das Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 13 Nr. 6 GrEStG i. d. F. des JStG 1997 einzuholen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht:
Bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 a GrEStG sei der Austausch aller Gesellschafter einer Personengesellschaft wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts als grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang angesehen worden, wenn der Zweck der Gesellschaft sich im Wesentlichen in der Verwaltung des Grundbesitzes erschöpft habe (vgl. BFH-Beschluss vom 31. 7. 1991 II B 157/90, BFH/NV 1992, 134). Dagegen habe unstreitig die Übertragung aller Anteile an einer werbenden Personengesellschaft keine Grunderwerbsteuer ausgelöst. Da das Anfallen von Grunderwerbsteuer durch die Zurückbehaltung lediglich eines Zwerganteils oder des lediglich formalen Verbleibens eines Altgesellschafters in der Gesellschaft habe vermieden werden können, sei durch das JStG 1997 der Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG geschaffen worden. Eine Ausdehnung des Steuertatbestands auf die Auswechslung aller Gesellschafter einer werbenden Personengesellschaft habe dabei nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen. Die nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 a GrEStG mögliche Anwendung der Vorschrift auch auf werbende Personengesellschaften sei daher im Wege einer teleologischen Reduktion zu korrigieren. Dazu sei nicht erforderlich, dass der gesetzgeberische Wille im Gesetzeswortlaut einen Ausdruck gefunden habe. Wie die in der Gesetzesbegründung enthaltene Anknüpfung an die einschlägige Rechtsprechung zur Steuerpflicht des vollständigen Gesellschafterwechsels beweise, habe der Gesetzgeber ausschließlich und gezielt den Gesellschafterwechsel bei einer lediglich grundstücksverwaltenden Personengesellschaft im Blick gehabt. Bei einer Bauträgergesellschaft wie der Antragstellerin, deren Grundbesitz überwiegend zur kurzfristigen Weiterveräußerung bestimmt sei, führe die wortgemäße Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG zu einem vom Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckten Übermaß der Missbrauchsbekämpfung. Die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung werde auch durch folgende Überlegung bestätigt: § 1 Abs. 2 a GrEStG besteuere Anteilsübertragungen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren. Eine Besteuerung komme somit nur hinsichtlich der Grundstücke in Betracht, die innerhalb dieses Zeitraums vom ersten bis zum letzten Anteilsübergang zum Vermögen der Personengesellschaft gehörten. Bei einer Bauträgergesellschaft gehörten die Grundstücke regelmäßig nur kurzzeitig zum Vermögen der Gesellschaft. Vom Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG würden daher nur solche Grundstücke erfasst, die ununterbrochen vom Beginn bis zum Ende des Übertragungszeitraums Gesellschaftsvermögen gewesen seien. Bei einer Bauträgergesellschaft könne daher das Ausmaß der Besteuerung dadurch beeinflusst werden, dass die Zeitspanne der Übertragung der Gesellschaftsanteile so gewählt werde, dass die Anzahl der durchgehend zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke möglichst gering sei. Diese Möglichkeit habe die Antragstellerin nicht gehabt. Um den Fortbestand der Gesellschaft und damit den Erhalt zahlreicher Arbeitsplätze zu sichern, habe sie als werbende Gesellschaft den Gesellschafterwechsel in einem Zug vornehmen müssen.
Dass die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der KG wegen eines Gesellschafterwechsels nach § 1 Abs. 2 a GrEStG gemäß § 13 Nr. 6 GrEStG als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen werde, verstoße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer belaste den Umsatz mit Grundstücken, wobei in den Fällen des § 1 Abs. 2 a und Abs. 3 GrEStG ein solcher Grundstücksverkehr infolge einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise fingiert werde. Dabei sei gemäß § 13 Nr. 1 bis 5 GrEStG derjenige Steuerschuldner, der an dem besteuerten Rechtsvorgang „beteiligt” sei. Ebenso wie die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG knüpfe § 1 Abs. 2 a GrEStG die Steuerpflicht an die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Während im Fall des § 1 Abs. 3 GrEStG nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Erwerber der Anteile gemäß § 13 Nr. 5 GrEStG Steuerschuldner sei, werde dagegen in den Fällen des § 1 Abs. 2 a GrEStG die an dem Erwerb tatsächlich und zivilrechtlich unbeteiligte Personengesellschaft als Steuerschuldnerin bestimmt und nicht der bzw. die Neugesellschafter. Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG knüpfe jedoch an einen Rechtsvorgang zwischen Altgesellschafter und Neugesellschafter an. Zwischen ihnen finde entsprechend der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Tatbestands der Leistungsaustausch hinsichtlich der Grundstücke statt; zwischen der „Altgesellschaft” und der „Neugesellschaft” werde er in § 1 Abs. 2 a GrEStG dagegen systemwidrig fingiert. Wenn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gerade bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Gesellschafterwechsel einem Verkehr mit Grundstücken vergleichbar sei, könne auch nur der Gesellschafter, dem danach die Grundstücke nach dem Gesellschafterwechsel zuzuordnen seien, mit der Grunderwerbsteuer belastet werden. Werde dagegen der bzw. die Neugesellschafter von einer Belastung mit Grunderwerbsteuer freigestellt und statt dessen die lediglich kraft einer Fiktion beteiligte Personengesellschaft nach § 13 Nr. 6 GrEStG belastet, geschehe dies ohne sachgerechte Gründe. Solche seien auch der Gesetzesbegründung lt. der BT-Drs. 13/6151 (Seite 16 und 17) nicht zu entnehmen. Daher sei der Gleichheitssatz verletzt.
Zugleich mit der Klage hat der Prozessbevollmächtigte bei Gericht einen Aussetzungsantrag gestellt. Er begehrt, die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 18. 9. 2001 und 19. 2. 2002 in voller Höhe bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags beantragt er die Zulassung der Beschwerde.
Zur Begründung des Antrags bringt er im Wesentlichen vor, dass an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ernstliche Zweifel bestünden. Solche seien im allgemeinen zu bejahen, wenn die Rechtslage unklar sei, die Rechtsfrage noch nicht entschieden sei und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung erhoben würden. Gegen die Anwendung des § 1 Abs. 2 a GrEStG i. d. F. JStG 1997 auf werbende Gesellschaften, die zwar von einem Teil der Kommentare zum GrEStG bejaht werde, würden im Schrifttum auch erhebliche Bedenken geltend gemacht (Pahlke / Franz, GrEStG, 2. Aufl., § 1 Rn. 273, Wrenger, DB 1998, 798, Eggers / Fleischer / Wischott, DStR 1998, 1903, 1905). Die Rechtslage sei insoweit noch nicht abschließend geklärt. In dem vom Finanzamt angeführten Urteil II R 64/98 vom 8. 11. 2000 (BStBl II 2001, 422) habe der BFH die hier streitige Rechtsfrage nicht behandelt, sondern lediglich festgestellt, dass es sich bei § 1 Abs. 2 a GrEStG um einen neuen Steuertatbestand handle, was jedoch noch nichts über dessen Auslegung sage. Erhebliche Zweifel bestünden auch an der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Nr. 6 GrEStG i. d. F. JStG 1997.
Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzuweisen und trägt dazu vor, dass die Rechtslage nicht unklar sei; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden nicht.
Im Klageverfahren hat es Klageabweisung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 a GrEStG auf nur Grundbesitz verwaltende Personengesellschaften nicht zulässig sei. Wenn der Gesetzgeber eine solche Beschränkung gewollt hätte, wäre dies sicher im Gesetzestext zum Ausdruck gekommen. Anlass für die Gesetzesinitiative zu § 1 Abs. 2 a GrEStG sei zwar die Vermeidung von Missbräuchen gewesen; sie habe sich damit auch auf die Fälle der Zurückbehaltung eines Zwerganteils durch einen Altgesellschafter bezogen. Tatsächlich habe der Gesetzgeber aber mit § 1 Abs. 2 a GrEStG den Steuertatbestand erweitert und einen eigenen neuen Steuertatbestand geschaffen. Dies komme auch in der Gesetzesbegründung zu der Übergangsvorschrift des § 23 GrEStG (BT-Drs. 13/6151 Seite 17) zum Ausdruck. Bei Anwendung des § 1 Abs. 2 a GrEStG sei eine strikte Bindung an den Wortlaut geboten. Eine davon abweichende Regelungsabsicht des Gesetzgebers könnte im Rahmen der Auslegung nur berücksichtigt werden, wenn Wortlaut und Sinnzusammenhang einer Norm Zweifel offen lassen würden. Dies sei aber hier nicht der Fall. Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 1 Abs. 2 a GrEStG seien eindeutig. Die Besteuerung des Erwerbs könne auch nicht auf die nicht zum Verkauf bestimmten Grundstücke der Gesellschaft beschränkt werden. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 a GrEStG gebe für eine solche Sachbehandlung nichts her.
Auch § 13 Nr. 6 GrEStG verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG sei nicht mit dem des § 1 Abs. 2 a GrEStG vergleichbar. Diese unterschiedlichen Sachverhalte könnten unterschiedlich behandelt werden. Während im Fall des § 1 Abs. 3 GrEStG der Alleininhaber der Gesellschaft fiktiver Erwerber sei, sei dies bei § 1 Abs. 2 a GrEStG fiktiv die neue Personengesellschaft. Es sei daher sachgerecht, sie als Steuerschuldnerin zu bestimmen. Hierzu sei auch auf die Gesetzesbegründung zu § 13 Nr. 6 GrEStG (BT-Drs. 13/6151) zu verweisen. Überdies wäre im Streitfall die Klägerin auch dann Steuerschuldnerin der Grunderwerbsteuer, wenn entsprechend der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Erwerber der Gesellschaftsanteile zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen wäre. Es fehle daher auch an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, über die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Nr. 6 GrEStG entscheiden zu lassen.
Mit Urteil vom 31. 7. 2002 hat der Senat im Hauptsacheverfahren (Az.: IV 80/2002) die Klage abgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der dort streitigen Rechtsfragen zugelassen.
Dem Senat liegen die Gerichtsakte IV 80/2002 und vom beklagten Finanzamt die Akten (drei Leitzordner) zum streitigen Erwerb (St.Nr. ...) vor.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer bestehen keine ernstlichen Zweifel.
Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer für die Antragstellerin eine unbillige Härte darstellen würde, ist nicht geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit bei Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dies ist aufgrund einer summarischen Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Verwaltungsakts zu entscheiden. Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 23. 7. 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684). Eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ist geboten, wenn die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung oder des Gerichts erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. 8. 1987 V B 56/85, BStBl II 1987, 830, 831).
Obgleich im Schrifttum teilweise die vom Prozessbevollmächtigten vertretene einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 a GrEStG i. d. F. JStG 1997 befürwortet wird (Pahlke / Franz, GrEStG, 2. Aufl., § 1 Rn. 273, Wrenger, DB 1998, 798, Eggers / Fleischer / Wischott, DStR 1998, 1903, 1905) und - soweit ersichtlich - vom Bundesfinanzhof die Frage, ob die genannte Vorschrift nur auf lediglich Grundbesitz haltende und verwaltende Personengesellschaften anzuwenden ist, noch nicht entschieden worden ist, ist die Rechtslage insoweit nicht unklar. § 1 Abs. 2 a GrEStG i. d. F. JStG 1997 betrifft nach seinem in diesem Punkt klaren Wortlaut die vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands bei einer Personengesellschaft. Ein Gesetzeszweck, die Vorschrift nur auf lediglich Grundbesitz haltende Personengesellschaften und nicht auch auf werbende Gesellschaften anzuwenden, lässt sich auch anhand der Gesetzesbegründung nicht feststellen. Im Einzelnen wird zu diesen Fragen auf Ziffer 2. der Entscheidungsgründe im Senatsurteil IV 80/2002 vom 31. 7. 2002 verwiesen.
Auch aus den vom Prozessbevollmächtigten aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des § 13 Nr. 6 GrEStG i. d. F. JStG 1997 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. § 13 Nr. 6 GrEStG i. d. F. JStG 1997, nach dem die Personengesellschaft bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des Gesellschafterbestandes Steuerschuldnerin ist, enthält eine sachgerechte Regelung und Umsetzung des nach § 1 Abs. 2 a GrEStG i. d. F. JStG 1997 als steuerpflichtiger Erwerb fingierten Wechsels der Gesellschafter einer Personengesellschaft. Es wird hierzu auf die näheren Ausführungen unter Ziffer 3 des genannten Senatsurteils vom 31. 7. 2002 verwiesen. Im Übrigen äußern die einschlägigen Kommentare (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 15. Aufl., § 13 Rn. 44, Hofmann, GrEStG 7. Aufl., § 13 Rn. 19, Pahlke / Franz, GrEStG 2. Aufl., § 13 Rn. 6) keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung des § 13 Nr. 6 GrEStG.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide folgen auch nicht daraus, dass der Senat im Hauptsacheverfahren IV 80/2002 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der streitigen Rechtsfragen zugelassen hat (vgl. Tipke / Kruse, § 69 FGO Tz. 92).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.
Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 128 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der auch im Aussetzungsverfahren maßgebenden Fragen einer einschränkenden Auslegung des § 1 Abs. 2 a GrEStG i. d. F. JStG 1997 sowie der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Nr. 6 GrEStG i. d. F. JStG 1997 zugelassen.