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  • 03.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145690

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 11.08.2014 – 6 K 1449/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Baden-Württemberg

    Urt. v. 11.08.2014

    Az.: 6 K 1449/12

    In dem Finanzrechtsstreit
    XXX
    gegen
    XXX
    wegen Körperschaftsteuer 2010
    hat der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg
    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2014 durch
    Richter am Finanzgericht
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darum, ob das Tätigwerden des Klägers mit Blick auf dessen mögliche Nähe zur in Deutschland verbotenen B (B) als gemeinnützig anzuerkennen ist.

    Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der seinen Sitz in X im Bezirk des beklagten Finanzamts (des Beklagten) hat und dort seit Beginn des Jahres 1999 steuerlich geführt wird. Seiner Satzung zufolge verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Satzungsgemäß setzt er sich für die Verständigung und Freundschaft zwischen dem deutschen und dem b Volk ein, indem er alle Maßnahmen unterstützt, die diesem Ziel dienen. Dazu gehören der Satzung zufolge insbesondere die Pflege und Intensivierung der Kontakte zwischen Deutschen und B und von Beziehungen zu den kulturellen, politischen und karitativen deutschen Organisationen und Institutionen, die Ausrichtung von Veranstaltungen kultureller Art in Deutschland und B, die das Verständnis für die jeweils andere Kultur fördern, und die Unterstützung der Forschung auf den Gebieten der b Sprache, Geschichte, Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft und der Entstehung kultureller Einrichtungen, die diesem Zweck dienen. Der Kläger soll sich für Frieden, Völkerverständigung, die Freiheit aller Menschen und die strikte Achtung der Menschenrechte, für Demokratie und Selbstbestimmung und für die Gleichheit der Menschen aller Länder einsetzen.

    Der Kläger wurde vom Beklagten zunächst - zuletzt durch Freistellungsbescheid vom 30. August 2007 für das Jahr 2006 - als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit. In den Jahren 2008 bis 2010 leistete der Kläger jährlich einen Betrag von xxx € an den b Dachverband C. Die vom Kläger vereinnahmten Mitgliedsbeiträge beliefen sich in diesen Jahren auf xxx € (in 2008), auf xxx € (in 2009) und auf xxx € (in 2010). Andere Einnahmen hatte der Kläger in diesen Jahren nicht. Weitere Ausgabenpositionen neben den Zahlungen an den Dachverband betrafen insbesondere die Miete für die Vereinsräume von jährlich xxx € sowie die darauf bezogenen Nebenkosten und die Beiträge des Klägers zu seiner Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung.

    Die entsprechenden Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben tätigte der Kläger auf Formularen, die er im Rahmen einer vom Beklagten angestellten Überprüfung zu den Voraussetzungen der Steuerbegünstigung am 15. April 2011 beim Beklagten einreichte. Der Beklagte erließ daraufhin am 23. September 2011 einen Körperschaftsteuerbescheid für 2010, in dessen Anlage er dem Kläger die Gemeinnützigkeit entzog. Dazu wies er darauf hin, dass der Kläger gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen habe, weil der Verband C nach Auskunft des zuständigen Finanzamts E nicht als gemeinnützig anerkannt sei. Damit liege in den Zahlungen eine Mittelfehlverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Es handele sich im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen nicht um einen zu vernachlässigenden Wert und auch nicht um ein einmaliges Versehen.

    Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 legte der Kläger dagegen Einspruch ein. Er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, da er nicht gewusst habe, dass dem Dachverband die Gemeinnützigkeit entzogen worden sei. Einen entsprechenden Hinweis des Finanzamts habe es nicht gegeben. Vergleichsweise biete er an, dass die Zahlungen künftig eingestellt würden, wenn ihm - dem Kläger - die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt werde.

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. März 2012 als unbegründet zurück. Dabei wies er darauf hin, dass der Kläger auch in den Vorjahren, namentlich im Jahr 2006 und im Jahr 2007, jeweils Zahlungen in Höhe von xxx € und damit knapp 10% seiner Gesamteinnahmen an den C entrichtet habe. Zudem berief sich der Beklagte auf ein Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (Verfassungsschutz) vom 12. April 2010, demzufolge in Bezug auf den Kläger Erkenntnisse über politisch- extremistische Aktivitäten vorlägen. Aus diesem Grunde habe der Verfassungsschutz den Kläger in einem Begleitschreiben vom 16. April 2010 als extremistisch eingestuft. Gleiches habe die Oberfinanzdirektion (OFD ihm - dem Beklagten - bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Verfassungsschutzes vom 2. September 2009 mitgeteilt. Ausweislich des Verfassungsschutzberichtes für das Land F 2010 sei der C zwar 1994 als Föderation b Vereine in Deutschland mit der Aufgabe der Pflege der b Kultur, Sprache und Tradition sowie der Werbung für Völkerverständigung und Freundschaft gegründet worden, vertrete jedoch auch die politischen Interessen der B in Deutschland.

    Nach den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts dürften die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft lediglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Eine Verwendung der Mittel für andere Zwecke habe die Versagung der Gemeinnützigkeit und damit der Steuervergünstigung zur Folge. Würden die Mittel des Vereins daher an eine andere nicht als gemeinnützig anerkannte Körperschaft weitergegeben, so habe dies zwangsläufig eine nicht ausschließliche und selbstlose Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke zur Folge. Der Kläger habe in einem Schreiben vom 31. August 2011 selbst eingeräumt, dass der C nicht als gemeinnützig anerkannt worden sei. Gleiches habe eine vom Beklagten eingeholte Auskunft bei dem für den C zuständigen Finanzamt E ergeben. Danach sei der C sogar als extremistisch eingestuft worden. Außerdem habe es sich bei den Zahlungen des Klägers an den C nicht um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt. Unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen und der Größe des Klägers gehe es bei dem jährlichen Betrag von xxx € auch nicht um einen zu vernachlässigenden Wert.

    Daneben habe dem Kläger die Gemeinnützigkeit auch aufgrund eines Verstoßes gegen § 51 Abs. 3 AO (hier in der Fassung durch das Jahressteuergesetz 2009 - JStG 2009 - vom 19. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) entzogen werden können. Nach dieser Vorschrift dürfe eine Körperschaft weder satzungsgemäß noch bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i. S. des § 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz - Bundesverfassungsschutzgesetz, BVerfSchG -) vom 30. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2954) fördern und auch nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln. Dem Beklagten lägen eine Vielzahl von Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger die B und damit den Terrorismus unterstütze. So habe er sich über Jahre hinweg fortgesetzt an den unterschiedlichsten B- nahen Aktionen und Veranstaltungen beteiligt und diese teilweise sogar mit organisiert. Damit habe er sich jedenfalls in einer Weise betätigt, die sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der B ausgewirkt habe. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger über Jahre hinweg immer wieder durch Veranstaltungen aufgefallen sei, in welchen - auch im Vereinsheim des Klägers - Kundgebungen der B stattgefunden hätten und während derer die Ideologie der B mit Plakaten, Flugblättern und ähnlichem aktiv vertreten worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Mitgliedschaft des Klägers in der C. Denn dieser unterstütze die B durch eine Vielzahl von Aktionen. Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit gestalte er immer wieder Aktionen und Aufrufe mit dem Ziel der Aufhebung des Betätigungsverbotes der B in Deutschland. So mobilisiere er jedes Jahr aus Anlass der b Neujahrsfestes R die b Bevölkerung in Europa zu zentralen Kundgebungen, auf denen Grußworte des in der Y inhaftierten B-Führers G H und anderer hochrangiger B-Funktionäre verlesen würden. Der Kläger biete damit der B und deren Nachfolgeorganisationen eine Plattform, indem er deren Erklärungen und Äußerungen unkommentiert und insbesondere unkritisch veröffentliche. Daher laufe die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider. Auch aus diesem Grunde habe die Steuervergünstigung dem Kläger entzogen werden müssen.

    Dagegen richtet sich die am 24. April 2012 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage. Zu ihrer Begründung machte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten geltend, dass er keinerlei gemeinnützigkeitsschädliche Aktionen vorgenommen habe. Der Beklagte habe seine Entscheidung auf pauschale Verallgemeinerungen gestützt, ohne dass ihm - dem Kläger - konkrete Vorwürfe gemacht werden könnten. Auch die Zahlungen an den C schadeten der Gemeinnützigkeit nicht, weil es nicht um unentgeltliche Zahlungen gegangen sei, sondern der Kläger vielmehr für sie vom C zahlreiche Gegenleistungen erhalten habe.

    Im Einzelnen trägt der Kläger vor, dass er selbst in keinem Verfassungsschutzbericht - weder des Bundes noch eines Bundeslandes - als extremistisch eingestuft worden sei. Die in diese Richtung gehende und in einem Begleitschreiben enthaltene bloße Einschätzung des Verfassungsschutzes sei demgegenüber ohne Relevanz. Für die erhobenen Vorwürfe einer extremistischen Bestätigung liege keinerlei Indiz vor. Er, der Kläger, sei ein kultureller Verein, dem es darum gehe, die b Wurzeln und die b Lebensweise seiner Mitglieder in Deutschland aufrechtzuerhalten. Er biete zahlreichen B fern der Heimat eine Anlaufstelle, damit sie Anschluss an ihre ethnischen Hintergründe halten könnten. Daneben greife er - der Kläger - mit demokratischen und staatlich anerkannten Mitteln Menschenrechtsverletzungen an und mache die Öffentlichkeit auf nach seiner Auffassung vom y Staat geduldete Menschenrechtsverletzungen aufmerksam. Er sei der Auffassung, dass G H in der Y zu Unrecht inhaftiert worden sei und dass dessen Verhaftung einen Verstoß gegen Menschenrechte darstelle. Auf die Richtigkeit dieser Auffassung komme es jedoch nicht an, weil es in Deutschland jedem im Rahmen der Meinungsfreiheit zustehe, die Inhaftierung von Einzelpersonen als unrichtig und deren Haftbedingungen als Menschenrechtsverletzung zu betrachten. Auch die Behauptung, dass er - der Kläger - die B unterstütze und damit den Terrorismus fördere, sei haltlos. Er habe keinerlei Zahlungen an die verbotene B geleistet und auch keinerlei Veranstaltungen zu Gunsten der B durchgeführt. Auch die Zahlungen an den C sein erfolgt, um sich das kulturelle Netzwerk des C zur Erfüllung der eigenen satzungsgemäßen Aufgaben zu Nutze machen zu können.

    Die Zahlungen an den C würden nicht in Abrede gestellt. Allerdings habe sich der Kläger damit Gegenleistungen erkauft, die seinen satzungsgemäßen Zwecken unmittelbar gedient hätten. Denn der C habe unter anderem auch für den Kläger Jahreskongresse veranstaltet, auf denen die b Mitgliedsvereine in Deutschland miteinander Kontakt hätten aufnehmen können. Der C habe Kontakte zu Rednern, Künstlern, Musikern und deutschen Politikern hergestellt, Veranstaltungen, Festivitäten und Treffen organisiert und Hilfestellungen bei Satzungsfragen und rechtlichen Problemen geleistet. Mit seinen Zahlungen habe der Kläger sich und seinen Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, an Veranstaltungen des C teilzunehmen und dessen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der C habe dem Kläger auch Sachleistungen zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke gewährt, indem er z. B. kostenlos Werbemittel und Informationsmaterial angefertigt und dem Kläger zur Verfügung gestellt habe. Über den C habe der Kläger auch die Möglichkeit erhalten, deutsche oder b Schriftstücke von kompetenten Übersetzern in die jeweils andere Sprache übertragen zu lassen. Diese Dienstleistung sei für seine - des Klägers - Mitglieder von erheblicher Bedeutung gewesen. Es sei nicht unangemessen gewesen, für diese vielfältigen Leistungen ein Pauschalbetrag von xxx € pro Jahr zu zahlen. Mit diesen Pauschalzahlungen habe eine Einzelabrechnung vermieden werden kommen, was der bürokratischen Vereinfachung gedient habe.

    Der Kläger beantragt,

    den Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 23. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2012 in der Weise abzuändern, dass der Kläger für die Jahre 2008 bis 2010 von der Körperschaftsteuer befreit wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er weist ergänzend darauf hin, dass er die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes im Einzelfall geprüft und in seine Gesamtbetrachtung mit einbezogen habe. Die Gemeinnützigkeit habe dem Kläger insbesondere aufgrund seiner Verbindungen zum C und der von ihm nicht in Abrede gestellten Kooperation mit diesem Dachverband entzogen werden können. Denn der C weise eine eindeutige Nähe zu B und zu deren Nachfolgeorganisationen auf. Vom Kläger seien zudem mehrere Veranstaltungen durchgeführt oder unterstützt worden, die geeignet gewesen seien, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der B im politischen Umfeld zu stärken. Damit habe beim Kläger eine klare politisch- ideologische Verbindung zur B und zu deren Zielen und Mitteln - zu denen auch der Terror zähle - bestanden. Über das vom Kläger behauptete bloße Informieren über die Situation in der Heimatsregion der B gehe diese Betätigung weit hinaus. Damit werde dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider gehandelt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Y und zur y Bevölkerung und auf das Zusammenleben von Deutschen, B und Y in Deutschland und auf die Integrität des y Staates.

    Daneben weist der Beklagte darauf hin, dass gegen die Behauptung des Klägers, es handele sich bei den Zahlungen an den C um solche für konkrete Gegenleistungen, schon die Tatsache spreche, dass es sich mindestens seit 2006 immer um die gleiche Betragshöhe gehandelt habe. Folglich seien erkennbar nicht konkrete Gegenleistungen einzeln abgerechnet worden. Gerade für Mitgliedsbeiträge sei es typisch, dass sie in einer jährlich gleich bleibenden Höhe entrichtet würden. Gegen das Vorliegen von Gegenleistungen, die hätten abgegolten werden sollen, spreche auch, dass der Kläger dem Beklagten 2011 angeboten haben, die Zahlungen an den C einzustellen. Auch dies deute darauf hin, dass der Kläger erwogen habe, aus dem Dachverband auszutreten, um damit die Grundlage für die Zahlungen hinfällig werden zu lassen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger gefertigten Stellungnahmen vom 19. Dezember 2012 (Bl. 44 ff. der Akte), vom 29. Juli 2013 (Bl. 72 ff. der Akte), vom 7. Januar 2014 (Bl. 85 ff. der Akte) und vom 8. Mai 2014 (Bl. 124 ff. der Akte) sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 26. Februar 2013 (Bl. 51 ff. der Akte), vom 10. Dezember 2013 (Bl. 78 ff. der Akte) und vom 25. Februar 2014 (Bl. 92 ff. der Akte) verwiesen.

    Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juli 2014 - 6 K 1449/12 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    Der Körperschaftsteuerbescheid vom 23. September 2011, mit dem der Beklagte dem Kläger die Anerkennung als gemeinnützig für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 versagt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Kläger ist nicht von der Körperschaftsteuer befreit. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in diesen Jahren nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht selbstlos gehandelt hat, indem er seine Mittel zu einem nicht zu vernachlässigenden Teil an den C weitergereicht und sie insoweit nicht für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke verwendet hat.

    1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Vorschrift verweist insoweit auf §§ 51 bis 68 AO. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt hierzu, dass eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen ist unter anderem auch die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO). Dabei geschieht die Förderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO dann selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und wenn außerdem - unter anderem - die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO).

    Nach § 59 AO ist es Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung, dass sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Außerdem muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Abs. 1 AO).

    2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Allgemeinheit nicht selbstlos gefördert, da er seine Mittel zu einem nicht völlig unerheblichen Teil dem C als Mitgliedsbeitrag zur Verfügung gestellt und sie damit insoweit nicht i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet hat.

    a) Denn der C ist - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - jedenfalls in den Streitjahren seinerseits nicht gemeinnützig tätig gewesen.

    Bei dem C handelt es sich nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes F 2010 (Kapitel Ausländerextremismus, S. 174 ff.) um eine Föderation b Vereine in Deutschland, die am 27. März 1994 mit Sitz in E gegründet wurde und die b Kultur, Sprache und Tradition pflegen und für Völkerverständigung werben soll. Nach den Erkenntnissen des f Verfassungsschutzes vertritt der C nach seinem Selbstverständnis jedoch auch die politischen Interessen der seit dem XX.XX.1993 im Bundesgebiet verbotenen B in Deutschland. Danach haben die dem Dachverband angeschlossenen Vereine eine Nähe zur B als gemeinsame Grundlage. Nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Informationen des Beklagten ist der C von dem für ihn zuständigen Finanzamt E nicht als gemeinnützig anerkannt worden.

    b) Bei den an den C geleisteten Zahlungen der Streitjahre handelte es sich um Mitgliedsbeiträge an einen Dachverband, denen über die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Vorteile hinaus keine konkreten Gegenleistungen des Zahlungsempfängers an den Kläger gegenüberstanden.

    Dafür spricht bereits, dass der Kläger selbst die Zahlungen in seinen Erklärungen an den Beklagten aus Anlass der Prüfung der Steuerbefreiung im Jahre 2011 - zeitnah - als Leistungen an den "Dachverein" bezeichnet hat. Auch die - mindestens über die letzten fünf Jahre (2006 bis 2010) - gleichbleibende Höhe der Zahlungen von jährlich jeweils xxx € lässt erkennen, dass es sich nicht um die Gegenleistung für konkrete Dienstleistungen oder Warenlieferungen des C, sondern um einen Pauschalbetrag aus Anlass der Mitgliedschaft in diesem Dachverband gehandelt hat. Schließlich lässt - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auch das Angebot des Klägers vom 1. Dezember 2011, man werde im Rahmen eines Vergleichs "die Zahlungen einstellen", wenn im Gegenzug die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt werde, nur dahin auffassen, dass der Kläger seine finanziellen Verbindungen zum C jederzeit ohne Einschränkung seiner eigenen Satzungsaufgaben aufgeben könnte, indem er aus dem Dachverband austritt.

    Dies alles streitet gegen den mit wenig Substanz versehenen und erst im Klageverfahren eingebrachten Sachvortrag des Klägers, den Zahlungen an den C stünden konkrete Gegenleistungen entgegen, die durch die Pauschalleistung von jährlich xxx € erkauft würden. Vertragliche Vereinbarungen hierzu hat der Kläger nicht vorgelegt und nicht einmal dargetan, dass sie existieren würden. Dass dem Mitglied eines Dachverbandes durch diese Mitgliedschaft Rechte - auch auf Teilhabe an dessen Veranstaltungen - erwachsen, ist selbstverständlich. Das rechtfertigt es aber noch nicht, in der Mittelweitergabe an einen Dachverband, damit dieser Dachverband mit den Mitgliedsbeiträgen seinen eigenen Zielen nachgehen kann, eine unschädliche Mittelverwendung des Klägers zur Erfüllung seiner (des Klägers) eigenen satzungsmäßigen Zwecke zu sehen. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn der Dachverband mit den empfangenen Mitteln - anders als hier feststeht - seinerseits gemeinnützig tätig würde. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Mitgliedschaft im C es ihm ermögliche, deutsche und b Schriftstücke von kompetenten Übersetzern in die jeweils andere Sprache übersetzen zu lassen, was für seine - des Klägers - Mitglieder von erheblicher Bedeutung sei, läge darin gegebenenfalls die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils an die Mitglieder des Klägers, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO ebenfalls einer selbstlosen Mittelverwendung entgegenstünde.

    Die Weiterreichung der Mittel an den C erfüllte daher insoweit auch nicht die satzungsmäßigen Ziele des Klägers. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Körperschaft - und damit im Streitfall der Kläger - trägt (BFH-Entscheidungen vom 28. Oktober 2004 - I B 95/04, BFH/NV 2005, 160, und vom 11. April 2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 [BFH 11.04.2012 - I R 11/11]).

    c) Die Fehlverwendung der Mittel des Klägers für nicht satzungsmäßige Zwecke war auch nicht geringfügig.

    Zwar steht die Regelung des § 55 AO insgesamt unter einem Bagatellvorbehalt (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 55 AO Rz. 17). Es ist anerkannt, dass eine Versagung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit nur bei wirtschaftlich einigermaßen gravierenden oder fortgesetzten Verstößen gegen die Selbstlosigkeitsgebote in Betracht kommt. Soweit das Fehlverhalten unschwer korrigierbar oder künftig vermeidbar ist, können Auflagen in Freistellungsbescheiden gerade bei der Selbstlosigkeit als milderes Mittel genügen (vgl. Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 55 AO Rz. 32).

    Im Streitfall handelte es sich indessen nicht um bloß geringfügige Fehlverwendungen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Zahlungen an den C fortlaufend über mindestens fünf Jahre hinweg erfolgt sind und annähernd ein Zehntel der gesamten Eigenmittel des Klägers umfasst haben. Um eine Bagatelle handelt es sich daher insoweit nicht.

    d) Offen bleibt, ob der C die vom Kläger erhaltenen Mittel seinerseits an die - in Deutschland verbotene - politische Partei B weitergeleitet hat und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Kläger dann auch das in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO angelegte Verbot der Parteienförderung über zwischengeschaltete Rechtsträger (vgl. dazu Leisner-Egensperger in HHSp, § 55 Rz. 148; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 55 AO Rz. 20) entgegenstünde.

    Dafür spräche zwar, dass die B nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes (Verfassungsschutzbericht des Landes F 2010, Kapitel Ausländerextremismus, S. 170) mindestens bis in das Jahr 2010 hinein einem erheblichen Finanzbedarf unterlag, um die Aktionsfähigkeit ihrer Organisationen im In- und Ausland aufrechterhalten zu können. Wichtigste Geldquelle für die B blieben die jährlichen Spendensammlungen, die durch regelmäßige Zahlungen von Anhängern und Erlöse aus dem Verkauf von Zeitschriften ergänzt wurden. Die belegte Nähe des C zur B legt es nahe, dass dessen Mittel zumindest teilweise auch an die B weitergereicht wurden. Hierzu hat der Beklagte allerdings keine Feststellungen getroffen; auch der Kläger hat über die Verwendung seiner Mitgliedsbeiträge durch den C keine näheren Angaben gemacht.

    3. Da die Gemeinnützigkeit dem Kläger schon wegen der dem Gebot der Selbstlosigkeit widersprechenden Zahlungen an den Dachverband C zu versagen war, kann dahingestellt bleiben, ob die zwischen den Beteiligten streitig gebliebene Auffassung des Beklagten zutrifft, bei dem Kläger handele es sich um eine extremistische Organisation, die nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i. S. des § 4 BVerfSchG fördere (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 237, 22, [BFH 11.04.2012 - I R 11/11] BStBl II 2013, 146 [BFH 11.04.2012 - I R 11/11]).

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebietAOVorschriften§ 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 AO; § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO