Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235501

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 05.09.2022 – 11 K 56/22

    1. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, sind sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen.

    2. Die Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen.


    Finanzgericht Niedersachsen

    Urteil vom 05.09.2022


    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Leistungen aus einer Tätigkeit als Schuldnerberater steuerpflichtig oder steuerfrei gemäß § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.

    Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts tätig. Zudem wird er im Namen und auf Rechnung der ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. (im Folgenden: ADN) als Schuldnerberater tätig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom xx.xx.2008 zwischen der ADN und dem Kläger Bezug genommen.

    Der Kläger erklärte in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Schuldnerberater in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 1. Quartal 2021 und in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 2. Quartal 2021. Zudem erzielte er aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt folgende Umsätze:

    1.Quartal 2021    2.Quartal 2021
    Umsätze, die anderen Steuersätzen unterliegen    x.xxx,xx Euro    -
    Umsätze zu 19 %    xx.xxx,xx Euro    x.xxx,xx Euro

    Der Beklagte stufte die Leistungen aus der Schuldnerberatung als steuerpflichtig ein und erließ am xx.xx.2021 entsprechende Bescheide mit steuerpflichtigen Umsätzen zu 19 % insgesamt in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 1. Quartal 2021 und in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 2. Quartal 2021.

    Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2022 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG (in der Fassung vom 21.12.2020) fielen.

    Eine Steuerbefreiung greife im Streitfall dennoch nicht. Die vertragliche Vereinbarung zwischen der ADN und dem Kläger sei als eigenständiges Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragspartnern anzusehen. Der Auftragnehmer führe im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Leistungen an Dritte aus und erhalte hierfür das vereinbarte Honorar. Für die Schuldner erfolge die Beratung durch die ADN (im Namen und auf Rechnung der ADN). Insoweit bestünden zwei verschiedenartige Leistungsbeziehungen. Zum einen zwischen der ADN und dem Schuldner, diese Leistung sei bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen steuerbefreit. Zum anderen zwischen dem beauftragten Schuldnerberater und der ADN, diese Leistung sei mangels Befreiungsvorschrift steuerpflichtig.

    Soweit die vertragliche Vereinbarung mit der ADN trotz anderslautender vertraglicher Vereinbarung lediglich als Entgeltaufteilung zwischen den Parteien der Schuldnerberatung zu sehen sei, würde die Befreiungsvorschrift dennoch im Streitfall nicht erfüllt sein. Es bestünde dann zwar die Rechtsbeziehung zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und dem Schuldner. Es könne bei einer natürlichen Person aber unterstellt werden, dass eine systematische Gewinnerzielungsabsicht angestrebt werde. Im Streitfall seien jedenfalls seit Vertragsvereinbarung Gewinne erzielt worden.

    Mit seiner am xx.xx.2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt u.a. vor, dass die ADN selbst als gemeinnütziger Verein mit Schuldnerberatungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit sei. Es gebe 62 Stellen der ADN, die bisher alle umsatzsteuerfrei arbeiten könnten. Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz Bedürftiger stelle eine soziale Tätigkeit dar. Die Kanzlei besitze für diese Tätigkeit auch eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter vom Land Niedersachsen. Selbst wenn es sich bei ihr - abweichend vom Streitfall - um eine wirtschaftliche Tätigkeit handeln würde, könne sie von der Umsatzsteuer befreit sein. Hierzu verweist der Kläger auf die EuGH-Entscheidung vom 15.04.2021, C-846/19 EQ.

    Die Anwaltstätigkeit und die Tätigkeit als Schuldnerberater seien gesondert zu betrachten. Um eine Trennung zwischen der Anwaltstätigkeit und seiner Tätigkeit als Schuldnerberater zu haben, habe er gerade bewusst für die ADN Schuldnerberatung gearbeitet und nicht eigenständig die Schuldnerberatung als Rechtsanwalt durchgeführt. Die Schuldnerberatung werde auch mit anderem Personal und in anderen Räumen als der Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt. Bei der sozialen Schuldnerberatung seien nicht Rechtsanwälte oder deren Mitarbeiter tätig, sondern Sozialarbeiter. Die Vergütung könne nicht frei festgesetzt werden, sondern werde vom Land Niedersachsen übernommen. Sie werde ohne Umsatzsteuer gewährt, also gerade nicht wie bei Rechtsanwälten. Die Schuldnerberatung sei ausschließlich der Sozialfürsorge zuzurechnen und damit umsatzsteuerfrei. Im Rahmen der sozialen Schuldnerberatung übernehme der Kläger als Vertreter und Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) der ADN deren Aufgaben gemäß § 16a Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II), die eigentlich vom Landkreis Stade bzw. dem Jobcenter wahrgenommen werden müssten. Diese hoheitliche Aufgabe sei sozusagen ausgelagert, aber werde von ihm stellvertretend für die Behörde wahrgenommen.

    Die Beratung solle im Sinne einer sozialen Schuldnerberatung ganzheitlich und umfassend erfolgen, um eine wirtschaftliche Sanierung und psychosoziale Stabilität bei dem Hilfesuchenden zu erreichen. Das erstellte Leistungsangebot entspreche dem Konzept für die soziale Schuldnerberatung, welche von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände erarbeitet worden sei. Dementsprechend würden diese Leistungen auch die anderen sozialen Schuldnerberatungsstellen (Diakonie, Caritas, Wohlfahrtsverbände u.a.) anbieten, die schon immer von der Umsatzsteuer befreit gewesen seien. Es handele sich um echte nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse des Landkreises. Diese Zuschüsse würden auch ohne Umsatzsteuer gewährt.

    Selbst nicht soziale Tätigkeiten würden von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie stellvertretend - also hoheitlich - erledigt würden, wie z.B. eine hoheitliche Tätigkeit bei der gerichtsnahen Mediation. Auch im Streitfall nehme er als Privatperson eine hoheitliche Aufgabe wahr und müsse daher keine Umsatzsteuer abführen.

    Jedwede Gewinne - soweit überhaupt gegeben - würden an die Mandanten in vielfacher Form weitergegeben oder für soziale Projekte ausgegeben. Da der Kläger aus dieser Tätigkeit letztlich keine Gewinne erziele, finanziere er sie aus seinem Privatvermögen zusätzlich mit. In den streitgegenständlichen Quartalen seien auch keine Gewinne in der Schuldnerberatung erzielt worden.

    Für die streitbefangene Arbeit der Schuldnerberatung bestünde auch keine systematische Gewinnerzielungsabsicht. Hierauf komme es aber auch nicht an. Denn in Rn. 73 des zuvor genannten EuGH-Urteils C-846/19 EQ habe das Gericht umfangreiche Ausführungen gemacht, dass selbst eine Gewinnerzielungsabsicht der Steuerbefreiung nicht entgegenstehe. Es gebe zudem diverse Urteile des BFH, in den ausgeführt werde, dass der Begriff Einrichtungen sehr weit zu fassen sei und auch natürliche Personen und private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht darunter zu fassen seien (z.B. BFH-Urteil vom 13.06.2018, XI R 20/16; vom 07.12.2016, XI R 5/15; vom 29.03.2017, XI R 6/16). Wenn der Beklagte für einen zusammenhängenden Zeitraum Gewinne nach Aktenlage vortrage, stammten diese ausschließlich und unstreitig aus der anwaltlichen Tätigkeit.

    Die Abrechnungen zwischen dem Land Niedersachsen und der ADN seien ohne Geltendmachung der 19 % Umsatzsteuer erfolgt. Es sei im Zusammenhang mit der Schuldnerberatung weder eine Umsatzsteuer auf die erbrachten Dienstleistungen bei der Abrechnung mit dem Land Niedersachsen erhoben, noch ein Vorsteuerbetrag geltend gemacht worden.

    Der Kläger beantragt,

    den Einspruchsbegründungsbescheid vom xx.xx.2022 und die jeweiligen Mehrwertsteuerbescheide aufzuheben und die Tätigkeit als Schuldnerberater als mehrwertsteuerbefreit i.S. § 4 Nr. 18 UStG anzuerkennen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er nimmt auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2022 Bezug. Ergänzend trägt er u.a. vor, dass es nach der Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG auch natürlichen Personen möglich sei, die Befreiungsvorschrift für eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen zu beanspruchen. Allerdings nur, wenn keine systematische Gewinnerzielungsabsicht bestehe. Einrichtungen, die keine systematischen Gewinne anstrebten, hätten keinen Erwerbszweck, wie sog. Non-Profit-Organisationen. Zudem dürften sie zwar Gewinne anstreben, müssten diese aber ausschließlich für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Nach Aktenlage habe der Kläger über einen zusammenhängenden Zeitraum nicht nur Verluste erzielt, sodass die systematische Gewinnerzielungsabsicht nicht ausgeschlossen werden könne. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG greife insoweit nicht.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handele, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebe, seien sämtliche Tätigkeiten dieses Unternehmens zu berücksichtigen. Was für Gesellschaften, Körperschaften oder andere Einrichtungen gelte, müsse daher auch für Einzelunternehmer gelten. Insoweit seien sämtliche Tätigkeiten des Einzelunternehmers zu berücksichtigen.

    Inwieweit andere Finanzämter zu einer gleichlautenden Rechtsauffassung gelangen könnten, erschließe sich dem Beklagten nach Aktenlage nicht. Fraglich sei insbesondere, ob die dort vorliegenden Sachverhalte mit dem Streitfall tatsächlich vergleichbar seien.

    Entscheidungsgründe

    I.

    Die Klage ist teilweise begründet. Die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2021 vom xx.xx.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die festgesetzte Umsatzsteuer für das 1. Kalendervierteljahr 2021 x.xxx,xx Euro und für das 2. Kalendervierteljahr 2021 x.xxx,xx Euro übersteigt.

    1.

    Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte unter Zugrundelegung der vom Kläger als steuerfrei erklärten Umsätze in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 1. Quartal 2021 und in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 2. Quartal 2021 als Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer in Höhe von xxx,xx Euro für das 1. Quartal 2021 und in Höhe von xxx,xx Euro für das 2. Quartal 2021 festgesetzt hat.

    Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

    Vor diesem Hintergrund ist aus den als steuerfrei erklärten Umsätzen die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % herauszurechnen. Sie sind also als Brutto-Umsätze anzusetzen. Bei der Berechnung für das 1. Quartal 2021 ist dem Beklagten zudem ein Rechenfehler unterlaufen, indem er die als Netto-Umsätze steuerfrei erklärten Umsätze versehentlich mit x.xxx,xx Euro mehr berücksichtigt hat. Die bisher festgesetzte Umsatzsteuer ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und der Korrektur des Rechenfehlers um xxx,xx Euro für das 1. Quartal 2021 und um xxx,xx Euro für das 2. Quartal 2021 mindern.

    Dies ergibt folgende Berechnung der Umsatzsteuer:

    1. Quartal 2021        
    bisher berechnete Umsatzsteuer (inkl. Rechenfehler):    x.xxx,xx Euro
    neu berechnete Umsatzsteuer: xx.xxx,xx Euro * 19/119    x.xxx,xx Euro
    Differenz zugunsten des Klägers:    xxx,xx Euro
    2. Quartal 2021        
    bisher berechnete Umsatzsteuer:    x.xxx,xx Euro
    neu berechnete Umsatzsteuer: xx.xxx,xx Euro * 19/119    x.xxx,xx Euro
    Differenz zugunsten des Klägers:    xxx,xx Euro

    2.

    Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

    Der Beklagte hat die vom Kläger erzielten Umsätze aus der Schuldnerberatung zu Recht als steuerpflichtig angesehen.

    Gemäß § 4 Nr. 18 UStG sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, steuerfrei. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.

    Unionsrechtliche Grundlage der Neuregelung des § 4 Nr. 18 UStG ist Artikel 132 Absatz 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL). Die Vorschrift ist zum 1.1.2020 vollständig neu gefasst worden (Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451). Mit der aktuellen Fassung werden eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, soweit sie nicht bereits in anderen Ziffern des § 4 UStG genannt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Die anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter werden in § 4 Nr. 18 S. 2 UStG bestimmt und enthalten die auf Art. 133 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL beruhende Einschränkung, dass sie keine systematische Gewinnerzielung anstreben dürfen.

    Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger als natürliche Person mit der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren grundsätzlich unter diese Vorschrift fallen könnte. Streitig ist allein, ob im Streitfall eine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird und deshalb die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt sind.

    Der Kläger als natürliche Person strebt aufgrund seiner Rechtsanwaltstätigkeit eine systematische Gewinnerzielung an.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, sind sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/13436, 146, 148; EuGH, Urteil vom 21.03.2002, C-174/00, Kennemer Golf Club, BFH/NV 2002, 95 [BFH 18.07.2001 - X R 15/01]; Bunjes/Heidner, 21. Aufl. 2022, UStG, § 4 Abs. 18 Rn. 10). Die Einrichtung darf z.B. im Gegensatz zum Zweck eines gewerblichen Unternehmens nicht darauf gerichtet sein, für ihre Beteiligten Gewinne zu erzielen (BT-Drs. 19/13436, 146, 148; Bunjes/Heidner, 21. Aufl. 2022, UStG, § 4 Abs. 18 Rn. 10).

    Im Streitfall bedeutet dies, dass auf sämtliche Tätigkeiten des Klägers abzustellen ist. Er war sowohl als Schuldnerberater als auch als Rechtsanwalt tätig. Als Rechtsanwalt strebte er - wie von ihm selbst auch eingeräumt - eine systematische Gewinnerzielung an.

    Zwar kann eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auch dann vorliegen, wenn sie systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, die sie anschließend für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2002, C-174/00, Kennemer Golf Club, BFH/NV 2002, 95 [BFH 18.07.2001 - X R 15/01]), dies hat der Kläger für seine gesamten Tätigkeiten jedoch nicht behauptet und anhand geeigneter Unterlagen dargelegt.

    Die vom Kläger zitierte EuGH-Entscheidung sowie die zitierten BFH-Urteile, in denen nach Meinung des Klägers ausgeführt wird, dass auch natürliche Personen und private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht einer Steuerbefreiung unterliegen, sind auf den Streitfall nicht übertragbar. Dem EuGH-Urteil C-846/19 sowie den BFH-Entscheidungen lagen jeweils Verfahren zugrunde, in denen der nationale Gesetzgeber nicht - wie im Streitfall - von der Einschränkung nach Art. 133 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL - systematische Gewinnerzielungsabsicht anstreben - Gebrauch gemacht hatte.

    Auch der Einwand des Klägers, als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO die satzungsmäßigen Zwecke der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten ADN zu erfüllen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Hilfsperson muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen. Andere Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 18 UStG ist im Streitfall der Kläger als natürliche Person mit seinen sämtlichen Tätigkeiten. Er darf also keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Durch seine Rechtsanwaltstätigkeit liegt jedoch - wie bereits ausgeführt - ein systematisches Gewinnstreben vor.

    II.

    Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG liegt noch keine Entscheidung des BFH vor.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

    RechtsgebietUStGVorschriften§ 4 Nr. 18 S. 2 UStG