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  • 31.03.2022 · IWW-Abrufnummer 228415

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 03.02.2022 – 27 U 15/21

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
     
    1

    Gründe
    2

    A.
    3

    I.
    4

    Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, deren Zweck die Hilfeststellung, Förderung und Integration von Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung insbesondere im Bereich Arbeit und Beruf ist. Das beklagte Land, Beklagter zu 2), hat diese in seiner Eigenschaft als Stiftungsaufsicht am 10.03.2010 als Stiftung bürgerlichen Rechts nach § 80 Abs. 1 BGB anerkannt und insbesondere im Jahr 2017 erfolgte Satzungsänderungen genehmigt.
    5

    Stifter der Beklagten zu 1) sind ‒ darunter der Kläger ‒ die (ehemaligen) vier Gesellschafter der A GmbH.
    6

    Nach § 7 der ursprünglichen Satzung vom 12.01.2010 benennen die ehemaligen Gesellschafter der A GmbH, ggfls. deren Rechtsnachfolger, jeweils ein Mitglied des aus neun bis elf Mitgliedern bestehenden Kuratoriums, die dann ihrerseits weitere Mitglieder des Kuratoriums wählen.
    7

    Die Stifter benannten folgende vier Personen als Kuratoriumsmitglied:
    8

         - Herrn B, als Bürgermeister der Stadt C
    9

         - Herrn Pfarrer D, vom Förderverein der Katholiken benannt
    10

         - Herrn E, vom Kläger benannt
    11

         - Herrn F, von der Evangelischen Kirche C benannt.
    12

    Das erste Kuratorium konstituierte sich am 10.03.2010. Gewählt wurden als weitere Kuratoriumsmitglieder Herr G, Herr H, Herr I, Herr J und Herr K.
    13

    Mit notarieller Urkunde des Notars L übertrug der Kläger seinen „Stiftungsanteil“ an Herrn M und bestimmte diesen zum Rechtsnachfolger. Am 02.12.2019 ließen der Kläger und Herr M eine weitere Vereinbarung und einen Erbvertrag notariell beurkunden, worin der Kläger Herrn M unwiderruflich zum Mitglied des Kuratoriums der Beklagten zu 1) benannte, sämtliche im selbst zustehenden Rechte als Stifter an diesen abtrat und ihn unwiderruflich zu seinem alleinigen Rechtsnachfolger für alle mit der Beklagten zu 1) im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten bestimmte.
    14

    Der Kläger hat in erster Instanz eine Vielzahl von Feststellungsanträgen gestellt, die darauf gerichtet waren, Wahlen, Beschlussfassungen, Satzungsänderungen sowie deren Genehmigung durch das beklagte Land als unwirksam festzustellen und näher bezeichnete zukünftige Beschlussfassungen für unberechtigt zu erklären. Die Parteien haben unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob diese Feststellungsanträge zulässig und begründet sind. Zudem hat der Kläger die wirksame anwaltliche Vertretung der Beklagten zu 1) bestritten.
    15

    II.
    16

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
    17

    Die Feststellungsanträge seien zwar  zulässig. Insbesondere sei nicht die Frage der Klagebefugnis im Rahmen des Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO zu verneinen, da der Kläger ein eigenes ‒ originäres ‒ Recht als Stifter für sich in Anspruch nehme.
    18

    Die Feststellungsanträge seien aber unbegründet, da der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Die Stiftung emanzipiere sich mit ihrer Anerkennung gemäß § 80 BGB vom Stifter. „Echte“ Stifterrechte würden als Durchbrechung des sog. Trennungs- und Erstarrungsprinzips einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Eine Ausnahme sei nur dann denkbar, wenn ein Stifter sich in der Satzung als Stiftungsverfassung entsprechende Rechte vorbehalten habe. Der Kläger habe sich keine derartigen Rechte vorbehalten und zudem noch mit notarieller Urkunde vom 02.12.2019 sämtliche ihm als Stifter zustehenden Rechte abgetreten, ohne sich hierbei etwaige Rechte vorzubehalten. Auf Grund der Kappung des rechtlichen Bandes zwischen Stifter und Stiftung könne der Stifter durch Verstöße gegen die Stiftungssatzung, eine Satzungsänderung oder die Aufhebung der Stiftung auch nicht mehr in seinen Grundrechten verletzt werden.
    19

    Darüber hinaus seien die Feststellungsanträge aber auch in der Sache unbegründet.
    20

    Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 1), dass Vorstand und Kuratorium der Beklagten zu 1) ab dem 10.03.2014 satzungswidrig gewählt und besetzt seien, sei unbegründet.  Der Umstand, dass die Wahl zehn Tage nach Ablauf der Amtsperiode erfolgt sei, stelle keinen so schwerwiegenden Fehler da, dass die erfolgten Wahlen nichtig seien. Auch die weiteren Einwände seien unbegründet. Eine Legitimation eines Kuratoriumsmitglieds, etwa in Form einer Bestallungsurkunde, sei in der Satzung nicht vorgesehen. Die Ansicht des Klägers, beide Kirchen müssten durch eine öffentlich bekannte Person repräsentiert werden, finde in der Satzung ebenfalls keine Stütze. Aus der Unbegründetheit des Antrags zu 1) folge die Unbegründetheit der Klageanträge zu 2), 3), 4), 5), 7) und 8), da sie die Unwirksamkeit der Wahl des Kuratoriums am 20.03.2014 voraussetzten.
    21

    Die Klageanträge zu 6), 9) und 10) seien unbegründet, da dem Kläger mangels Vorbehalts von Rechten in der Stiftungssatzung kein Anspruch auf Durchsetzung des Stifterwillens zustehe. Es sei zudem staatliche Aufgabe der Stiftungsaufsicht, darüber zu wachen, dass der Wille des Stifters verwirklicht und bei Satzungsänderungen genügend berücksichtigt werde. Mangels geschützter Rechtsposition des Stifters sei auch kein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 BGB gegeben.
    22

    III.
    23

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil und den Inhalt der in erster Instanz zur Akte gereichen Schriftsätze Bezug genommen.
    24

    IV.
    25

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge ‒ teilweise anders formuliert ‒ weiterverfolgt und einen weiteren Feststellungsantrag stellt.
    26

    Aus Gründen der Übersichtlichkeit hält sich das Urteil nachfolgend an die Nummerierung der Anträge in der Berufungsbegründung. Tatsächlich entsprechen die Feststellungsanträge der Berufungsbegründung zu 2) bis 11) ‒ mit Ausnahme von geänderten Formulierungen hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 10) und 11) der Berufung ‒ den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen zu 1) bis 10). Neu ist der Feststellungsantrag in der Berufungsbegründung zu 12).
    27

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, dass sich die Berufungsanträge zu 2) bis 11) ‒ also die Klageanträge  zu 1) bis 10) in erster Instanz ‒ gegen beide Beklagten richten und sich der neue Berufungsantrag zu 12) allein gegen das beklagte Land richtet.
    28

    Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:
    29

    Die Beklagte zu 1) sei im Rechtsstreit, wie von ihm mehrfach vorgetragen, nicht wirksam anwaltlich vertreten.
    30

    Entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes und des Landgerichts bleibe ein Stifter auch dann Stifter und werde nicht zum „ehemaligen“ Stifter, sobald eine Rechtsnachfolge eintrete. Als Stifter sei er auch zur Geltendmachung der Feststellungsansprüche befugt, was er näher ausführt.
    31

    Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit der zentralen Frage der fehlenden Legitimation des Vertreters der Stifterin Stadt C im Kuratorium der Beklagten zu 1) auseinandergesetzt.
    32

    Auch mit der zentralen Frage, ob der Vorstand der Beklagten zu 1) im Rahmen des einzuhaltenden Stifterwillens berechtigt sei, Regeln des Gesellschaftsvertrages der A GmbH so zu ändern, dass die derzeitig anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen A GmbH als Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX mit allen daraus entstehenden Konsequenzen ‒ z. B. auch dem Verlust der besonderen Anerkennung als Werkstatt für Behinderte aus dem Jahre 1983 ‒ zu qualifizieren sei, habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
    33

    Der Kläger beantragt,
    34

       1) das angefochtene Urteil aufzuheben und
    35

       2) festzustellen, dass die Organe Kuratorium und Vorstand der Stiftung A C seit der 2. Amtsperiode des Kuratoriums ab 10.03.2014 satzungswidrig gewählt und besetzt wurden;
    36

       3) festzustellen, dass infolge der mangelnden Legitimation der Gremien (Vorstand und Kuratorium) sämtliche Wahlen nach dem 10.03.2014 nichtig sind;
    37

       4) festzustellen, dass die sämtlichen Beschlüsse von Vorstand und Kuratorium nach dem 10.03.2014 nichtig sind;
    38

       5) festzustellen, dass bis zu heutigem Tage dieser rechtswidrige Zustand nicht geheilt wurde und daher weder Kuratorium noch Vorstand berechtigt sind, wirksame Beschlüsse für die Stiftung A zu fassen;
    39

       6) festzustellen, dass die Satzung der Stiftung in der Fassung vom 12.07.2017 rechtswidrig ist, da eine nichtige Satzungsänderung vorliegt;
    40

       7) festzustellen, dass diese Satzungsänderung (3.) nicht dem Stifterwillen entspricht und damit unzulässig ist;
    41

       8) festzustellen, dass die Genehmigung der Satzungsänderung durch das beklagte Land vom 16.08.2017 rechtswidrig ist;
    42

       9) festzustellen, dass die Satzung der Stiftung in der Fassung vom 04.03.2013 wirksam ist;
    43

      10) festzustellen, dass es dem Kuratorium der Stiftung A untersagt ist, dem Vorstand die Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftszwecks der A auf einer Gesellschafterversammlung dieser zu erteilen, durch der die Eigenschaft der A GmbH als Werkstatt für Behinderte mit der Besonderheit der Verflechtung von Nichtbehinderten und Behinderten in Gestalt des Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.01.1983 zerstört wird;
    44

      11) festzustellen, dass der Vorstand der Stiftung A nicht berechtigt ist, auf einer Gesellschafterversammlung einer Änderung des Gesellschaftszwecks der A GmbH zuzustimmen, der die Eigenschaft der A GmbH als Werkstatt für Behinderte mit der Besonderheit der Verflechtung von Nichtbehinderten und Behinderten in Gestalt des Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.01.1983 zerstört wird;
    45

    weiterhin ergänzend,
    46

      12) festzustellen, dass die Bezirksregierung N / Stiftungsaufsicht verpflichtet ist, die Stiftung A C mit den Möglichkeiten des StiftG NRW wieder entsprechend den Regeln der geltenden Satzung und des ursprünglichen Stifterwillens zu ordnen.
    47

    Die Beklagten beantragen jeweils,
    48

       die Berufung zurückzuweisen.
    49

    Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
    50

    Die Beklagte zu 1) bringt insbesondere vor, es sei treuwidrig, dass der Kläger sich nach Jahren gegen die ‒ in seiner Anwesenheit ‒ erfolgten Wahlen am 20.03.2014 wende.
    51

    Der Kläger lege nicht ansatzweise nachvollziehbar dar, weshalb die Änderung der Satzung im Jahr 2017 den Stifterwillen verletze. Keiner ihrer Verantwortlichen wolle aus der A GmbH einen Integrationsbetrieb machen.
    52

    Das beklagte Land bringt insbesondere vor, der neue Feststellungsantrag zu 12) sei viel zu unbestimmt, da völlig unklar sei, was mit der Formulierung „wieder … zu ordnen“ gemeint sei.
    53

    V.
    54

    In der Ladungsverfügung unter Ziffer 4) (Bl.287 f. d. A.) hat der Senat der Beklagten zu 1) mit näheren Ausführungen aufgegeben, sich auf Grund der vom Kläger bereits erstinstanzlich erhobenen Rüge unter Vorlage aussagekräftiger Belege dazu zu erklären, ob eine wirksame Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Die Beklagte zu 1) hat hierzu im Anschluss nähere Ausführungen gemacht.
    55

    VI.
    56

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen sowie den Tatbestand und die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
    57

    B.
    58

    Die zulässige Berufung ist aus mehreren Gründen hinsichtlich sämtlicher ‒ auch hinsichtlich des neuen Feststellungsantrags zu 12) ‒ Feststellungsanträge unbegründet.
    59

    I.
    60

    Die Postulationsfähigkeit (auch) der Beklagten zu 1) ist in Folge einer wirksamen anwaltlichen Vertretung gegeben.
    61

    Der Kläger hat die ordnungsgemäße anwaltliche Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten bestritten. Wie der Senat bereits in der Ladungsverfügung ausgeführt hat, ist nach § 88 ZPO auf Grund dieser Rüge die Frage der wirksamen Bevollmächtigung zu überprüfen. Die Beklagte zu 1) hat im weiteren Verlauf die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten zur Überzeugung des Senats dargelegt und nachgewiesen, wobei der Kläger diesem substantiierten Vorbringen auch nicht erheblich entgegengetreten ist.
    62

    Ursprünglich bezog sich die erstinstanzlich bereits vorgelegte Vollmacht (Bl.185 d. A.) auf die Kanzlei O, in der auch Rechtsanwalt P tätig war. Rechtsanwalt P hat zwischenzeitlich das Ausscheiden aus der Kanzlei und die Übernahme des Mandats nachvollziehbar unter Vorlage von Urkunden näher dargelegt. An der Richtigkeit der erfolgten Ausführungen bestehen keine Zweifel.
    63

    Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ist zwischenzeitlich ebenfalls durch die ergänzenden Ausführungen zu der bereits erstinstanzlich vorgelegten Vollmacht nachgewiesen. Auch diese Ausführungen sind eindeutig und überzeugend. Herr Q und Herr R waren ‒ nach den Regelungen der Satzungen in allen Fassungen, § 10 Abs. 2 (Fassungen vom 12.01.2010 und 04.03.2013) und § 10 Abs. 1 (Fassung vom 12.07.2017) ‒ zur Erteilung des Anwaltsauftrags befugt.
    64

    Soweit der Kläger ein unzulässiges Insichgeschäft unter Verweis auf § 181 BGB annimmt und auf die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes verweist, geht dies ins Leere. Dies beruht bereits darauf, dass der (übrige) Vorstand die Vollmacht im Einklang mit der Vertretungsregelung der Satzung wirksam erteilt hat, wie sich aus dem vorstehenden Ablauf ergibt. Zudem geht es bei der anwaltlichen Vertretung um einen gesonderten Sachverhalt, der von der Tätigkeit von Rechtsanwalt P als Vorstandsmitglied zu unterscheiden ist. Es ist nicht das Auftragsrecht für die Geschäftsführung des Vorstandes betroffen. Auf die Erteilung einer Prozessvollmacht findet § 181 BGB keine Anwendung (vgl. Ellenberger in Grüneberg, 81. Auflage, § 181, Rn.5, BGHZ 41, 104 ff., juris Rn.17). Die Prozessvollmacht ist kein bürgerliches Rechtsgeschäft, sondern eine Prozesshandlung.
    65

    Die Bestellung eines neuen Vorstandes hat hierauf ebenfalls keinen Einfluss. Die einmal erteilte anwaltliche Vollmacht bleibt hiervon bereits zivilrechtlich unberührt. Im Übrigen besteht im hier vorliegenden Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) die Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO ohnehin fort.
    66

    II.
    67

    Das Landgericht hat zutreffend angenommen und ausgeführt, dass dem Kläger die Aktivlegitimation fehlt. Allein dies trägt die Abweisung der Feststellungsklagen in Bezug auf sämtliche Berufungsanträge zu 2) bis 12). Die fehlende Aktivlegitimation des Klägers beruht auf mehreren ‒ unabhängig voneinander vorliegenden ‒ Gründen:
    68

    1.
    69

    Dem Kläger fehlt mit den Ausführungen des Landgerichts die Sachbefugnis, wobei das Landgericht dies auch zutreffend als Frage der Aktivlegitimation angesehen hat (vgl. hierzu auch: BGH, III ZR 26/85, Urteil vom 22.01.1987, juris Rn.20). Seine Stellung als Stifter führt nicht zur Bejahung einer Sachbefugnis.
    70

    a) Der Kläger gibt im Schriftsatz vom 14.09.2020 auf den Seiten 3 ff. (Bl.60 ff. d. A.) die hierbei maßgeblichen rechtlichen Grundlagen im Ansatz zwar weitgehend zutreffend wieder. Der hieraus auf Seite 5 gezogene Schluss, wonach der Stifter weiterhin legitimiert ist, die Einhaltung u. a. seines in der Satzung manifestierten Willens einzufordern und durchzusetzen, ist durch seine vorstehenden Ausführungen aber gerade nicht gedeckt.
    71

    Hierbei übersieht der Senat nicht, dass einzelne Stimmen in der Literatur dies anders als das Landgericht und der Senat beurteilen. Zur Überzeugung des Senats ist einem Stifter aber mit der ganz überwiegenden Ansicht ein nur auf dieser Eigenschaft beruhendes Klagerecht nicht zuzubilligen. Dies betrifft sowohl die Beschreitung des Zivilrechtswegs als auch des Verwaltungsrechtswegs. Dies beruht, worauf das Landgericht bereits zutreffend abgestellt hat, darauf, dass sich eine Stiftung mit ihrer Anerkennung vom Stifter emanzipiert und das rechtliche Band zu diesem endgültig zertrennt wird. Angesichts dessen sind auch keine Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Nachwirkung von Grundrechten, angezeigt. Ein potentieller Stifter ist hierdurch auch nicht rechtlos gestellt, da es ihm nicht verwehrt ist, sich satzungsgemäß Rechte vorzubehalten, deren Beeinträchtigung dann auch gerügt und zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann, was nachfolgend noch näher ausgeführt wird (vgl. hierzu insgesamt: Schwarz/van Berk/Fischer in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, 5. Auflage, § 101, Rn.52; Roth in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorbemerkungen zu §§ 80-88, Rn.150; Lange in beck-online.Grosskommentar, Stand: 15.11.2021, § 87 BGB, Rn.54; Jakob/Picht in beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.02.2021, § 85 BGB, Rn.9 f; Roth in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 6. Auflage, § 99, Rn.22; Stallmann in ZEV 2017, 607 ff. (612); Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 3. Auflage, Kapitel 1, Rn.40; Hof in von Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 6, Rn.348; Andrick/Suerbaum, StiftG NRW, § 4, Rn.3; eingehend zum Meinungsstand unter Verweis auf die überwiegende Ansicht mit weiteren Nachweisen auch: Weitemeyer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 85, Rn.29 f. und § 80, Rn.82).
    72

    b) Unter dem Gesichtspunkt satzungsgemäß vorbehaltener Rechte ergibt sich ebenfalls keine Klagebefugnis des Klägers. Vorliegend hat der Kläger sich ‒ ebenso wie die anderen Stifter ‒ insbesondere durch die Regelung zur Benennung jeweils eines Mitgliedes in § 7 Abs.1 der jeweiligen Satzung besondere satzungsgemäße Rechte vorbehalten, um auf Entscheidungen in Bezug auf die Beklagte zu 1) einwirken zu können. Weitere Rechte hat er sich nicht vorbehalten, dies gilt insbesondere dahingehend, dass die vorliegend geltend gemachten Feststellungsanträge nicht durch vorbehaltene Rechte gedeckt sind. Durch die in der Satzung vorbehaltenen Rechte ist ihm ermöglicht worden, etwaige Entscheidungen in Bezug auf ihre Wirksamkeit einer gerichtlichen Prüfung als Organmitglied oder durch ein von ihm bestimmtes Organmitglied zuzuführen. Soweit der Kläger diese Befugnisse auf Grund einer eigenen Entscheidung im Wege der Rechtsnachfolge auf einen Nachfolger dauerhaft übertragen hat, ändert dies als seine eigene Entscheidung nichts an der Beurteilung.
    73

    2.
    74

    Unabhängig davon, dass der Kläger bereits aus den vorstehenden Gründen unter 1. nicht aktivlegitimiert ist, ergäbe sich aber auch dann kein anderes Ergebnis, wenn einem Stifter bei gravierenden Eingriffen, wie in Gestalt einer Zweckänderung oder Aufhebung einer Stiftung, ausnahmsweise ‒ entgegen der Rechtsansicht des Senats ‒ eine Klagebefugnis einzuräumen wäre.
    75

    Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein derartiger Sachverhalt überhaupt vorliegt. Dies betrifft offensichtlich die Berufungsanträge zu 2) bis 5). Aber auch in Bezug auf die weiteren Berufungsanträge zu 6) bis 12) ergibt sich nichts anderes, da der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine Änderung des Gesellschaftszwecks in Gestalt einer Umwandlung der Beklagten zu 1) in einen Inklusionsbetrieb beschlossen worden ist oder auch nur beschlossen werden soll, was nachfolgend noch näher ausgeführt wird.
    76

    Einen Eingriff, der unter dem Gesichtspunkt von dem Stifter etwaig zustehenden Grundrechten von Relevanz sein könnte, hat der Kläger erst recht nicht nachvollziehbar dargelegt, was sich ebenfalls aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
    77

    3.
    78

    Soweit der Kläger darauf abstellen will, dass das beklagte Land die Stiftungsaufsicht nicht wahrnehme und das Vorgehen der Beklagten zu 1) sachwidrig und unter Nichtwahrnehmung seiner Aufgaben akzeptiere, weshalb er jedenfalls ausnahmsweise als befugt angesehen werden müsse, die Rechte der Stiftung gegenüber beiden Beklagten wahrzunehmen, kann auch dies keine Aktivlegitimation ‒ wenn diese entgegen der Rechtsansicht des Senats denkbar wäre ‒ begründen.
    79

    Einen derartigen Sachverhalt hat der Kläger nicht dargelegt. Es bedarf daher auch keiner näheren Auseinandersetzung mit Fragen dahingehend, ob unter rechtlichen Gesichtspunkten, wie eines auf Naturalrestitution gerichteten Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB, einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB oder eines zivilrechtlichen Beseitigungs-oder Unterlassungsanspruchs analog § 1004 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 BGB in besonderen Konstellationen überhaupt Ansprüche mit der vorliegenden Zielrichtung durchsetzbar sein könnten. Eine hierzu ‒ zumindest ‒ erforderliche Ausnahmesituation hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies führt dazu, dass die Berufungsanträge zu 2) bis 12) auch aus diesem Grund offensichtlich unbegründet sind.
    80

    III.
    81

    Unabhängig davon, dass sämtliche Berufungsanträge zu 2) bis 12) bereits mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet sind, sind die einzelnen Berufungsanträge aber auch ‒ teilweise unter mehreren Gesichtspunkten ‒ aus anderen Gründen unbegründet.
    82

    1.
    83

    Die Berufungsanträge zu 2) bis 5) haben aus mehreren Gründen keinen Erfolg.
    84

    a) Dem Kläger ist es verwehrt, sich im Rechtsstreit auf die Unwirksamkeit der Wahlen zu berufen, da etwaige diesbezügliche Rechte verwirkt sind und sich die Rechtswahrnehmung durch den Kläger als rechtsmissbräuchlich darstellt.
    85

    Der Senat verkennt hierbei nicht, dass § 246 AktG für das Stiftungsrecht keine analoge Anwendung findet. Auch im Stiftungsrecht ist es aber von grundlegender Bedeutung, dass die Handlungsfähigkeit von Organen möglichst zeitnah einer verbindlichen Klärung zugeführt wird, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Die Pflichtgebundenheit der Stellung der Organe und ihrer Organmitglieder erfordert gerade in Bezug auf Feststellungsklagen zu Organen und deren Besetzung das Herbeiführen einer Rechtssicherheit innerhalb eines nicht ausufernden Zeitrahmens (vgl. hierzu näher mit weiteren Nachweisen: Roth in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 6. Auflage, § 99, Rn.26).
    86

    Hierbei ist es vorliegend nicht erforderlich, die Einzelheiten insbesondere in zeitlicher Hinsicht näher zu bestimmen, da der zur Beurteilung anstehende Sachverhalt besonders auffällig gelagert ist. Der Kläger wendet sich mit der Klageschrift vom 21.06.2020 gegen Wahlen, die im April 2014 durchgeführt worden sind. Zudem ist eindeutig und offensichtlich, dass es dem Kläger um die Frage der Nichtigkeit der Satzungsänderungen aus dem Jahr 2017 und die zukünftige (behauptete) Entwicklung der Beklagten zu 1) geht. Dies hat der Kläger bereits in der Klageschrift auf Seite 22 (Bl.22 d. A.) unter Verweis auf sein Memorandum vom 28.03.2018 (Anlageband K 8) näher ausgeführt und anschließend auf Seite 23 (Bl.23 d. A.) auf die möglicherweise am 29.06.2020 bevorstehende Beschlussfassung zur Umwandlung in einen Inklusionsbetrieb verwiesen. Auch im Memorandum selbst und in seinem Schreiben vom 13.07.2017 (Anlageband K 9) hat der Kläger diesen Zusammenhang deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist aber zur Überzeugung des Senats missbräuchlich, die jahrelang hingenommenen Wahlen im Jahr 2014 einzig zur Bekämpfung der Satzungsänderungen im Jahr 2017 und deren (behaupteter) inhaltlicher Zweckänderungen einzusetzen.
    87

    b) Unabhängig davon ist die Amtszeit der im Jahr 2014 gewählten Organmitglieder zwischenzeitlich abgelaufen. Im Juli 2021 ist sogar ein neuer Vorstand bestellt worden. Entgegen der Wertung des Klägers ist die von ihm angenommene Fortwirkung von unwirksamen Wahlen im weiteren Verlauf für weitere Wahlen rechtlich nicht begründbar. Selbst wenn das Kuratorium im Jahr 2014 nicht wirksam besetzt gewesen sein sollte, würde dies nicht mehr fortwirken. Maßgeblich ist, dass hinter den vier von den Stiftern benannten Mitgliedern des Kuratoriums weiterhin die jeweiligen Stifter bzw. deren Rechtsnachfolger stehen. Hinter den durch sie zu wählenden weiteren Mitgliedern des Kuratoriums stehen damit ebenfalls die jeweiligen Stifter, auch wenn sie durch die von ihnen benannten Mitglieder des Kuratoriums vertreten werden. Etwaige fehlerhafte Besetzungen wirken sich dann aber regelmäßig nicht auf die Benennung zukünftiger Mitglieder aus. Ein nicht mit dem jeweiligen Stifter bzw. dessen Rechtsnachfolger abgestimmtes Verhalten eines Mitglieds des Kuratoriums steht nicht im Raum.
    88

    c) Es liegen zudem keine durchgreifenden Unwirksamkeitsgründe vor.
    89

    (aa) Unter dem Gesichtspunkt einer verspäteten Wahl ergibt sich keine Unwirksamkeit. § 7 Abs. 3 der Satzung in der damaligen Fassung ist bereits nicht so zu verstehen, dass die Amtszeit an einem bestimmten Tag endet. Die Satzung enthält insbesondere nicht die Formulierung „endet am“. Die Formulierung „beträgt einheitlich vier Jahre“ ist diesbezüglich offen und bei verständiger Auslegung so zu verstehen, dass sie den bisherigen Kuratoriumsmitgliedern bis zur ‒ nach vier Jahren vorgesehenen ‒ Wahl der neuen Kuratoriumsmitglieder für einen etwaigen Übergangzeitraum bis zur tatsächlichen Neuwahl noch die satzungsgemäßen Befugnisse verleiht, um Lücken in der Vertretung zu verhindern. In jedem Fall ist hiervon noch gedeckt, wenn innerhalb der vier Jahre ein Termin zur Wahl der Kuratoriumsmitglieder angesetzt und durchgeführt wird, der keine zwei Wochen nach den vier Jahren liegt. Wiederum unabhängig davon ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich hierdurch überhaupt eine Auswirkung auf die Wahl und die Zusammensetzung des nächsten Kuratoriums ergeben hat. Dies ist nach dem Sachverhalt vielmehr ausgeschlossen.
    90

    (bb) Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass das Kuratorium nicht ordnungsgemäß besetzt war.
    91

    (aaa) Bestallungsurkunden waren nicht vorzulegen, da das Vorbringen des Klägers keinen Anhaltspunkt für ein derartiges Erfordernis ergibt.
    92

    (bbb) Hinsichtlich des Bürgermeisters B ist nach dem belastbaren Sachverhalt von einer ordnungsgemäßen Vollmacht auszugehen.
    93

    Das beklagte Land hat in dem vom Kläger auszugsweise vorgelegten Schreiben vom 14.04.2016 (Anlageband K 7) nicht ausgeführt, dass keine Bevollmächtigung erfolgt ist. Hieran ändert sich insbesondere nichts dadurch, dass ausweislich dieses Schreibens und der von der Beklagten zu 1) vorgelegten Anlage B 3 (Anlagenband) erst am 02.07.2014 eine förmliche Beschlussfassung des Rates der Stadt C hierzu erfolgt ist. Diese förmliche Beschlussfassung ist zwar aus Gründen der Rechtssicherheit angebracht. Wie in dem genannten Schreiben des beklagten Landes bereits ausgeführt, hält es auch der Senat ‒ soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die weder dargelegt noch ersichtlich sind ‒ für ausgeschlossen, dass Bürgermeister B nicht den Rat nach dem Jahr 2010 auch über Belange der Beklagten zu 1) ‒ siehe etwa die gesetzliche Regelung in § 113 Abs. 5 GO NRW ‒ unterrichtet hat. Außerdem zeigt der am 02.07.2014 erfolgte Beschluss, dass der Rat mit seiner Tätigkeit einverstanden war und (lediglich) die förmliche Beschlussfassung hierzu nachgeholt hat, nachdem die Frage der rechtlichen Notwendigkeit aufgekommen war. Angesichts dessen besteht kein Zweifel daran, dass Bürgermeister B durch den Rat bevollmächtigt war.
    94

    (ccc) Angesichts des vorgelegten Ergebnisprotokolls des Fördervereins der Katholiken des S e. V. vom 24.02.2014 (Anlagenband B 4) bestehen keine Zweifel daran, dass Pfarrer D wirksam zum Kuratoriumsmitglied bestimmt worden ist.
    95

    d) Der Berufungsantrag zu 5), der sich auch auf die Zeit „bis zum heutigen Tage“ bezieht, ist zudem aus weiteren Gründen ‒ über die vorstehenden Gründe unter a) bis c) hinaus ‒ unbegründet.
    96

    (aa) Da etwaige fehlerhafte Besetzungen des Kuratoriums bis in das Jahr 2014 hinein  nicht auf nachfolgende Besetzungen des Kuratoriums „durchschlagen“, ist der Antrag auch aus diesem Grund unbegründet.
    97

    (bb) Die Einwände gegen die Wirksamkeit der Bestellung von T durch den Stifter Evangelische Kirche C im Jahr 2016 greifen nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass dessen Bestellung nicht dem mutmaßlichen Stifterwillen entsprochen hat. Die Behauptungen des Klägers, wonach seit der Gründung der A GmbH im Jahr 1975 eine wesentliche und einvernehmliche Bedingung der möglichen Gesellschafter gewesen sei, dass die beiden größten Kirchengemeinden in der Gesellschaft mindestens mit einem örtlich bekannten Geistlichen vertreten sein müssten, sind nicht mit einem belastbaren Sachverhalt versehen. Zudem ist ‒ unabhängig davon ‒ auch weder belastbar dargelegt noch ersichtlich, dass und weshalb sich die ‒ vom Kläger unabhängigen - weiteren drei Stifter gegenüber dem Kläger in einer derartigen „Art und Weise“ überhaupt gebunden haben sollten.
    98

    2.
    99

    Die Berufungsanträge zu 6) und 7) sind unbegründet, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass die erfolgten Satzungsänderungen im Jahr 2017 nichtig oder unwirksam sind.
    100

    a) Aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. ergibt sich, dass keine Bedenken dahingehend bestehen, dass Satzungsänderungen durch die für die Beklagte zu 1) handelnden Personen beschlossen werden konnten.
    101

    b) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass auch nur eine der im Jahr 2017 erfolgten Satzungsänderungen dem (mutmaßlichen) Stifterwillen nicht entsprach.
    102

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, dass der in der Stiftungsurkunde niedergelegte Stifterwille auch bei einer Satzungsänderung zu respektieren und zu verwirklichen ist. Der durch die Genehmigung der Stiftung verselbständigte und objektivierte Stifterwille bleibt auch für Satzungsänderungen maßgeblich. Diese müssen mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters im Einklang stehen und sind nach einem allgemeinen Grundsatz des Stiftungsrechts nur zulässig, wenn hierfür ein rechtfertigender Grund besteht, vor allem wenn sie wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse angezeigt sind (vgl. nur mit Hinweis auf weitere Entscheidungen und Nachweise: BGH, III ZR 26/85, Urteil vom 22.01.1987, juris Rn.24).
    103

    Soweit der Kläger einzelne Ausführungen zu den im Jahr 2017 erfolgten Satzungsänderungen vornimmt, ergeben diese bereits nicht nachvollziehbar, dass eine der dort genannten Änderungen dem ursprünglichen (mutmaßlichen) Stifterwillen überhaupt entgegensteht. Hierbei ist insbesondere kein Beschluss dazu ergangen, dass eine Änderung des Gesellschaftszwecks der A GmbH in einen Inklusionsbetrieb erfolgt. Soweit in § 7 Abs. 1 der Satzung aus dem Jahr 2017 ausgeführt ist, dass es sich bei Mitgliedern des Kuratoriums um Vertreter auch aus dem Bereich der medizinischen oder sozialen Rehabilitation (Behindertenhilfe/Inklusionsarbeit) handeln soll, gibt dies für eine Änderung des Gesellschaftszwecks nichts her.
    104

    3.
    105

    Der Berufungsantrag zu 8) ist ebenfalls unbegründet.
    106

    Wie bereits vorstehend unter II. 3. ausgeführt, enthält das Vorbringen des Klägers keinen belastbaren Sachverhalt, der besondere Umstände ergibt, die einen zivilrechtlichen Feststellungsanspruch gegen die Beklagten begründen könnten. Der Kläger hat vielmehr nicht dargelegt, dass der vorliegende Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die ein unlauteres Zusammenwirken zwischen den Beklagten oder eine Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Stiftungsaufsicht ergeben könnten. Angesichts dessen stehen ‒ neben der fehlenden Aktivlegitimation ‒ auch weitere Gesichtspunkte der Begründetheit dieses Antrags entgegen.
    107

    a) Der Genehmigung einer Satzungsänderung durch die Stiftungsaufsicht kommt keine Bedeutung für die Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Satzungsänderung zu. Eine Genehmigung hat vielmehr gerade nicht diese Wirkung (vgl. mit weiteren Nachweisen nur: Stallmann in ZEV 2017, 607 ff (611)), weshalb sich auch hieraus bereits im rechtlichen Ansatz kein zivilrechtlicher Feststellungsanspruch gegen das beklagte Land ergeben kann.
    108

    b) Soweit für den Kläger ‒ entgegen den vorstehenden Ausführungen unter II. ‒ überhaupt eine Klagebefugnis anzunehmen sein sollte, käme diese allenfalls für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in Betracht, dass der Kläger mit der zur Beurteilung anstehenden zivilrechtlichen Feststellungsklage gerade nicht betreibt. Der von ihm belastbar dargelegte Sachverhalt ergibt aber keinen Grund, um davon abzuweichen, dass für Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen der Stiftungsbehörde, wozu auch ein der Rechtmäßigkeitskontrolle dienender Verwaltungsakt in Gestalt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Satzungsänderungsbeschlusses zählt, nach § 40 Abs. 1 VwGO (allenfalls) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein kann (vgl. mit weiteren Nachweisen: Schwake in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, 5. Auflage, § 79, Rn.347; BGH, III ZR 10/74, Urteil vom 03.03.1977, juris Rn.27 f. unter dem Gesichtspunkt der Amtspflicht; OVG Berlin, 2 S 29.02, Beschluss vom 01.11.2002, insbesondere juris Rn.13; BGH, III ZR 26/85, Urteil vom 22.01.1987, Rn.19; Stallmann in ZEV 2017, 607 ff. (611); Roth in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorbemerkungen zu §§ 80-88, Rn.149; Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 3. Auflage, Kapitel 3, Rn.44 f.; Hof in von Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 10, Rn.118 ff.; Andrick/Suerbaum, StiftG NRW, § 3, Rn.7; eingehend zur Differenzierung: Weitemeyer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 85, Rn.33). Einen solchen Anspruch macht der Kläger gerade nicht geltend, weshalb es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob dies ‒ unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation ‒ überhaupt noch möglich wäre. Raum für die vom Kläger betriebene zivilrechtliche Feststellungsklage ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers in einem wie hier vorliegenden Sachverhalt dagegen jedenfalls nicht eröffnet. Dies ist maßgeblich.
    109

    4.
    110

    Der Berufungsantrag zu 9) ist unbegründet. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Satzung in der Fassung vom 04.03.2013 wirksam war. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass diese Satzung weiterhin gültig sei, da die Satzungsänderungen im Jahr 2017 unwirksam sein sollen, trifft dies, wie zuvor unter 1. und 2. näher ausgeführt, nicht zu.
    111

    5.
    112

    Die Berufungsanträge zu 10) und 11) sind ebenfalls unbegründet.
    113

    a) Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Änderung der derzeitigen Struktur der A GmbH auch nur überhaupt im Raum steht. Ohne derartige konkrete und inhaltlich bestimmte Änderungsbestrebungen ist keine gerichtliche Klärung veranlasst.
    114

    Die diesbezüglich durchgängig erhobenen Behauptungen des Klägers in der Klageschrift vom 21.06.2020 auf Seite 22 (Bl.22 d. A.), in seinen späteren Schriftsätzen vom 14.09.2020 auf Seite 13 (Bl.70 d. A.), vom 10.11.2020 auf Seite 7 (Bl.135 d. A.) und vom 27.11.2020 auf Seite 9 (Bl.173 d. A.) sowie auch in der Berufungsbegründung vom 23.02.2021 auf Seite 27 (Bl.265 d. A.) sind sämtlich nicht durch einen nachvollziehbaren Tatsachenvortrag gedeckt. Eine Zeugenvernehmung oder Aktenbeziehung ist bei einem derartigen Sachverhalt offenkundig nicht veranlasst. Hierbei hat die Beklagte zu 1) mehrfach, so insbesondere in ihren Schriftsätzen vom 14.08.2020 auf Seite 8 (Bl.47 d. A.) und vom 19.11.2020 (Bl.157 d. A.) ausgeführt, dass diese Behauptungen des Klägers keine Grundlage haben. Der diesbezügliche Einwand des Klägers, es gehe nicht um die Gründung eines Inklusionsbetriebs, sondern um die Änderung des Gesellschaftszwecks der A GmbH in einen Inklusionsbetrieb, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Vorbringen der Beklagten zu 1) ergibt sich eindeutig ein Bestreiten, dass die Umwandlung der A GmbH in einen Inklusionsbetrieb beabsichtigt ist. Insoweit beruhte bereits die Behauptung des Klägers, wonach Kuratorium und Vorstand am 29.06.2020 die Umwandlung der Werkstatt für Behinderte in einen Inklusionsbetrieb beschließen wollten, auf keiner nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Dies gilt erst Recht dafür, dass dies aktuell ‒ zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ‒ der Fall ist.
    115

    b) Unabhängig davon wären ‒ woran es jedenfalls fehlt ‒ nicht nur abstrakte Erwägungen oder Gedankenspiele insoweit ausreichend. Hierbei muss der Senat vorliegend nicht entscheiden, ob ein Kläger abwarten muss, bis überhaupt Beschlüsse gefasst worden sind. Zumindest erforderlich wäre ein Verfahrensstadium, in dem konkrete Änderungsvorschläge im Sinne von Beschlussvorlagen oder formulierten Satzungsänderungen vorhanden sind. Dies hat der Kläger nicht dargelegt.
    116

    Ohne ein derartiges Tatsachenvorbringen stehen die Berufungsanträge zu 10) und 11) „abstrakt“ im Raum. Die Frage der Bedeutung der Eigenschaft der A GmbH als Werkstatt für Behinderte mit der Besonderheit der Verflechtung von Nichtbehinderten und Behinderten in Gestalt des Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.01.1983 kann hierbei auch nicht isoliert betrachtet werden. Es wäre vielmehr immer ein Vergleich damit erforderlich, welche Änderungen in welcher rechtlichen Ausgestaltung im Einzelnen überhaupt konkret erfolgen sollen. Erst dann ließe sich auch beurteilen, welche rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen einzelne Entscheidungen überhaupt nach sich ziehen würden.
    117

    6.
    118

    Der Berufungsantrag zu 12) ist ebenfalls unbegründet.
    119

    a) Es ergeben sich keine Abweichungen gegenüber den vorstehenden Ausführungen unter 3. Ein zivilrechtlicher Feststellungsanspruch gegen das beklagte Land ist vorliegend nicht dargelegt.
    120

    b) Der Feststellungsantrag hat zudem keinen hinreichend bestimmbaren Inhalt im Sinne des § 253 ZPO, worauf das beklagte Land zutreffend verweist.
    121

    c) Da die Beklagte zu 1) in Bezug auf das Vorbringen des Klägers, wie die vorstehenden Ausführungen 1. bis 5. ergeben, bisher auch „entsprechend den Regeln der geltenden Satzung und des ursprünglichen Stifterwillens geordnet ist“, ist der Berufungsantrag zu 12) aber auch aus diesem Grund unbegründet.
    122

    IV.
    123

    Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
     

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