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  • 20.01.2022 · IWW-Abrufnummer 227007

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 25.03.2021 – 11 K 252/20

    Leistungen eines Unternehmers als Heilerziehungspfleger im Rahmen der Eingliederungshilfe sind weder nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG noch unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit, wenn die Betreuten sie aus ihren Persönlichen Budget bezahlen.


    Niedersächsisches Finanzgericht 11. Senat

    Urteil vom 25.03.2021


    TATBESTAND

    1
    Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Leistungen des Klägers als Heilerziehungspfleger im Rahmen der Eingliederungshilfe, die von den betreuten Personen über deren Persönliches Budget nach § 29 SGB IX honoriert werden, im Streitjahr 2020 nach § 4 Satz 1 Nr. 16 Buchst. l Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit sind.

    2
    Der Kläger ist staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger und war im ersten Vierteljahr 2020 in dem Bereich der Eingliederungshilfe sozialpädagogischer Unterstützungsleistungen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens tätig. Die zu betreuenden Personen beauftragten ihn und beglichen seine Honorarrechnungen aus ihren Persönlichen Budgets.

    3
    Der Kläger reichte trotz Erinnerung für das 1. Quartal 2020 keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Der Beklagte erließ deshalb am xx. Juli 2020 einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für dieses Quartal auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen. Dabei berücksichtigte er 2.000 € als steuerfreie Umsätze, 7.000 € als steuerpflichtige Umsätze zum allgemeinen Steuersatz und abzugsfähige Vorsteuer in Höhe von 60 €. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    4
    Gegen den Verwaltungsakt erhob der Kläger am xx. Juli 2020 Einspruch. Er habe im 1. Quartal zwei längere Krankenhausaufenthalte gehabt und deshalb die geschätzten Umsätze nicht erzielen können. Der Kläger reichte eine Aufstellung für die Monate Januar bis August 2020 ein, aus denen sich seine Einnahmen aus der ambulanten Betreuung ergaben. In einer Besprechung an Amts Stelle am xx. September 2020 führte der Kläger weiter aus, dass die Beauftragung durch die Betreuten und die Bezahlung aus deren Persönlichen Budgets einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG nicht entgegenstünden. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 23/14 (BFH/NV 2017, 1561) sei nicht überzeugend, an der Art seiner Tätigkeit habe sich unabhängig von der Person des Beauftragenden und des Zahlenden nichts geändert. Zudem gebe der Landkreis vor, welche Leistungen überhaupt in Anspruch genommen werden dürften, in den meisten Fällen zahle der Landkreis sogar direkt. Seit Mitte 2018 habe er fast ausschließlich im Rahmen des Persönlichen Budgets seiner Kunden Leistungen erbracht.

    5
    Der Rechtsbehelf hatte insoweit Erfolg, als die festgesetzte Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der eingereichten Aufstellung des Klägers von 1.300 € auf 300 € gemindert wurde. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er im Einspruchsbescheid vom xx. November 2020 aus, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a bis k UStG schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger für seine Tätigkeiten keine Verträge oder Vereinbarungen nach den verschiedenen Vorschriften des Sozialrechts geschlossen habe. Seine erzielten Umsätze seien auch nicht nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG steuerbefreit, weil er nur Leistungen erbracht habe, die die Betreuten über ihr Persönliches Budgets bezahlt hätten. Die Leistungsbeziehungen bestünden ausschließlich zwischen dem Kläger und seinen hilfebedürftigen Kunden. Der Landkreis sei nicht der Empfänger der jeweiligen Leistungen, eine Bezahlung durch ihn im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs ändere an diesem Befund nichts. Auch der BFH vertrete in dem vom Kläger zitierten Urteil diese Auffassung.

    6
    Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Dies ergebe sich aus einer Interpretation der Entscheidungsgründe aus dem fraglichen Urteil des BFH vom 28. Juni 2017 (XI R 23/14). Auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages habe sich aufgrund einer eingereichten Petition (Pet 3-17-112171-0367713) am 21. März 2013 dahingehend positioniert, dass die Tätigkeiten der sozialen Berufe weitgehend steuerlich zu entlasten seien.

    7
    Der Kläger beantragt,

    8
    den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das erste Quartal 2020 vom xx. Juli 2020 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom xx. November 2020 aufzuheben.

    9
    Der Beklagte beantragt,

    10
    die Klage abzuweisen.

    11
    Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest. Ergänzend stellt er klar, dass der Kläger unstreitig nur in den Jahren 2015 bis Juni 2018 als Subunternehmer für die Stiftung Bethel, Bereich Bethel im Norden tätig gewesen sei. Nunmehr werde er direkt von seinen Klienten beauftragt, die ihn aus ihren Persönlichen Budgets bezahlten.

    12
    Die Beteiligten haben mit Schreiben vom xx. Januar und xx. Februar 2021 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

    13
    Die Klage ist unbegründet.

    14
    Der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das 1. Quartal 2020 vom xx. Juli 2020 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom xx. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Höhe der erzielten Umsätze im 1. Quartal 2021 ist zwischen den Beteiligten unstreitig und nach Erlass des Einspruchsbescheids auch nach Aktenlage zutreffend. Die Umsätze des Klägers aus den sonstigen Leistungen sind aber steuerpflichtig, weil die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. h und Buchst. l UStG nicht einschlägig sind und der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann.

    15
    Nach § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG sind die Leistungen der Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 SGB IX oder § 76 SGB XII besteht, unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG steuerbefreit. Nach § 123 Abs. 1 SGB IX darf der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur dann bewilligen, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht.

    16
    Unstreitig hat der Kläger im Streitzeitraum seine Leistungen auf der Grundlage von Aufträgen der Betreuten erbracht, ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit dem Träger der Eingliederungshilfe bestand nicht. Auch bestanden keine Vereinbarungen im Sinne des § 76 SGB XII mit dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe. Der Umstand, dass der Landkreis als örtlicher Träger der Eingliederungs- oder Sozialhilfe die Honorarforderungen des Klägers beglichen hat, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil dabei der Anspruch der Betreuten aus ihrem Persönlichen Budgets gemindert, somit nur der Zahlungsweg abgekürzt wurde. Schon aus diesem Grund scheidet eine Steuerbefreiung der Umsätze des Klägers nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG aus.

    17
    Der Kläger kann sich zur Begründung der Steuerfreiheit seiner erbrachten sonstigen Leistungen nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Die Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Eingliederungsleistungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG auf solche, mit denen die dort aufgeführten Vereinbarungen bestehen, ist unionsrechtskonform. Eine über den Anwendungsbereich der nationalen Vorschrift hinausgehende Steuerfreiheit unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, nicht geboten (BFH, Urteile vom 9. März 2017 V R 39/16, BFH/NV 2017, 1141 = Juris Rdnr. 11 ff.; vom 21. Juli 2017 V R 29/16, BFH/NV 2017, 1465 = Juris Rdnr. 12; vom 13. Juni 2018 XI R 20/16, BFH/NV 2018, 1217 = Juris Rdnr. 42).

    18
    Auch § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich ebenfalls auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Der Gesetzgeber hat auf dieser Grundlage einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Auffangtatbestand geschaffen, der bei Einrichtungen, die nicht unter § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a bis k UStG fallen, zur Anwendung kommt. Er war dabei berechtigt, die Steuerbefreiung davon abhängig zu machen, ob bei der betreffenden Einrichtung die Betreuungskosten in mindestens 25 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. Die Norm ist nur insoweit unionsrechtskonform auszulegen, als bei der Prüfung der prozentualen Schwelle nicht auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr, sondern auf die des laufenden Jahres abzustellen ist (BFH, Urteile vom 28. Juni 2017 XI R 23/14, BFH/NV 2017, 1561 vom 13. Juni 2018 XI R 20/16, BFH/NV 2018, 1217). Unstreitig ist der Schwellwert weder im Streitzeitraum noch im Jahr 2019 überschritten worden, weil der Kläger seit Juli 2018 für die Betreuten direkt tätig geworden ist.

    19
    Dem Einwand des Klägers, dass der Landkreis als örtlicher Träger die Kosten für seine Leistungen oftmals direkt an ihn aus den Mitteln des Persönlichen Budgets ausgezahlt habe, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen. Selbst wenn dieser Vortrag zutreffend ist, läge kein Fall einer hinreichenden mittelbaren Kostentragung durch den Leistungsträger vor. Eine solche erfordert nach der Rechtsprechung des BFH, dass ein Subunternehmer für einen Anbieter tätig wird, der wiederum Aufträge durch den Träger der Eingliederungshilfe erhält. Nur dann sagt der Träger in Kenntnis des Subunternehmers die Übernahme der anfallenden Kosten für die Leistungen des Subunternehmers zu. Vergütet der Kostenträger dagegen nicht Leistungen des Subunternehmers, sondern lediglich Leistungen des Leistungserbringers, werden die Leistungen des Subunternehmers gerade nicht von einem in der Befreiungsvorschrift näher benannten Träger vergütet (BFH, Urteil vom 13. Juni 2018 XI R 20/16, BFH/NV 2018, 1217 = Juris Rdnr. 67 f.). Diese vom BFH entwickelten Grundsätze sind nicht auf den Streitfall übertragbar, weil hier die Auftragserteilung durch den Betreuten selbst erfolgt und der Landkreis lediglich als dessen Zahl- und Verwaltungsstelle für dessen Persönliches Budget tätig wird.

    20
    Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Einbeziehung der Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 21. März 2013 nicht zu einem hiervon abweichenden Ergebnis führen, weil diese Empfehlungen keinen Niederschlag im geltenden Gesetz gefunden haben. Der Gesetzgeber hat ‒ worauf der Beklagte zurecht hinweist - bei den bisherigen Änderungen des § 4 Nr. 16 UStG in der Vergangenheit immer an der Mindestgrenze als Abgrenzungskriterium für den Auffangtatbestand festgehalten (BFH, Urteil vom 18. Juni 2017 XI R 23/14, BFH/NV2017, 1561 = Juris Rdnr. 33). Auch bei der Neuregelung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, 3096) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 blieb die Mindestgrenze in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe m UStG n. F. mit 25 v. H. erhalten, nur die von der Rechtsprechung beanstandete Anknüpfung an die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres wurde modifiziert, um diese Rechtsprechung „vollständig umzusetzen“ (vgl. BT-Drs. 19/22850, S. 116).

    21
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

    RechtsgebieteUStG, EGRL 112/2006Vorschriften§ 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG, § 132 Abs. 1 Buchst. g EGRL 112/2006