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  • 28.01.2025 · IWW-Abrufnummer 246101

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 13.06.2024 – 3 Wx 54/23

    1. Die Satzung einer noch zu gründenden Stiftung ist als Bestandteil einer letztwilligen Verfügung anzusehen, wenn das Testament einen Verweis auf sie enthält und die Satzung ihrerseits den Formerfordernissen der §§ 2231, 2247 BGB genügt und alle gemäß § 81 Abs. 1 BGB für das Stiftungsgeschäft erforderlichen Regelungen, namentlich Zweck, Namen, Sitz, Vorstandsbildung und gewidmetes Vermögen enthält.

    2. Gefährdet eine testamentarische Verwaltungsanordnung des Erblassers die Gründung der als Erbin designierten Stiftung, kann die Anordnung aufzuheben sein, wenn sonst das Testament insgesamt hinfällig wäre und gesetzliche Erbfolge eintreten würde mit dem Ergebnis, dass auch die Verwaltungsanordnung nicht umgesetzt würde.

    3. Die Anordnung nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass eine Anerkennungsfähigkeit der Stiftung und damit eine Verwirklichung des Erblasserwillens durch die Außerkraftsetzung einer seiner Anordnungen wahrscheinlich ist.


    Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 13.06.2024, Az. 3 Wx 54/23

    Gründung einer Stiftung durch Testament und Satzungsentwurf; Einsetzung einer noch zu gründenden Stiftung als Alleinerbin; Außerkraftsetzung von Anordnungen des Erblassers

    In der Nachlasssache
    des X
    verstorben am X in X, zuletzt wohnhaft ebenda
    Beteiligter:
    Rechtsanwalt X
    - Testamentsvollstrecker und Beschwerdeführer -
    hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X, die Richterin am Oberlandesgericht X und die Richterin am Oberlandesgericht X am 13.06.2024 beschlossen:

    Tenor:

    1.
    Auf die Beschwerde des Testamentsvollstreckers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 17.08.2023, Az. 6 VI 709/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Anordnung des Erblassers, das bebaute Grundstück x, Grundbuch von x Blatt x und x, Parzelle x und x in das Vermögen der zu gründenden "x-Stiftung" zu überführen, wird außer Kraft gesetzt.

    2.
    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

    Gründe
    I.

    Die Beschwerde wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses die beantragte Außerkraftsetzung einer Anordnung des Erblassers abgelehnt hat.

    Der Erblasser verstarb am x in x. Er war ledig und kinderlos und hinterließ insgesamt 11 Verfügungen von Todes wegen - allesamt handschriftlich, datiert und unterschrieben -, die vom Amtsgericht eröffnet wurden. Auf die Aufstellung im angefochtenen Beschluss sowie Blatt 75-107 d.A. wird Bezug genommen (...)).

    Das Testament vom 25.01.2010 und der vom gleichen Tag stammende, handschriftliche Entwurf einer Satzung für die nach dem Willen des Erblassers zu gründende Stiftung werden in den nachfolgenden Testamenten jeweils in Teilen geändert und/oder ergänzt. Unter Berücksichtigung späterer Änderungen und Ergänzungen ist danach die x-Stiftung zum Erben eingesetzt, deren Errichtung durch den Testamentsvollstrecker betrieben werden soll, der sodann als Vorstandsvorsitzender einzusetzen ist. Die Stiftung hat die "Auflage", das Familiengrab auf dem Nordfriedhof sowie die "Familiengedenkstätte auf der Liegenschaft M in seiner jetzigen Form auf Dauer zu pflegen und zu erhalten" (Ziffer 8 des Testaments vom 25.01.2010). Die Stiftung verfolgt nach § 2 der Satzung vom 25.01.2010 "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke"; die Reinerlöse sollen "zum Wohle der Bürger verwendet werden". Sie sind auszuschütten an das "städtische Krankenhaus x für medizinische Anlagen" sowie an die Stadt x in x, England "zum Wohle der Bürger von x und zur Erhaltung von historischen Anlagen, Kulturdenkmälern und x's Church". In § 3 der Satzung sind die zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücke aufgelistet. Mit Testament vom 30.12.2018, dort Ziffer 4, hat der Erblasser bestimmt, dass die Grundstücke in der x-straße 5 und 7 in x sowie das Grundstück M in y nicht veräußert werden dürfen. Nach § 5 der Satzung vom 25.01.2010 erhalten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Stiftung ein Wohnrecht in den Häusern x-straße 7 und 5 (Parterrewohnung) in x sowie M in y. In § 6 der Satzung heißt es hingegen, das Wohnrecht an den genannten Immobilien "entfällt auf die Vorsitzenden, wobei Vorrang hat eine Option für das Wohnrecht in M für Dr. x (den Beschwerdeführer) und Familie. Dieses tritt jedoch nur in Kraft, wenn er selbiges innerhalb von 14 Tagen ab Eintrittsdatum akzeptiert und ausübt."

    Mit Beschluss vom 27. Juli 2022 (Bl. 131 d.A.) hat das Amtsgericht den testamentarisch benannten Beschwerdeführer zum Testamentsvollstrecker bestellt.

    Zum Nachlass gehören im Wesentlichen sechs Immobilien in x und Umgebung mit einem Gesamtwert von 1.942.000 € (vgl. die Aufstellung in der Antragsschrift, Bl. 210 d.A.). Die Nachlasskonten weisen zum Stand 25. Juli 2023 eine Unterdeckung von -654.176,12 € auf (Anlage 1 zum Antrag, Bl. 275 ff. d.A.), zum Stand 13.10.2023 betrug die Unterdeckung -596.912,06 € (vgl. die Anlage zum Schriftsatz vom 18.10.2023, Bl. 308 ff. d.A). Der im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Kundenfinanzstatus der Sparkasse x vom 19.04.2024 zeigt, dass die Nachlassverbindlichkeiten nunmehr neben einer Überziehung der Girokonten in Höhe von 49.173,18 € im Wesentlichen aus "sonstigen Darlehen" in Höhe von insgesamt 660.609,82 € bestehen und es - neben den Immobilien - ein Guthaben aus Bausparverträgen in Höhe von insgesamt 79.077,66 € gibt.

    Der Beschwerdeführer beantragt die Außerkraftsetzung der Verfügung des Erblassers, die Immobilie M in y in das Vermögen der zu gründenden x-Stiftung zu überführen. Die Immobilie müsse verkauft werden, um die Gründung der Stiftung zu ermöglichen. Der Verkaufserlös müsse für die Renovierung des Mehrfamilienhauses in der x-straße 5 genutzt werden, um dieses in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Das mit einem Bungalow aus dem Jahr 1980 bebaute Grundstück M sei zur Vermietung nur bedingt geeignet; jedenfalls würde eine Vermietung nicht den für Gründung und Fortbestand der Stiftung erforderlichen Erlös abwerfen, da zunächst umfangreiche und teure Instandsetzungsarbeiten geboten seien und nicht absehbar sei, ob sich Mietinteressenten für die dann erzielbare Kaltmiete von 3.000 € monatlich finden ließen.

    Das Amtsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 17.08.2023, der dem Beschwerdeführer am 06.09.2023 zugestellt wurde, Bl. 287 d.A., zurückgewiesen. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gefährde die Befolgung der Anordnung des Erblassers, die Immobilie in M nicht zu verkaufen, den Nachlass nicht erheblich im Sinne des § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB. Anstelle des Grundstücks M könne der Antragsteller auch andere, nicht mit einem Veräußerungsverbot belegte Immobilien verkaufen, um den Negativsaldo auszugleichen. Auch wenn das wirtschaftlich weniger sinnvoll und weniger einfach sei, sei dieser Weg vorzuziehen, um dem Erblasserwillen Geltung zu verschaffen. Dies gelte umso mehr, als sich auf dem Grundstück M die Familiengedenkstätte befinde, deren Erhalt und Pflege der Erblasser der Stiftung auferlegt habe. Dies würde durch eine Veräußerung des Grundstücks unmöglich gemacht.

    Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde vom 06.10.2023, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, gegen die Zurückweisung seines Antrags durch das Amtsgericht. Die Begründung des Amtsgerichts verkenne den Willenskern der Verfügungen des Erblassers sowie die steuerrechtlichen Begrenzungen, denen eine zu errichtende Stiftung ausgesetzt sei. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks sei die Erzielung eines möglichst einkömmlichen und einen Überschuss auswerfenden Mieterlöses notwendig. Die Stiftungsbehörde habe erklärt, dass Voraussetzung der Anerkennung der Stiftung sei, dass diese überschießende Erlöse erziele. Die Immobilie M sei in keiner Weise geeignet, dem Stiftungszweck zu dienen, da sich mit ihr angesichts der hohen Unterhaltungskosten keine Vermietungserlöse erzielen ließen. Im Gegensatz dazu seien die weiteren Grundstücke gut vermietbar und böten zusammen mit dem instandzusetzenden Mehrfamilienhaus x-straße 5 in x die Gewähr für die Erzielung von Erlösen, die die Errichtung einer Stiftung möglich und sinnvoll machten. Zudem sei die vom Erblasser gewünschte Unterhaltung des Familiendenkmals durch die Stiftung nach Auskunft der Stiftungsbehörde nicht möglich, da eine derartige Verpflichtung einer Anerkennung als gemeinnützig entgegenstehe.

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.10.2023 ohne weitere Begründung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Mit Schreiben vom 18.10.2023 hat der Beschwerdeführer unter Beifügung eines aktuellen Finanzstatus der Nachlasskonten (Bl. 308 ff. d.A.) dargelegt, es seien umfangreiche Renovierungsarbeiten in allen Liegenschaften mit Ausnahme derjenigen in L vorzunehmen. Die Vermietbarkeit der Häuser in x-straße 7 und K könne mit vorhandenen Mitteln hergestellt werden, während die Immobilie W aufgrund der hohen Kreditbelastung veräußert werden müsse. In Bezug auf die beiden verbleibenden Immobilien x-straße 5 und M sei wie beantragt zu verfahren.

    Mit weiterem Schreiben vom 11.01.2024 (Bl. 319 d.A.) erklärt der Beschwerdeführer, aufgrund einer Kürzung der Kreditlinie und offener Forderungen gegen den Nachlass drohe eine Nachlassinsolvenz, sofern nicht über die Veräußerung der Immobilie in M entschieden werde. Bei Ablehnung der Veräußerung werde der Stiftungszweck verfehlt.

    Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 hat der Beschwerdeführer einen "Kundenfinanzstatus" der Sparkasse x vom 19.04.2024 und eine Vermögensaufstellung vom 10.05.2024 zur Akte gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 16 ff. und Bl. 19 ff. der eAkte). Die aktuellen Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von gut 630.000 € ließen sich durch Veräußerung der Immobilie W um ca. 150.000 € senken. Die restlichen Verbindlichkeiten sowie die Finanzierung der Restaurierungsarbeiten an der Immobilie x-straße 5 ließen sich nur durch Verkauf der Immobilie M realisieren. Die Sparkasse habe ihm eine Frist bis zum 30.06.2024 eingeräumt, um Verkäufe wirtschaftlich umzusetzen.

    Mit Aufklärungsverfügung vom 4.6.2024 hat der Senat nach Beratung den Testamentsvollstrecker um ergänzende Angaben gebeten. Der Testamentsvollstrecker hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.6.2024 eine aktuelle Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein vorgelegt (mail der Stiftungsaufsicht vom 12.6.2024), worin ein Verkauf der Immobilie M aus stiftungsrechtlicher Sicht befürwortet und ausgeführt wird, maßgeblich für die Anerkennung der Stiftung sei eine positive Prognose hinsichtlich einer dauerhaften und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks. Die Anerkennung der Stiftung werde durchaus als vorstellbar angesehen, wenn sich nach dem geplanten Verkauf eine positive Ertragssituation darstellen lasse.

    Diesbezüglich hat der Testamentsvollstrecker weiter eine der Behörde bereits überreichte Wirtschaftlichkeitsberechnung von März 2024 (unter der Voraussetzung des Verkaufs der Grundstücke W und M und der Sanierung sowie Vermietung der Immobilie x-str. 5) vorgelegt. Er hat zudem mehrere Fotos der Familiengedenkstätte auf dem Grundstück M eingereicht und dazu ausgeführt, eine Verbringung auf die Grundstücke x-str. 5 oder 7 sei aus seiner Sicht nicht nur räumlich möglich, sondern würde deren Vermietungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Gedenkstätte bliebe dann auf einem anderen Grundstück erhalten, außer leichten Pflegemaßnahmen seien Erhaltungsmaßnahmen im Übrigen kaum notwendig. Auf das Wohnrecht auf dem Grundstück M - ohnehin nur eine Option für den Vorstandsvorsitzenden - habe er bereits verzichtet. Nur durch die Veräußerungsgenehmigung könne letztlich der "Hauptwille" des Erblassers realisiert werden.

    II.

    Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere gemäß § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch begründet.

    Der Senat kann über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2010 - 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178; KG v. 29.06.2010 - 1 W 161/10, ZEV 2010, 524; OLG Düsseldorf v. 29.03.2011 - 3 Wx 263/10, FamRZ 2011, 1980ff; Sternal-Sternal § 68 FamFG, Rn. 73f m.w.N.; Bahrenfuss-Joachim § 68 FamFG Rn. 17). Dies gilt insbesondere, wenn - wie vorliegend - sich die Beteiligten schriftlich geäußert haben und weitere Ermittlungen zum Sachverhalt nicht geboten erscheinen.

    Der Beschwerdeführer hat gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Außerkraftsetzung der Anordnung des Erblassers, das Grundstück M dürfe nicht verkauft werden, sondern müsse in das Vermögen der zu gründenden Stiftung überführt werden und dort verbleiben (1). Dem stehen auch die Anordnungen des Erblassers zur Pflege der auf dem Grundstück befindlichen Gedenkstätte und zum Wohnrecht des Vorstandsvorsitzenden nicht entgegen (2).

    1. Nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB können Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffen hat, auf Antrag des Testamentsvollstreckers außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde.

    Voraussetzung einer derartigen Entscheidung des Nachlassgerichts ist die Besorgnis einer erheblichen Nachlassgefährdung, also in erster Linie die Gefährdung der Substanz des Nachlasses. Zudem muss der Zweck der Testamentsvollstreckung berücksichtigt werden, denn in dessen Gefährdung kann zugleich eine Gefährdung des Nachlasses gesehen werden (Burandt/Rojahn/Heckschen, 4. Aufl. 2022, BGB § 2216 Rn. 25). Gefährdet die Verwaltungsanordnung die wirtschaftliche Existenz des Erben, ist die Anordnung daher dann aufzuheben, wenn der Zweck der Testamentsvollstreckung nicht darauf gerichtet war, den Nachlass ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen des Erben zu verwalten (BeckOK BGB/Lange, 70. Ed. 01.05.2024, BGB § 2216 Rn. 39 mwN).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

    a) Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers enthalten zum einen die Bestimmung, dass das Grundstück M zum Stiftungsvermögen gehöre (§ 3a der Satzung vom 25.01.2010), und zum anderen, dass dieses Grundstück nicht verkauft werden dürfe (Nr. 4 der Änderungen der Satzung vom 31.12.2018). Dabei handelt es sich um Verwaltungsanordnungen des Erblassers im Sinne des § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB.

    (1) Bedenken hinsichtlich der Formgültigkeit und Wirksamkeit der Testamente mit den aufgeführten Änderungen bestehen nicht. Insbesondere genügt auch die Satzung den Formvorschriften der §§ 2231, 2247 BGB. § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung einer Stiftung nach dem Tod des Stifters vor. Gemäß § 81 Abs. 3 BGB muss das Stiftungsgeschäft, sofern es von Todes wegen besteht, in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein. Danach muss das gesamte Stiftungsgeschäft eigenhändig verfasst sein (Reimann, ZEV 2023, 9; LG Berlin, Beschluss vom 28.05.2000 - 87 T 708/99, FamRZ 2001, 450, 451). Vorliegend enthält das mit "Testament" betitelte Schriftstück vom 25.01.2010 neben der Erbeinsetzung zugunsten der "hiermit errichteten" x-Stiftung in Ziffer 8 einen Verweis auf die Stiftungssatzung. Damit enthält zwar das als solches bezeichnete Testament selbst nicht alle gemäß § 81 Abs. 1 BGB erforderlichen Festlegungen. Durch die Bezugnahme auf die gleichermaßen handschriftlich verfasste und unterschriebene Satzung vom gleichen Tag ist den Anforderungen jedoch Genüge getan. Die Satzung ist danach als Bestandteil der letztwilligen Verfügung anzusehen und enthält ihrerseits alle gemäß § 81 Abs. 1 BGB für das Stiftungsgeschäft erforderlichen Regelungen, namentlich Zweck, Namen, Sitz, Vorstandsbildung und gewidmetes Vermögen.

    Nach § 80 Abs. 2 BGB sind zur Entstehung der Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde erforderlich. Die Stiftung ist damit noch nicht zu Lebzeiten des Erblassers gegründet worden, sondern befindet sich derzeit im Stadium der Prüfung mit dem Ziel der Anerkennung.

    (2) Eine Auslegung des Testaments des Erblassers ergibt, dass dessen zentraler Wille die Gründung der Stiftung unter seinem Namen zur Erfüllung der Stiftungszwecke war. Alle vom Erblasser im Laufe der Jahre verfassten letztwilligen Verfügungen dienten der näheren Ausgestaltung der von ihm am 25.01.2010 mit Testament und Satzung entworfenen Stiftung. Es findet sich keine Einsetzung von Ersatzerben und keine Bestimmung, die nicht zumindest in weiterem Sinne die Stiftung betrifft. Vielmehr war der Erblasser offensichtlich bemüht, die Auswirkungen aktueller Entwicklungen seines Vermögens, aber auch der von ihm mit einer Funktion in der Stiftung bedachten Personen auf die mit seinem Ableben zu errichtende Stiftung nachzuzeichnen, indem er die Satzung daran anpasste. So erfolgten Streichungen im Hinblick auf die vom Erblasser bestimmten Vorstandsmitglieder, als eine der Personen verstarb. Auch der Bestand des vorgesehenen Stiftungsvermögens wurde laufend angepasst. Durch die zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücke soll ein Erlös erwirtschaftet werden, der gemäß § 2 der Satzung zur Erfüllung der Stiftungszwecke eingesetzt werden soll. § 3 der Satzung sieht außerdem vor, dass das Stiftungsvermögen "im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung" in seinem ursprünglichen Wert und Zustand "zumindest erhalten" werden soll.

    Daneben enthalten Testament und Stiftungssatzung konkrete Vorgaben des Erblassers zur näheren Ausgestaltung der Stiftung, etwa Wohnrechte sowie die Verpflichtung zu Erhalt und Pflege des Familiengrabs und der Familiengedenkstätte. Die Veräußerungsverbote in Bezug auf die Grundstücke x-straße 5 und 7 sowie M deuten darauf hin, dass der Erblasser zu diesen Grundstücken - anders als zu den anderen in der Aufstellung enthaltenen - eine besondere Beziehung hatte. So handelte es sich etwa bei dem Grundstück M um sein Wohnhaus. An diesen Grundstücken sollen die jeweiligen Vorstandsvorsitzenden Wohnrecht haben. Vorkehrungen für den Fall, dass eine Stiftung nicht zustande kommt, hat der Erblasser nicht getroffen, so dass in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge eintreten würde.

    Allerdings sind Erhalt und Nutzung der Grundstücke in der vom Erblasser vorgesehenen Weise nicht möglich, wenn die Stiftung mangels hinreichenden Stiftungsvermögens nicht gemäß § 82 BGB anerkannt wird und daher nicht zur Entstehung gelangt. Dann würde bereits die Erbeinsetzung des Erblassers ins Leere gehen, was eine Gefährdung des Nachlasses im Sinne des § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellt, da dann der bestimmte Erbe nicht existent würde und die gesamten letztwilligen Verfügungen obsolet würden.

    b) Nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ist eine Anerkennung der Stiftung nicht möglich, ohne zuvor einzelne Grundstücke zu veräußern. Die Stiftung kann, wie vom Erblasser verfügt, gemäß § 82 BGB anerkannt und damit begründet werden, wenn der Erlös aus dem Stiftungsvermögen die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet. Dies ist nach den überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers, die in Stellungnahmen der Stiftungsbehörde vom 20.02.2023 (Bl. 298 d.A.) und vom 02.03.2023 (Bl. 202 d.A.) und nunmehr vom 12.06.2024 (Bl. 34 e-Akte) bestätigt werden, in der vom Erblasser vorgesehenen Weise, nämlich unter Erhaltung der Immobilie M, nicht möglich. Die Stiftungsbehörde weist in beiden Stellungnahmen darauf hin, dass vor einer Bewertung der Anerkennungsfähigkeit der Stiftung zunächst deren konkrete Vermögensausstattung zu ermitteln sei, und zwar sowohl die vorhandenen Vermögenswerte als auch die Erträgnisse, die aus diesen zu erzielen seien und die den vom Erblasser verfügten Nießbräuchen gegenüberzustellen seien. Dabei könne aufgrund des Veräußerungsverbots der Immobilie M der Nachlass insgesamt gefährdet sein, wenn ansonsten mangels Wertermittlung keine Stiftungsanerkennung möglich sei. Damit gibt die Stiftung zu erkennen, dass aus ihrer Sicht die Anerkennung der Stiftung nur möglich ist, wenn zuvor die Immobilie M veräußert wird.

    Angesichts der Gesamtsituation, insbesondere der hohen Nachlassschulden, die überwiegend in der Belastung einiger der Grundstücke mit Grundschulden bestehen, steht zu erwarten, dass die Anerkennung mangels eines Stiftungsvermögens, dass auch prognostisch dauerhaft und nachhaltig den Stiftungszweck erfüllen und also dafür verwendbare Erträgnisse erbringen kann, scheitert, sofern nicht die Immobilie M veräußert und der Erlös zur Herstellung der Vermietbarkeit der Immobilie x-straße 5 verwendet würde. Entgegen der Argumentation des Amtsgerichts würde es auch nicht ausreichen, wenn der Beschwerdeführer statt der Immobilie M andere, nicht mit einem Veräußerungsverbot belegte Immobilien aus dem Nachlass veräußern würde. Denn damit würden diese Immobilien, die nach den Angaben in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Wertgutachten gut vermietbar sind, aus dem Stiftungsvermögen herausfallen und könnten keine fortlaufenden Einnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks generieren. Die Immobilie M hingegen würde im Nachlass verbleiben und anstelle von Einnahmen fortlaufend erhöhte Ausgaben generieren, die das Stiftungsvermögen mindern würden. Der erhebliche Wert der Immobilie könnte nicht für den Stiftungszweck eingesetzt werden, da eine Vermietung, sofern sie überhaupt gelänge, angesichts der hohen Investitions- und Unterhaltungskosten nicht lukrativ wäre, wie die Einschätzung der LBS x vom 3.6.2023 ("Eine Vermietbarkeit der Immobilie erscheint...absolut unwirtschaftlich und abwegig", Bl. 260) und auch der Stiftungsaufsicht in der mail vom 12.06.2024 belegt. Dies gefährdet den Willen des Erblassers, der auf die Errichtung einer funktionsfähigen, langfristig bestehenden Stiftung gerichtet war.

    Vorliegend würde die Befolgung des vom Erblasser angeordneten Veräußerungsverbots im Ergebnis dazu führen, dass der Erbe, namentlich die Stiftung, in ihrer Existenz gefährdet würde, bzw. gar nicht zur Entstehung kommen könnte. Dass dies dem zentralen Willen des Erblassers widerspricht, liegt auf der Hand. Sollte ein Verkauf des Grundstücks nicht erfolgen, würde die Umsetzung des Erblasserwillens in viel umfassenderem Maße, nämlich vollständig, gehindert, als dies bei einem Verkauf des fraglichen Grundstücks gegen diesen Willen der Fall wäre. Denn es ist, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, mit Sicherheit zu erwarten, dass die Stiftungsbehörde eine Anerkennung der Stiftung gemäß § 82 BGB mangels Erfüllung der Anforderungen an das Stiftungsgeschäft, namentlich einem zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht ausreichendem Vermögen (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB), verweigern wird, denn das Stiftungsvermögen wäre dann prognostisch mangels ausreichender Erträgnisse nicht zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung der vom Stifter vorgegebenen Zwecke ausreichend, wie es § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht. Vielmehr müssten zur Tilgung der Verbindlichkeiten andere Immobilien verkauft werden, die dann keine Mieterlöse mehr generieren könnten, so dass wiederum eine nachhaltige Erwirtschaftung von Erträgnissen angesichts der laufenden Kosten für die Instandhaltung der verbleibenden Immobilien nicht möglich wäre.

    c) Auf der anderen Seite steht zur Überzeugung des Senats mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Anerkennung durch die Stiftungsbehörde nach erfolgreicher Veräußerung der Immobilie erfolgen wird. Die Anerkennung nach § 82 BGB ist ein gebundener, privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (Reimann, ZEV 2023, 9, 11). Die Anerkennung ist also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erteilen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung dürften nach einem Verkauf des Grundstücks M und einer Überarbeitung der Satzung vorliegen:

    Aus dem aktuellen Vermögensverzeichnis, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, ergibt sich, dass der Verkauf der Immobilie zu einer den Stiftungszweck nicht gefährdenden Vermögenssituation führen würde; die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt nach Durchführung der geplanten Verkäufe und der Sanierung x-str. 5 nachhaltige Erträgnisse für die Realisierung des Stiftungszwecks (1). Eine Auswertung der drei vorliegenden Stellungnahmen der Stiftungsbehörde selbst sowie einer von der Behörde in einem Schreiben vom 02.02.2023 in Bezug genommenen Stellungnahme des Finanzministeriums (Bl. 292 ff. d.A.), die den Satzungsentwurf des Erblassers aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht bewertet hat, ergeben eine grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit der Stiftung (2). Der Beschwerdeführer ist als Testamentsvollstrecker auch zu einer Anpassung der Satzung befugt, die mit dem Ziel vorgenommen wird, dem Erblasserwillen zur Geltung zu verhelfen (3).

    (1) Der das Nachlassvermögen mit Ausnahme der Immobilien betreffende Kundenfinanzstatus der Sparkasse x vom 19.04.2024 zeigt, dass neben einer Überziehung der Girokonten in Höhe von 49.173,18 € die Nachlassverbindlichkeiten im Wesentlichen aus "sonstigen Darlehen" in Höhe von insgesamt 660.609,82 € bestehen. Daneben besteht ein Guthaben aus Bausparverträgen in Höhe von insgesamt 79.077,66 €. Die sonstigen Darlehen sind durch auf den verschiedenen Grundstücken lastende Grundpfandrechte gesichert, was sich aus einer Zusammenschau des "Kundenfinanzstatus" mit der Vermögensaufstellung vom 10.05.2024 ergibt. Danach sind lediglich die Immobilien M und x-straße 7 unbelastet. Der geplante und ohne weiteres mögliche Verkauf der Immobilie W würde nach Ablösung der Darlehensrestschuld von 173.433,44 € bei Erzielung des geschätzten Geschäftswerts von 340.000 € als Verkaufspreis einen Überschuss von 166.566,56 € erbringen, so dass die gesamten Verbindlichkeiten auf ca. 464.000 € reduziert werden könnten. Sodann könnte durch einen Verkauf der Immobilie M zu einem prospektierten Kaufpreis von 660.000 € nicht nur das Mehrfamilienhaus x-str. 5 für laut LBS x (Einschätzung vom 3.6.2023, Bl. 238) notwendige ca. 500.000 € saniert werden (mit danach laut LBS aaO erzielbaren Mieteinnahmen von mindestens 50.000 € p.a.), sondern der Überschuss könnte auch noch für eine weitere deutliche Absenkung der aufgenommenen Kredite nebst damit verbundenen Zins-/Tilgungsleistungen verwendet werden. Nach diesen Maßnahmen erscheint dann ausweislich der plausiblen Wirtschaftlichkeitsberechnung von März 2024 (Bl. 28 e-Akte) die Erzielung von Überschüssen aus dem verbleibenden Vermögen der Stiftung von rd. 24.000 € p.a. nachhaltig realistisch.

    (2) Für die Anerkennung der Stiftung ist ausweislich auch der Ausführungen der Stiftungsaufsicht in ihrer mail vom 12.6.2024 eine positive Prognose hinsichtlich einer dauerhaften und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks erforderlich. Da es um eine Prognose geht, steht mithin nicht entgegen, dass kurzfristig auch nach einem Verkauf der Immobilie M noch keine umfänglichen Erträgnisse zu erwarten sind, weil dafür zunächst die Sanierung der Immobilie x-str. 5 durchgeführt werden muss (wobei die Sanierungskosten gesichert wären).

    Die gegen eine Anerkennungsfähgkeit der Stiftung geäußerten Bedenken der Stiftungsbehörde selbst beschränken sich auf die aktuell schwierige Finanzsituation, in Bezug auf welche ein Verkauf der Immobilie Münsterberg 19 aber gerade - zuletzt in der mail vom 12.6.2024 - angeraten wird, um die Stiftung mit einem hinreichenden Vermögen auszustatten. Die von der Stiftungsbehörde in Bezug genommene Stellungnahme des Finanzministeriums enthält einige Bemerkungen zu dem die Gemeinde x in Großbritannien betreffenden Stiftungszweck, der im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bestimmten Anforderungen zu genügen habe, die ggf. zusätzlich in die Satzung aufgenommen werden müssten. Soweit auch die in § 2 des Satzungsentwurfs enthaltenen Bestimmungen zur Ausschüttung der Mittel sowie die starre Regelung zur Bildung von Rücklagen in § 4 Satz 3 des Entwurfs Bedenken begegnen könnten, ließen diese sich durch eine Änderung der Satzung beseitigen. In Bezug auf die Nießbrauchsrechte des Vorstandsvorsitzenden und die Verpflichtung zur Pflege der Gedenkstätte und des Grabmals regt das Finanzministerium sinngemäß an, diese aus dem Stiftungsvermögen herauszurechnen, da es sich insoweit um belastetes Vermögen handele.

    Der Stiftungsaufsicht ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung von März 2024 vorgelegt worden und sie hat zuletzt auch mit mail vom 12.06.2024 die Anerkennung der Stiftung als durchaus vorstellbar bezeichnet, wenn sich nach dem geplanten Verkauf eine positive Ertragssituation darstellen lasse (wie sie sich wiederum aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung entnehmen lässt). Insgesamt ergibt sich aus den Stellungnahmen somit eine für die Entscheidung des Senats ausreichend deutliche Prognose, dass die Stiftung anerkennungsfähig sein wird.

    (3) Der Beschwerdeführer ist als Testamentsvollstrecker auch zu einer Anpassung der Satzung befugt, die mit dem Ziel vorgenommen wird, dem Erblasserwillen zur Geltung zu verhelfen. Zwar hat der Erblasser dem Testamentsvollstrecker nicht ausdrücklich diese Befugnis verliehen. Indem er ihn mit dem Vollzug der von ihm gewollten Stiftung beauftragte, ist dies jedoch konkludent anzunehmen. Denn der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2203 BGB die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Wenn dies - wie vorliegend - nur möglich ist, indem die vom Erblasser entworfene Satzung geändert wird, muss dies dem Testamentsvollstrecker möglich sein (Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017) BGB § 83 Rn. 18; MüKo BGB/Weitemeyer, 9. Aufl. 2021, BGB § 83 Rn. 16). Dies folgt auch daraus, dass § 82 BGB den Stiftungsbehörden das Recht einräumt, die Satzung zu ändern, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Anordnung des Erblassers bedarf (vgl. Lehmann/Hahn, in: Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, 1. Aufl. 2015, § 17 Rn. 3). Das muss erst recht für den Testamentsvollstrecker gelten, der dem Erblasser näher steht als die Stiftungsbehörde (Reimann, ZEV 2023, 9, 13f.).

    2. Der beantragten Außerkraftsetzung des Erblasserwillens in Bezug auf das Grundstück M stehen auch andere Anordnungen des Erblassers nicht entgegen.

    a) Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück M eine Familiengedenkstätte befindet, die nach dem Erblasserwillen von der Stiftung erhalten werden soll, spricht nicht gegen den Verkauf der Immobilie. Die Gedenkstätte besteht aus einem kleinen Pavillon mit Gedenktafeln, wie aus der Fotoanlage zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12.06.2024 ersichtlich (Bl. 29-33 e-Akte). Wenn Erhalt und Pflege der Gedenkstätte etwa nicht in dem Kaufvertrag bei dem angestrebten Verkauf des Grundstücks geregelt werden können sollten, kommt nach der plausiblen Darstellung des Beschwerdeführers eine Verbringung auf die Grundstücke x-str. 5 oder 7 in x in Betracht, was dort nicht nur räumlich möglich wäre, sondern deren Vermietungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen würde. Dann käme es zwar zu einem Erhalt der Gedenkstätte nur auf einem anderen (aber zum Stiftungsvermögen gehörenden) Grundstück als vom Erblasser geplant. Auch insoweit ist aber zu bedenken, dass der mit dem Testament vom Erblasser verfolgte Hauptzweck ersichtlich die Errichtung und Genehmigung der Stiftung als Erbin ist und deshalb Einschränkungen bei Nebenzielen in Kauf genommen werden müssen, wenn anders der Hauptzweck nicht erreicht werden kann. Bedenken, die gegenüber dieser Verpflichtung der Stiftung in Anbetracht ihrer Gemeinnützigkeit bestehen (vgl. insoweit die Stellungnahme des Finanzministeriums vom 02.02.2023, Bl. 292 ff. d.A., dort Seite 5, Bl. 296 d.A.), dürften im Übrigen anderweitig zu lösen sein, etwa durch eine Minderung des Stiftungsvermögens in Höhe der zu erwartenden Unterhaltungskosten als "belastetes Vermögen", wie in der Stellungnahme bereits angedeutet wird.

    b) Auch das nach dem Erblasserwillen zugunsten des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden bestehende Wohnrecht in Bezug auf die Immobilie M steht einer Entscheidung nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB im Ergebnis nicht entgegen. In den durch das Testament vom 30.12.2018 geänderten und ergänzten § 5 und § 6 des Satzungsentwurfs hat der Erblasser dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden und - mit gewissen Einschränkungen - dem stellvertretenden Vorsitzenden unter anderem ein Wohnrecht an der Immobilie M als Option eingeräumt. Die Ausübung dieses Nießbrauchsrechts würde durch eine Veräußerung der Immobilie unmöglich gemacht. Die gleiche Situation würde jedoch auch eintreten, wenn die Immobilie nicht verkauft werden dürfte. Denn dann könnte die Stiftung mangels hinreichenden Stiftungsvermögens nicht anerkannt werden, so dass auch kein Vorstandsvorsitzender bestellt werden würde, der das Wohnrecht in Anspruch nehmen könnte. Mithin kann das vom Erblasser vorgesehene Nießbrauchsrecht einem Verkauf der Immobilie nicht entgegenstehen, weil es der Umsetzung seines auf Errichtung einer Stiftung gerichteten letzten Willens entgegensteht. Der Testamentsvollstrecker als vorgesehener Vorstandsvorsitzender der künftigen Stiftung hat im Übrigen auch nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 12.06.2024 auf ein Nießbrauchsrecht in Form des Wohnrechts verzichtet.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation in vollem Umfang durchdringt, ist es hier angemessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.