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  • 19.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211258

    Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 06.03.2019 – 6 B 135.18

    1. In Einzelfällen kann sich ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts für Beschlussfassungen des Vorstands durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

    2. Für die Möglichkeit der Stellvertretung im Stiftungsvorstand bedarf es keiner ausdrücklichen Gestattung in der Stiftungssatzung. Vielmehr reicht es aus, wenn sich der Stiftungssatzung eine entsprechende Ermächtigung im Wege der Auslegung entnehmen lässt.


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    RechtsgebieteBGB, GG, GVG, StiftG SH, VwGO, ZPOVorschriftenBGB §§ 26, 27 Abs. 3, §§ 28, 80, 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, §§ 85, 86 S. 1, §§ 87, 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2, § 664 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; GVG § 171b Abs. 1 S. 1; StiftG SH § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO §§ 55, 63 Nr. 3, § 86 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5, §§ 121, 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1, § 138 Nr. 5 und 6, § 173 S. 1; ZPO § 545 Abs. 1, § 560