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  • 29.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140288

    Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 08.11.2013 – 6 U 50/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

    Im Namen des Volkes

    Urteil
    6 U 50/13
    5 O 636/10 Landgericht Aurich

    verkündet am 08.11.2013

    In dem Rechtsstreit
    Xxx

    hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …………, die Richterin am Oberlandesgericht ………… und den Richter am Oberlandesgericht …………auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2013 für Recht erkannt:

    Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 22.02.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel geändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird über das Teilanerkenntnis hinaus verurteilt, an die Klägerin 452.955,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 zu zahlen.

    Die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit der Gegenforderung auf Zahlung des über das Ruhegehalt von 1.107,82 € hinausgehenden regulären Gehalts aus dem Vorstandsanstellungsvertrag vom 14.02.2001 in Höhe von 8.747,12 € für den Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 28.02.2011 bleibt vorbehalten.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 46 % und der Beklagte 54 %.

    Die Kosten des Berufungverfahrens werden der Klägerin zu 58 % und dem Beklagten zu 42 % auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer pflichtwidrigen Vorstandstätigkeit, ferner im Rahmen der Widerklage um Gehaltsnachzahlungen sowie ein erhöhtes Ruhegehalt.

    Die Klägerin ist eine im Jahre 1993 gegründete rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Stiftungszweck die wissenschaftliche, theologische und historische Forschung und Lehre sowie die persönliche Fortbildung aller Interessierten im Bereich der Evangelischen Kirche umfasst. Dazu betreibt sie in der G……..K……… in E………. eine für den reformierten Protestantismus bedeutsame Bibliothek. Als Regionalbibliothek sammelt und erschließt sie Literatur zur Geschichte O……….

    Das Stiftungsvermögen - im Jahre 2000 wurde das Geldvermögen der Stiftung bei der C........... betreut - bezifferte sich nach einer sog. Zustiftung im Februar 2001 (etwa 3.835 Mio. €) zu diesem Zeitpunkt auf mehr als 8,84 Mio. €. In den Jahren 2001 bis zur Abberufung des Beklagten (30.09.2008) reduzierte sich das Stiftungsvermögen um rund 6.28 Mio. €, so dass etwa 2,55 Mio. € verblieben.

    Der Beklagte wurde nach dem Vorstandsanstellungsvertrag vom 14.02.2001 (Anlage B 10) durch Beschluss des KURATORIUMs mit Wirkung vom 17.01.2001 zum alleinigen Vorstand bestellt. Die Laufzeit des Vertrages wurde - beginnend am 01.03.2001 – fest auf 10 Jahre vereinbart, wobei der Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündbar war (§ 3). §§ 4 und 5 des Vertrages enthielten Regelungen über die zu zahlende Vergütung und ein Ruhegeld. Unter dem 15.10.2003 wurde eine Änderungsvereinbarung zum Vorstandsanstellungsvertrag geschlossen (Anlage B 14), ferner am 29.12.2004 eine Ergänzungsvereinbarung (Anlage B 19). Bis zum Zeitpunkt seiner Abberufung durch eine stiftungsrechtliche Anordnung vom 01.09.2008 war der Beklagte bis zum 30.09.2008 als Vorstand der gesetzliche Vertreter der Klägerin. Gemäß § 2 des Anstellungsvertrages vertritt der Beklagte, der gegen seine Abberufung Klage beim LG Aurich (5 O 1078/08) eingereicht hat, die Klägerin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Stiftungssatzung.

    Die (geänderte) Stiftungssatzung vom 25.06.2002 (Anlage K 23) – genehmigt durch Beschluss des Stiftungsrates vom 06.08.2002 – benennt in § 6 als Stiftungsorgane das KURATORIUM und den Vorstand. § 7 bestimmt, dass die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht von der Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland geführt wird. Nach § 10 Abs. 1 der Stiftungssatzung ist das oberste Organ der Klägerin das KURATORIUM, das die Geschäftsführung des Vorstands überwacht und diesem ggfls. Weisungen erteilt. Das KURATORIUM beschließt insbesondere über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung). Der hauptamtlich tätige und wiederwählbare Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren vom KURATORIUM bestellt (§ 11 der Satzung), zu seinen Aufgaben gehört auch die Verwaltung des Stiftungsvermögens, wobei das KURATORIUM dem Vorstand allgemeine Richtlinien erteilen kann und sich die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung vorbehält (§ 12 Abs. 2 der Satzung). In ihrer ursprünglichen Fassung enthielt die Satzung in diesem Zusammenhang eine weitere Bestimmung, nach der die Mitglieder des Vorstands bei der Verwaltung des Vermögens wie ein Vormund für Mündelvermögen haften. Diese Bestimmung wurde bei der Änderung der Satzung im Jahre 1999 aufgehoben (§ 11 Abs. 4 alter Fassung).

    Im Jahre 1994 hatte das KURATORIUM beschlossen, den Vorstand zu bitten, bei der Stiftungsaufsicht zu beantragen, das Stiftungskapital mit einem Anteil bis zu einem Drittel in nicht mündelsicheren Papieren anlegen zu dürfen. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Vorstands befreite die Stiftungsaufsicht in diesem Umfang von der mündelsicheren Anlage des Stiftungskapitals (Anlagen K 7, K 8 und K 9).

    Im März 2001 schloss der Beklagte mit der B......... B......... sowie der B......... L......... einen Vollmachtsdepotvertrag bzw. einen Portfolio Management – Vertrag, wonach der Aktienanteil bis zu 80 % (des gesamten Depotvolumens) betragen durfte. Zuvor – nämlich im Januar 2001 – hatte der Beklagte im Hinblick auf die Anlage des Vermögens Kontakt zu der O......... V......... aufgenommen, ohne dass es zu einem Geschäftsabschluss kam (Anlagen K 2, K 4 und K 5).

    Nachdem die Klägerin eine zunehmende Verminderung des Vermögens der Stiftung seit dem Jahre 2001 festgestellt hatte, beauftragte sie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (C........... GmbH) mit der Erstattung eines Gutachtens. Im Jahre 2003 regelten Vorstand und KURATORIUM zur weiteren Sicherung des Kapitalvermögens der Stiftung, dass für den laufenden Betrieb ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz nicht zulässig ist. Ferner wurde die laufende Liquiditätsabschöpfung auf 192.000,- € p.a. festgesetzt (Anlage K 22 und K 57).

    Während der Amtszeit des Beklagten wurden im Auftrag der Klägerin die Jahresabschlüsse durch die Fa. KURATORIUM erstellt. Für die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 wurde dem Vorstand Entlastung erteilt, für die Folgejahre erfolgte keine Entlastung, weil eine Entlastung weder beantragt noch erteilt wurde.

    Im September 2008 wurde der Beklagte als Vorstand abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt.

    Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz, weil dieser als Vorstand durch pflichtwidrige Vermögensverwaltung, durch zu hohe laufende Ausgaben i. R. d. Stiftungsbetriebes sowie durch pflichtwidrige Ankäufe für einen erheblichen Verlust des Stiftungsvermögens verantwortlich sein soll.

    Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe als verantwortlicher Vorstand das Stiftungskapital in einem großen, nicht zulässigen Umfang spekulativ angelegt bzw. durch von ihm ohne Beteiligung des KURATORIUMs (unstreitig) abgeschlossene Vermögensverwaltungsverträge mit zwei Bankinstituten (B......... L......... und B......... B.........) anlegen lassen. Damit habe der Beklagte eine zu risikoreiche Vermögensanlage gewählt bzw. eine solche zumindest ermöglicht. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass er mit dem Abschluss der Verträge Risiken eingegangen sei, die er zulässigerweise nicht hätte eingehen dürfen. Der Beklagte habe bis zum Ende seiner Amtszeit den Substanzwert des Stiftungskapitals nicht erhalten, indem er gegen ihre gültigen Anlagerichtlinien verstoßen und damit Vorgaben des Aufsichtsorgans missachtet habe. Nur 1/3 des Vermögens habe in nicht mündelsicherer Form angelegt werden dürfen, diese Grenze sei weit überschritten. Denn etwa 71 % des damaligen Stiftungsvermögens seien in Aktien, Aktienfonds und - optionen und hochspekulativen Papieren (Hedgefonds) etc. angelegt worden. Das Überschreiten der 1/3 - Grenze sei - so hat sie gemeint - eine außergewöhnliche Geschäftsführung, die eines KURATORIUMsbeschluss bedurft habe. Weiter hat sie behauptet, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung Renditeerwägungen in den Vordergrund gestellt und den Vermögenserhalt vernachlässigt. Insoweit sei ihr in den Jahren 2006 bis Januar 2008 ein Schaden in Höhe von 226.853,18 € entstanden.

    Ferner sei ihr durch die konkrete Führung des Betriebs der Stiftung ein weiterer Schaden in Höhe von 1.012.332,89 € entstanden, weil der Beklagte pflichtwidrig und schuldhaft die Ausgaben nicht den Einnahmen angepasst habe. Nach einem Schreiben des KURATORIUMs vom 14.04.2003 habe der Beklagte pro Jahr lediglich 192.000,- € pro Jahr für den laufenden Betrieb verwenden dürfen. Bei einer sparsamen Haushaltsführung hätte der Beklagte mit diesem Betrag in den Jahren 2004 bis 2007 auskommen können. Durch elementare Pflichtverletzungen des Beklagten sei es - für das KURATORIUM nicht erkennbar - zu erheblichen Mehrausgaben gekommen.

    Schließlich habe der Beklagte das Stiftungsvermögen auch durch Anschaffungen von Gegenständen weiter vermindert, wodurch ihr weiterer erheblicher Schaden zugefügt worden sei. Die Erträge hätten solche Investitionen nicht zugelassen und dem genehmigten Wirtschaftsplan nicht entsprochen. Deshalb habe trotz teils positiver Anlageerträge das Stiftungsvermögen angegriffen werden müssen, um die laufenden Kosten zu decken. Die getätigten Käufe und deren Finanzierung aus dem Stiftungsvermögens seien Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gewesen, eine notwendige Entscheidung des KURATORIUMs sei nicht herbeigeführt worden. Der Beklagte habe keine Befugnis gehabt, die Verträge abzuschließen. Das KURATORIUM habe den Käufen nicht zugestimmt und keine Kenntnis gehabt. Das satzungswidrig angeschaffte Material entspreche auch nicht dem Zweck der Stiftung, es sei für sie ohne stiftungsspezifischen Wert, verzichtbar und nicht sammlungswürdig.

    Der Kläger hat beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.796.686,07 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 18.12.2009 zu zahlen.

    Der Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Widerklagend hat er beantragt,
    die Klägerin zu verurteilen, an ihn 40.532,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 344,51 € seit dem [……] zu zahlen.

    Die Klägerin hat beantragt,
    die Widerklage abzuweisen.

    Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihm sei ein pflichtwidriges Verhalten nicht anzulasten, so dass er zum Schadensersatz nicht verpflichtet sei. Er hat behauptet, eine Verminderung des Stiftungsvermögens nicht verursacht zu haben. Der unstreitig erfolgte Wechsel von der C........... zu der B......... L......... und der B......... B......... sei durch die Anforderungen der Synode in Bezug auf die mit dem Stiftungskapital zu erzielenden Renditen veranlasst worden. Es habe ein Ertrag von 500.000,- DM pro Jahr erreicht werden sollen. Er habe deshalb - gemeinsam mit dem Rentamtsleiter M........... - mit verschiedenen Banken Gespräche über Anlagemöglichkeiten geführt und sich Angebote geben lassen. Nach Prüfung der Angebote und ausführlicher externer fachlicher Beratung habe er sich zu der gewählten Anlageform entschlossen, wobei er bei den geschlossenen Geschäften keine risikobehaftete, spekulative Anlage gewählt habe. Noch vor Vertragsunterzeichnung sei der Vorsitzende des KURATORIUMs umfassend informiert worden, welcher schriftlich sein Einverständnis erklärt habe. Die Finanzkrise, in der viele Anleger erhebliche Werte eingebüßt hätten, könne ihm - so hat er gemeint - nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Weiter hat er behauptet, er habe auch nicht gegen gültige Anlagerichtlinien verstoßen. Einer Zustimmung zur Anlage habe es nicht bedurft, da in der Satzung nicht festgelegt sei, dass lediglich 33,3 % des Stiftungskapitals in Aktien – nicht mündelsicher – angelegt werden dürfe. Durch die Vertragsabschlüsse sei auch nicht der stiftungsrechtliche Grundsatz der Vermögenserhaltung verletzt worden. Eine Anlage des Stiftungsvermögens in Aktien sei nicht ausgeschlossen. Das KURATORIUM habe den Vorstand zum Abschluss der Verträge bevollmächtigt. Eine ex ante – Betrachtung ergebe, dass er sich für eine gängige Anlagestrategie mit soliden, glaubwürdigen Finanzinstituten entschieden habe, so dass er die eingetretenen Verluste nicht zu verantworten habe. Der Beklagte hat ferner die Richtigkeit der Schadensberechnung bestritten und darauf hingewiesen, die Klägerin habe bei ihrer Betrachtung erzielte Kursgewinne (in 2006 – 230.719,56 € und in 2007 – 176.513,23 €) nicht berücksichtigt.

    Ferner hat er die Ansicht vertreten, der Vorwurf, die Ausgaben der Stiftung nicht den Einnahmen angepasst zu haben, sei nicht berechtigt, die Schadensberechnung der Klägerin sei nicht zutreffend. Selbst wenn er höhere Summen für den Stiftungsbetrieb aufgewendet habe, als ihm nach dem Beschluss des KURATORIUMs an Mitteln zur Verfügung gestanden hätten, sei daraus ein Verlust an Stiftungsvermögen nicht ableitbar. In den Jahren 2004 bis 2007 stünden den aufgelisteten Ausgaben in Höhe von 1.780.332,89 € Einnahmen aus Kursgewinnen und Verkäufen aus dem identischen Zeitraum in Höhe von 1.416.536,70 € gegenüber. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung betrage die Differenz 363.769,11 €, und nicht – wie von der Klägerin errechnet – 1.012.332,89 €. Er habe zudem Maßnahmen ergriffen, um die Ausgaben den vorhandenen Einnahmen anzupassen (Reduzierung des Personals, Beantragung lukrativer Drittmittelprojekte, Reduzierung seines eigenen Gehalts durch ein zusätzliches Anstellungsverhältnis bei der O………… L……….). Ferner hat er behauptet, dem KURATORIUM sei die Ausgabensituation aufgrund der vorgelegten Jahresabschlüsse bekannt gewesen, des Weiteren sei ihm in seiner Funktion als Vorstand wiederholt Entlastung erteilt worden. Er hat die Auffassung vertreten, Schadensersatzansprüche seien deshalb präkludiert. Ferner hat er hinsichtlich der Schadensbeträge aus den Jahren 2004 und 2005 die Einrede der Verjährung erhoben.

    Weiter hat er behauptet, er sei befugt gewesen, Ankäufe zu tätigen, weil die Ausweitung und Ergänzung des Archivbestandes zum Tagesgeschäft des Vorstands gehöre. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung seien nach eigener Einschätzung des KURATORIUMs Bauvorhaben und Grundstücksgeschäfte gewesen. Durch den Ankauf sei das Stiftungsvermögen nicht geschmälert worden, weil den aufgewendeten Kaufpreisen Gegenwerte in gleicher Höhe gegenüber stünden. Das Stiftungsvermögen sei nicht gemindert, sondern lediglich umgeschichtet worden.
    Schließlich hat er gegenüber den Schadensersatzansprüchen der Klägerin hilfsweise die Aufrechnung mit ihm zustehenden rückständigen Vergütungs- und Ruhegehaltsansprüchen erklärt.

    Im Wege der Widerklage hat der Beklagte offene Zahlungsansprüche geltend gemacht und dazu behauptet, die vertraglich vereinbarte Anpassung des Jahresgehalts, die unterblieben sei, und die auch Auswirkungen auf das Ruhegeld habe, ergebe einen Zahlungsanspruch in Höhe von 40.532,05 €. Im Jahre 2009 habe er bereits zur Neuberechnung und Nachzahlung aufgefordert, ohne dass die Klägerin reagiert habe.

    Die Klägerin hat zur Widerklage sowie den (hilfsweise) zur Aufrechnung gestellten Gehalts- und Ruhegeldforderungen ausgeführt, der mit dem Beklagten geschlossene Anstellungsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren sei nicht wirksam, da es an einem wirksamen Beschluss zur Bestellung und Anstellung fehle. Infolge des „fehlerhaften“ Anstellungsvertrages könne eine Gehaltserhöhung und ein Ruhegeld nicht beansprucht werden. Das Zahlungsverlangen sei hilfsweise auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Anstellungsvertrages unwirksam sei. Hilfsweise rechne sie mit ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen gegenüber den vom Beklagten geltend gemachten Ansprüchen auf.

    Das Landgericht hat mit dem am 22.02.2013 verkündeten Urteil und Vorbehaltsurteil unter Abweisung der Klage im Übrigen der Klage teilweise stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und sich im Rahmen des Vorbehaltsurteils die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 7.693,30 € monatlich für den Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 28.02.2011 vorbehalten. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte hafte auf Schadensersatz in Höhe von 802.659,30 €, weil er pflichtwidrig und schuldhaft gegen die Grundsätze der §§ 12 der Satzung, 6 Abs. 1 Nds. StiftungsG verstoßen und dabei das Stiftungsvermögen verringert habe. Der Beklagte habe aus den Kapitalerträgen nicht mehr als 192.000,- € entnehmen dürfen, die Entnahmen seien zudem durch die tatsächlichen Erträge begrenzt. Tatsächlich habe der Beklagte im Rahmen des Stiftungsbetriebs eine Überschreitung der laufenden Ausgaben veranlasst. In den Jahren 2004 bis 2006 seien Entnahmen in Höhe von 1.378.659,30 € anstatt der erlaubten 576.000,- € erfolgt, woraus sich der Schadensersatzbetrag in Höhe von 802.659,30 € errechne. Von diesem Betrag sei infolge der erklärten Hilfsaufrechnung ein (berechtigter) Betrag in Höhe von 30.495,57 € in Abzug zu bringen. Die Schadensersatzansprüche für die Abrechnungsjahre 2004 und 2005 seien auch nicht verjährt.

    Schadensersatzansprüche für das Jahr 2007 im Hinblick auf überhöhte Ausgaben würden der Klägerin dagegen nicht zustehen. Das KURATORIUM habe im Jahre 2006 von dem strukturellen Defizit Kenntnis erlangt, so dass von diesem Zeitpunkt an die Verantwortung beim KURATORIUM als dem obersten Organ der Stiftung gelegen hätte. Das KURATORIUM hätte entscheiden müssen, ob Sparmaßnahmen ergriffen werden oder der Betrieb der Stiftung heruntergefahren werde. Das Versäumnis des KURATORIUMs könne dem Beklagten nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorgehalten werden.

    Wegen des Ankaufs von Buchbeständen etc. könne die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 557.500,- € Zug um Zug gegen Übereignung der angeschafften Gegenstände beanspruchen. Bei den Ankäufen habe der Beklagte pflichtwidrig gehandelt, weil er die Ankäufe ohne Beteiligung des KURATORIUMs getätigt habe. Infolge des Umfangs der getätigten Ankäufe habe es sich um eine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung gehandelt, die einen Beschluss des KURATORIUMs erfordert habe. Im Verhältnis zum Stiftungsvermögen könne der Ankauf mit einem Volumen von 1.165.000,- € nicht als Alltagsgeschäft bewertet werden. Es seien auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem KURATORIUM Art und Umfang der Ankäufe bekannt gewesen seien. Bei einem früheren Ankauf sei zudem auch ein KURATORIUMsbeschluss herbeigeführt worden. Von einer Zustimmung des KURATORIUMs zu den getätigten Ankäufen könne nicht ausgegangen werden. Da die Ankäufe trotz fehlender finanzieller Mittel erfolgt seien, sei dem Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, die zu einem Schaden der Klägerin geführt habe. Der Schaden bestehe darin, dass sich die Klägerin die gekauften Buchbestände überhaupt nicht habe leisten können. Sie sei in ihrer konkreten Vermögensdisposition beeinträchtigt. Selbst bei einer Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung habe die Klägerin deshalb einen Vermögensschaden erlitten, weil die Leistung für ihre Zwecke nicht umfassend brauchbar sei. Das KURATORIUM hätte den Ankäufen aber nicht zugestimmt, weil das Stiftungskapital weiter geschmälert worden wäre und der Ankauf weitere Folgekosten nach sich gezogen hätte, ohne dass die dafür erforderlichen Mittel sichergestellt gewesen seien. Die Teilforderung in Höhe von 557.500,- € sei berechtigt, allerdings Zug um Zug gegen Übereignung der angeschafften Gegenstände.

    Schadensersatzansprüche wegen einer unzulässigen und risikobehafteten Vermögensanlage könne die Klägerin hingegen nicht geltend machen, weil derartige Ansprüche – bezogen auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung verjährt seien und für weitere Folgeentscheidungen eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststellbar sei. Die Verluste seien nach dem Gutachten der Fa. C........... GmbH in den Jahren 2001 und 2002 entstanden und in den Folgejahren nicht vollständig ausgeglichen worden. Spätestens im Jahre 2003 habe die Klägerin Kenntnis von Art und Umfang der Anlagegeschäfte gehabt. Für den Zeitraum 2006 bis 2008 könne im Hinblick auf Aktienkäufe eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden, weil das KURATORIUM dem Beklagten klare Anweisungen hätte erteilen können.

    Die Hilfsaufrechnung mit Vergütungsansprüchen für die Zeit ab September 2008 in Höhe des bisherigen regulären Gehalts sei nicht zur Entscheidung reif, weil die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung (5 O 1078/08 LG Aurich) vorgreiflich sei.

    Die weitere Hilfsaufrechnung mit den im Rahmen der Widerklage errechneten Ansprüchen sei begründet, weil dem Beklagten aufrechenbare Gegenansprüche in Höhe von 30.495,57 € zustünden. An Vergütungsansprüchen stehe dem Beklagten ein Betrag von 5.856,67 € (Nachzahlung für April 2007 bis September 2008) sowie ein Betrag von 2.482,50 € (April bis August 2008) zu, ferner könne er an Ruhegeld den Betrag von 22.156,40 € beanspruchen. Ein Anspruch auf erhöhtes Ruhegeld bestehe nicht, weil die Regelung in der Änderungsvereinbarung unwirksam sei. Die Zahlung des erhöhten Ruhegeldes sei mit einer fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages unwirksam verknüpft, weil das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages unzumutbar eingeschränkt werde.

    Die Widerklage sei abzuweisen, weil die geltend gemachten Positionen, die auch zum Gegenstand der Hilfsaufrechnung gemacht worden seien, verbraucht seien.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

    Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit dem Rechtsmittel der Berufung.

    Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Sie verfolgt ihre weitergehenden Ansprüche weiter unter Berücksichtigung der vom Landgericht zuerkannten und von ihr nicht angegriffenen Hilfsaufrechnungen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die pflichtwidrige Anlage des Stiftungsvermögens seien die Ansprüche (226.853,18 €) durch Anlagenkäufe in der Zeit vom 23.01.2006 bis 01.02.2008 nicht verjährt. Nicht tragfähig sei ferner die Auffassung, der Beklagte habe mit den Wertpapierkäufen von Januar 2006 bis Februar 2008 seine Vorstandspflichten nicht verletzt. Nach der Aufgabenverteilung gemäß der Stiftungssatzung könne dem KURATORIUM nichts angelastet werden. Der Beklagte habe nach seinen zeitlich vorangegangenen Vermögensanlageentscheidungen, die zu Verlusten geführt hätten, eine fehlerhafte Anlagestrategie verfolgt. Nach Eintritt der Verluste sei ihm bewusst gewesen, dass die Form der gewählten Anlagen risikoreich sei. Deshalb hätte er die Anlagestrategie ändern müssen, um zukünftige Verluste durch risikoreiche Anlagen zu vermeiden. Der Beklagte habe die Banken jederzeit anweisen können, die bisherige Anlagestrategie zu ändern und risikoarme Anlageformen zu wählen. Soweit das Landgericht annehme, das KURATORIUM habe sich gegen eine Umschichtung entschieden, sei das durch Tatsachen nicht belegt. Der Ansatz des Landgerichts sei auch unzutreffend. Der Beklagte habe sich auch nach einer unterlassenen Weisung zur Kapitalanlage nicht passiv verhalten dürfen. Genau das habe der Beklagte aber getan. Ohne Beteiligung des KURATORIUMs habe er seit 2006 Papiere gekauft, ein Teil der Papiere habe seinen Wert komplett eingebüßt. Das zeige das Ausmaß der eingegangenen Risiken. Vorgaben des Beklagten gegenüber den Banken hätten die eingetretenen Verluste verhindert.

    Hinsichtlich der Pflichten des KURATORIUMs würde ein etwaiges Überwachungsverschulden ein Handlungsverschulden des Beklagten nicht beseitigen. Allenfalls sei ein Mitverschulden des KURATORIUMs – welches nicht vorliege - diskussionswürdig. Das KURATORIUM habe von den risikobehafteten Anlagen keine Kenntnis gehabt, so dass eine weitere Nachfrage- und Prüfungspflicht nicht bestanden habe.

    Soweit das Landgericht im Hinblick auf die Überschreitung des genehmigten Geschäftsbetriebs einen dem Beklagten anzulastenden Schaden im Jahre 2007 verneint habe, sei nicht hinreichend deutlich, wodurch das KURATORIUM von dem Defizit im Jahre 2006 Kenntnis erlangt habe. Für ein strukturelles Defizit hätten sich für das KURATORIUM keine Erkenntnisse ergeben. Da eine Kenntnis des KURATORIUMs gefehlt habe, habe es über Sparmaßnahmen nicht entscheiden können. Aus Rechtsgründen sei das KURATORIUM gehindert, die Geschäftsführung zu übernehmen, weil der Beklagte als Vorstand den Stiftungsbetrieb zu führen habe. Soweit man dem KURATORIUM vorwerfen mag, es hätte kritischer prüfen müssen, entfalle deshalb die Haftung des Beklagten nicht. Allenfalls könne der Beklagte einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Mitgliedern des KURATORIUMs geltend machen.

    Bezüglich der vom Beklagten getätigten Ankäufe habe das Landgericht zu Unrecht eine Zug-um-Zug-Verurteilung ausgesprochen. Der Beklagte habe sich nämlich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen.

    Die Klägerin beantragt,
    1. das angefochtene Urteil hinsichtlich des Urteilstenors zu Ziffer 1 teilweise zu abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 436.508,77 € nebst Zinsen in der gesetzlichen Höhe seit dem 18.12.2009 an sie zu zahlen,

    2. das angefochtene Urteil hinsichtlich des Urteilstenors zu Ziffer 2 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 557.500,- € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 zu zahlen,

    3. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

    Der Beklagte beantragt,

    1. die Klage unter Abänderung des am 22.02.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Aurich abzuweisen, soweit er zu Ziffer 1 zur Zahlung von 772.163,73 € verurteilt worden ist,
    hilfsweise
    den Rechtsstreit unter teilweiser Aufhebung des am 22.02.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Aurich zurückzuverweisen, soweit der Beklagte zu Ziffer 1 zur Zahlung von 772.163,73 € verurteilt worden ist, ohne über seine Aufrechnung zu entscheiden, wegen derer Vorbehaltsurteil ergangen ist;

    2. die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit er zu Ziffer 2) zur Zahlung von mehr als 557.500,- € abzüglich 30.495,57 € (erfolgreiche Hilfsaufrechnung) sowie abzüglich 32.192,88 (erfolglose Hilfsaufrechnung) verurteilt worden ist, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der in dem angefochtenen Urteil zu Ziffer I 2) des Tenors bezeichneten Gegenstände,
    hilfsweise
    den Rechtsstreit unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Aurich zurück zu verweisen, soweit er zu Ziffer I 2) zur Zahlung von 557.500,- € verurteilt worden ist, ohne zugleich über die von ihm erklärte Aufrechnung zu entscheiden, wegen derer ein Vorbehaltsurteil ergangen ist, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer I 2) des Tenors bezeichneten Gegenstände,

    2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

    Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Klageabweisung und ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht der Klägerin Schadensersatz zugebilligt, ferner zu Unrecht ein Vorbehaltsurteil erlassen und fehlerhaft den zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Zahlung erhöhten Ruhegeldes abgesprochen.

    Eine Überschreitung des genehmigten Geschäftsbetriebs könne ihm nicht angelastet werden. Zu dem Inhalt des Schreibens vom 12.05.2003 (Anlage K 22) habe es keinen Beschluss des KURATORIUMs gegeben, wie das Protokoll vom 05.05.2003 (vgl. Anlage B 17) belege. Dem KURATORIUM sei es vorrangig um die Frage gegangen, ob seine Mitglieder etwa wegen eines eingetretenen Vermögensschadens in Regress genommen werden könnten. Die vom Landgericht vorgenommene Schadensberechnung finde weder in den Schreiben noch in den Beschlüssen des KURATORIUMs eine Stütze. Die Angabe zur laufenden Liquiditätsabschöpfung sei lediglich eine Absichtserklärung seinerseits und nicht etwa eine Vorgabe des KURATORIUMs, die der Vorstand hätte einhalten müssen, gewesen. Verbindlich wäre allein ein Beschluss zur Begrenzung der geplanten Abschöpfung aus den Kapitalerträgen zur Finanzierung des laufenden Betriebs auf 200.000,- € mit entsprechendem Sperrvermerk, an dem es fehle. Vorzuwerfen wäre ihm allenfalls, zur Finanzierung des laufenden Betriebs der Bibliothek auf die Vermögenssubstanz zurückgegriffen zu haben. Unstreitig sei mit der Aufhebung des Sperrvermerks für den Haushalt 2003 die angekündigte Begrenzung der Entnahme aus den Erträgen auf den Betrag von 192.000,- € überholt gewesen. Selbst wenn man die „Vermögenssubstanz“ begrifflich auf das von den Banken verwaltete Kapitalvermögen einschränken wollte, ergäbe sich eine andere Berechnung, als sie das Landgericht für die Zeit bis zum 31.12.2006 vorgenommen habe. In der Zeit von Mai 2003 bis 31.12.2006 ergäbe sich eine Vermögensminderung in Bezug auf das Kapitalvermögen (nach Kurswerten) in Höhe von 319.116,- €, die um den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Betrag in Höhe von 30.495,57 € zu reduzieren wäre. Die Berechnung des Landgerichts stelle (fehlerhaft) allein auf das Kapitalvermögen ab. Zu dem Vermögen der Stiftung, dessen Substanz zu erhalten gewesen sei, würden aber auch noch andere Vermögenswerte – wie etwa Grundstücke, Gebäude, Bibliotheksbestände etc. – gehören, deren Wert sich in dem identischen Zeitraum erhöht habe. Schließlich habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass wegen der Umstellung der Buchführung zum 01.01.2003 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen gewesen wäre, in die die Wirtschaftsprüferkanzlei KURATORIUM, Hannover die Wertpapiere mit nicht näher spezifizierten Buchwerten aufgenommen habe. Es sei unklar, in welcher Höhe in der Zeit von Mai 2003 bis 31.12.2006 ein Substanzverlust des gesamten Stiftungsvermögens – ausgehend von der Eröffnungsbilanz – eingetreten sei. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass das KURATORIUM ab dem Jahr 2003 die Wirtschaftspläne beschlossen und dem Vorstand Entlastung erteilt habe. Dem angefochtenen Urteil lasse sich ferner nicht entnehmen, warum das KURATORIUM nicht habe erkennen können, dass er sich wegen Nichteinhaltung der Vorgaben (angeblich) im Jahre 2004 schadensersatzpflichtig gemacht habe. Das Landgericht habe entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen und sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob er von den beschlossenen Haushaltsplänen abgewichen sei. Für die Jahre 2005 und 2006 habe das Landgericht eine fehlerhafte Schadensberechnung angestellt. Im Jahre 2005 sei kein zum Schadensersatz verpflichtender Substanzverlust des Kapitalvermögens der Stiftung eingetreten. Ein Verlust im Jahre 2006 sei allein dem KURATORIUM anzulasten, da dieses um die strukturellen Defizite gewusst habe, ohne gegenzu steuern oder ihm Vorgaben zu machen. Der das strukturelle Defizit fortführende Wirtschaftsplan 2006 sei vom KURATORIUM einstimmig beschlossen und damit die kritisierte Geschäftsführung genehmigt worden.

    Weiter hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der Erlass eines Vorbehaltsurteils im Hinblick auf die weitere Hilfsaufrechnung sei rechts(verfahrens-)fehlerhaft. Nach Verbindung des vorgreiflichen Verfahrens 5 O 1078/08 LG Aurich (Anfechtungsklage) hätte das Landgericht über die Ansprüche entscheiden dürfen, das Landgericht habe das weitere Verfahren zu Unrecht ausgesetzt. Ihm werde effektiver Rechtsschutz verweigert. Zu Unrecht habe das Landgericht den zur Hilfsaufrechnung gestellten Anspruch auf Zahlung erhöhten Ruhegeldes gemäß der Änderungsvereinbarung vom 15.10.2003 wegen angeblicher unwirksamer Vereinbarung abgesprochen. Es sei das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt und die Einschränkung des Kündigungsrechts nicht unzumutbar.

    Im Übrigen verteidigt auch er das angefochtene Urteil.

    Der Beklagte hat den Mitgliedern des KURATORIUMs im Berufungsrechtszug den Streit verkündet, diese sind dem Rechtsstreit jedoch nicht beigetreten.

    In der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2013 vor dem Senat hat die Klägerin die Klage hinsichtlich ihres Antrags zu Ziffer 2 aus dem Schriftsatz vom 25.03.2013 auf 675.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.12.2009 Zug um Zug gegen Übereignung der Gegenstände Archiv S……….., G……….S……… B……….. und 8 Gemälde M………… erweitert.

    Der Beklagte hat der Klageerweiterung zugestimmt, den neu formulierten Klageantrag zu 2 anerkannt und gegenüber dem Klageantrag zu Ziffer 1 die Hilfsaufrechnung erklärt.

    Der Senat hat daraufhin das am 27.09.2013 verkündete Teilanerkenntnisurteil erlassen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien – insbesondere im Berufungsrechtszug – wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze verwiesen.

    II.

    Die Rechtsmittel der Parteien sind teilweise begründet.

    I. Aktienkäufe/Anlagengeschäft

    Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 113.426,59 € wegen einer unzulässigen Anlage des Stiftungsvermögens in Form von Aktienkäufen und Anlagengeschäften gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 3 Nds. StiftungsG zu.

    Der Beklagte hat als Vorstand der Stiftung die ihm obliegende Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, schuldhaft verletzt.

    Nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 (20 Abs. 2 Satz 2), 16 Nds. StiftungsG, das über § 1 Nds. StiftungsG auf die Klägerin als kirchliche rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts Anwendung findet, ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Organmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

    Der Vorstand ist das entscheidende Organ der Stiftung, er ist oberste Entscheidungsinstanz und handelt im Rahmen von Stiftungszweck und Satzung für die Stiftung.

    Der nach § 11 der Stiftungssatzung (im nachfolgenden: Satzung) hauptamtlich tätige Vorstand führt gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheidet grundsätzlich über alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht durch die Satzung dem KURATORIUM als oberstem Organ der Stiftung vorbehalten sind. Ferner hat der Vorstand das Stiftungsvermögen zu verwalten (§ 12 Abs. 2 der Satzung). Der Vorstand besitzt deshalb insbesondere hinsichtlich der Vermögensinteressen der Stiftung eine treuhänderische Funktion, deren Bindungskraft besonders beim Fehlen eines Kontrollorgans beträchtlich höher zu veranschlagen ist als bei normalen Anstellungsverträgen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass unangemessen strenge Haftungsregeln die Akteure verunsichern und zu einer „Rückversicherungsmentalität“ führen können, die der Entschlusskraft der Stiftungsorgane und damit letztlich der Stiftungsautonomie abträglich sind (vgl. Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Auflage (2009), § 8 Rn 288).

    Der Beklagte, der zulässigerweise allein den Vorstand bildete (§§ 86,26 BGB) verletzte seine sich aus dem Schuldverhältnis (Anstellungsvertrag) ergebende Pflicht gegenüber der Klägerin, als er große Teile des Stiftungsvermögens der Berenburg Bank sowie der B......... L......... anvertraute, um auf diese Weise das Stiftungsvermögen zu mehren.

    Nach § 2 Abs. 3 des geschlossenen Anstellungsvertrages hat der Beklagte im Rahmen der Geschäftsführung „für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise zu sorgen“. Bei seinen Entscheidungen hat sich der Vorstand, der die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat, allein vom Wohl der Stiftung leiten zu lassen. Wird der Vorstand – wie hier der Beklagte – nur durch eine Person repräsentiert, verfügt diese im Rahmen von Stiftungszweck und Satzung über einen ungewöhnlichen, beträchtlichen Handlungsspielraum. Dem Stifter sind mit der Anerkennung der Stiftung grundsätzlich alle Einwirkungsmöglichkeiten abgeschnitten (vgl. Seifart/von Campenhausen, aaO, § 8 Rn 48).

    Das Vermögen der Stiftung ist die materielle Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit. Neben Stiftungszweck und Stiftungsorganisation zählt es zu den Grundbausteinen der Stiftung. Begrifflich umfasst das Stiftungsvermögen alle Vermögenswerte der Stiftung. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise zählen dazu sowohl die Vermögensausstattung der Stiftung mit Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Wertpapieren, Beteiligungen und Forderungen aller Art als auch die von der Stiftung daraus gezogenen Erträge und ihre Rücklagen, also alle Komponenten ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Seifart/Von Campenhausen, aaO, § 9 Rn 4).

    Diese ihm nach § 6 Abs. 1 und 3 StiftungsG sowie § 12 Abs. 2 der Satzung obliegende Pflicht verletzte der Beklagte bei der von ihm getroffenen Anlageentscheidung. Eine Schadensersatzpflicht kann sich aus einer risikoreichen Anlage des Stiftungsvermögens in Aktien ergeben (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Auflage (2013), § 86 Rn 1; Rödel NZG 2004, 754; einschränkend Kiethe NZG 2007, 810). Als Haftungsfälle für den Vorstand kommen insbesondere Entscheidungen zur Vermögensanlage und satzungswidrige Verwendung von Mitteln in Betracht (vgl. Seifart, von Campenhausen, aaO, § 8 Rn 291). Dabei haften Organmitglieder bei schuldhaften Pflichtverletzungen grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

    Die Vermögensverwaltung bzw. –bewirtschaftung einer Stiftung hat vor allem zwei Aufgaben zu erfüllen: Zunächst muss sie nach dem in § 6 Abs. 1 Nds. StiftungsG niedergelegten Grundsatz der Vermögenserhaltung den Bestand des Stiftungsvermögens wahren. Aus ihrem Vermögensbestand muss die Stiftung Erträge erzielen, um die Stiftungszwecke erfüllen zu können. Diese Aufgaben sind eng miteinander verbunden, sie können aber auch kollidieren. Zur Vermögensbewirtschaftung gehören etwa auch Vermögensumschichtungen (Seifart/von Campenhausen, aaO, § 9 Rn 55).

    Zu den Kardinalpflichten eines aus einer Person bestehenden, ordentlichen und gewissenhaften Vorstands einer Stiftung gehört es, bei Wahrnehmung der Leitungsaufgabe Gesetz und Satzung zu achten. Darauf, dass der Vorstand entsprechend verfährt, bezieht sich in erster Linie die Überwachungstätigkeit des KURATORIUMs als Aufsichtsorgan der Stiftung (§ 10 der Satzung). Die Satzung stellt unmissverständlich klar, dass das KURATORIUM als oberstes Organ der Stiftung die Grundsätze und die Richtlinien ihrer Arbeit nach den Bestimmungen der Satzung bestimmt, die Geschäftsführung des Vorstands überwacht und ihm ggfls. Weisungen erteilt. Aufgabe des KURATORIUMs ist es deshalb, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben zu überzeugen und ggfls. diesen zu entsprechendem Handeln anzuhalten. In § 12 Abs. 2 der Satzung ist gerade vorgesehen, dass das KURATORIUM dem Vorstand allgemeine Richtlinien erteilen kann und sich die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung vorbehält.

    Ausgehend von dem Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens darf Kapital weder verschenkt noch verbraucht und auch nicht verringert werden.

    Wegen des Grundsatzes der Vermögenserhaltung oblag es dem Vorstand grundsätzlich, das Kapital der Stiftung mündelsicher anzulegen. Mit dieser Maßgabe sollten zunächst Geldanlagen durch die Stiftung erfolgen. In einer Sitzungsvorlage des Stiftungsrates vom 07.06.1994 – also vor der Anstellung des Beklagten – hat das KURATORIUM den (damaligen) Vorstand beauftragt, beim Synodalrat die teilweise Befreiung von der satzungsmäßigen Auflage der mündelsicheren Anlage des Stiftungskapitals bis zu einem Prozentsatz von 33,3 zu beantragen. Es sollten nach dem Inhalt der Sitzungsvorlage (bei bestimmten Banken bzw. Kreditinstituten) Aktien und/oder Investmentanteile erworben werden (Anlage K 7). In der KURATORIUMssitzung vom 10.05.1994 wurde ein entsprechender Beschluss gefasst (Anlage K 6), der Synodalrat genehmigte die Befreiung von der mündelsicheren Anlage des Stiftungskapitals in Höhe von 8 Mio. DM bis zu einem Prozentsatz von 33,3 des Stiftungskapitals (Anlage K 8). In der Folgezeit wurde Aktien durch die C........... erworben.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte entsprechend dem Vorwurf der Klägerin das Stiftungskapital in einem zu großen – nicht zulässigen – Umfang spekulativ anlegte, weil er etwa 71 % des Stiftungsvermögens zwecks Anlage den beiden beauftragten Banken überließ. Ebenso kann dahinstehen, ob bei Geldanlagen im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Beklagten weiterhin eine Begrenzung auf 33,3 % des Kapitals für nicht mündelsichere Anlagen galt, und die Überschreitung dieser Begrenzung eine dem Beklagten anzulastende Pflichtverletzung darstellt.

    Es lag offensichtlich auch im Interesse des Stiftungsrates, das Vermögen mit hohen Gewinnaussichten anzulegen. Das ergibt sich aus dem Schreiben des KURATORIUMs vom 11.09.2000 (Anlage B 1), aus dessen Inhalt deutlich hervorgeht, dass das Stiftungskapital in Aktien und Rentenpapieren angelegt war, und von einem Aktieninvestment ein Mischzins zwischen 6,25 und 6,75 % erwartet wurde. Solche erwarteten Zinsgewinne können nur als sehr ehrgeiziges Ziel des Stiftungsrates bezeichnet werden, was sich auch dem Schreiben der Ostfriesischen Volksbank vom 12.01.2001 (Anlage K 2) entnehmen lässt, nach dessen Inhalt eine risikolos zu erreichende Rendite von 5 % in Aussicht gestellt wird. Wenn man in dem damaligen Zeitraum (Jahr 2000/2001) interessiert war, möglichst hohe Zinsen zu erhalten, war damit zugleich ein nicht unerhebliches Risiko verbunden, weil man hohe Erträge in den Jahren 2001 und folgende nur bei riskanten Geschäften erzielen konnte. Das ergibt sich auch aus dem Bericht der Fa. C........... GmbH vom 28.04.2008 (Anlage B 3 Seite 5), wonach mit Ablauf des Jahres 2001 und insbesondere im Jahr 2002 durch die schwierige Lage an den weltweiten Aktienmärkten die Kurswerte der Wertpapiere stark gefallen waren, was sich auch in den Depots der Klägerin niederschlug. Ein Indiz für diese Erkenntnis ist auch der Beschluss über die Erlaubnis einer nicht mündelsicheren Anlage von Stiftungskapital. Daraus ergibt sich, dass man bereit war, durchaus ein Risiko bei Anlagegeschäften einzugehen, was dem Grundsatz der Vermögenserhaltung grundsätzlich widerspricht.

    Wenn das KURATORIUM eine Geldanlage – jedenfalls überwiegend – ohne Risiko wollte, hätte es dem Beklagten als Vorstand klare Anweisungen geben müssen bzw. für entsprechende Vorschriften in der Satzung sorgen müssen. Dass das KURATORIUM über beabsichtigte Geldanlagen informiert war, ergibt sich aus dem Schreiben vom 11.09.2000 (Anlage B 1). Nach dem (weiteren) Inhalt des Schreibens wurde thematisiert, in welcher Höhe eine Zustiftung erforderlich sei, wenn man damit Erträge in Höhe von 500.000,- DM erzielen wolle, eine ebenfalls ehrgeizige Zielsetzung. Es war also beabsichtigt, mit einem gewissen Teil des Stiftungskapitals möglichst hohe Erträge zu erzielen, die für den Stiftungsbetrieb erforderlich waren und verwendet werden sollten.

    Daraus ist ableitbar, das nach der Prämisse „ Vermögensmehrung statt Vermögenserhaltung“ verfahren werden sollte, um Gewinne für den laufenden Geschäftsbetrieb einsetzen zu können. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie bei einer reinen Kapitalerhaltung die erheblichen Ausgaben der Stiftung im Rahmen des Geschäftsbetriebes – etwa die nicht unerheblichen Lohnkosten – finanziert werden sollten (siehe dazu auch den Bericht der Fa. C........... GmbH vom 30.11.2009 – Anlage K 1, Seite 10 am Ende).

    In der stiftungsrechtlichen Literatur wird eine Einschränkung des Grundsatzes der Vermögenserhaltung auf unterschiedlichen Wegen befürwortet, weil Stiftungen durch ihre „Ewigkeitsperspektive“ zwischenzeitliche Verluste bei der Vermögensanlage eher „aussitzen“ und dann von einem späteren Aufschwung profitieren können als andere Unternehmen. Deshalb wird Stiftungen mit erheblichem Kapital die Bereitschaft zu auch riskanten Vermögensanlagen empfohlen (vgl. Seifart/von Campenhausen, aaO, § 9 Rn 63 unter Hinweis auf Hüttemann/Schön).

    Dafür spricht, dass nach der gesetzlichen Vorgabe in § 6 Abs. 1 Nds. StiftungsG (Wahrung des Vermögensbestandes) eine Stiftung in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit eingeschränkt sein kann, weil für den laufenden Geschäftsbetrieb keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um den Stiftungsbetrieb aufrecht zu erhalten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sollten Zinsgewinne und Dividenden abgeschöpft werden, um den laufenden Betrieb der Stiftung zu finanzieren (vgl. Schriftsatz vom 30.03.2012, Seite 5). Intention für die getätigten Anlagegeschäfte war also, aus den Kapitaleinkünften und Zinserträgen den laufenden Geschäftsbetrieb zu finanzieren (vgl. auch Bericht der C........... GmbH vom 28.04.2008 – Anlage B 3, Seite 5, Anlage K 6, Seite 3). Danach sollten gerade die Gewinne aus den Wertpapiergeschäften den Bibliotheks- und Forschungsbetrieb auf Dauer finanzieren, was ohne beträchtliche Erträge nicht möglich gewesen wäre.

    Damit ist allerdings – unabhängig von einer Fortgeltung einer Begrenzung von 33,3 % einer nicht mündelsicheren Anlage von Stiftungskapital - noch nicht entschieden, ob der Beklagte als Vorstand die abgeschlossenen Anlagegeschäfte in der konkreten Form abschließen durfte. Immerhin galt für den Beklagten das gesetzlich normierte Vermögenserhaltungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 StiftungsG. In Ausübung seiner treuhänderischen Funktion oblag dem Beklagten die eigenverantwortliche Entscheidung, in welcher Form – unabhängig von dem geäußerten Willen des KURATORIUMs - er einen nicht unerheblichen Teil des Stiftungsvermögens anlegen wollte. Ihn trifft dabei eine hohe Sorgfaltspflicht, zumal er als Pfarrer und Theologe kaum über ausreichende betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen verfügt, weshalb er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht notfalls unter Hinzuziehung eines Fachmannes erfüllen muss (vgl. Rödel NZG 2004, 754). Es empfiehlt sich ein professionelles Wertpapiermanagement und eine vorherige Abstimmung geplanter Anlagen mit dem KURATORIUM und der Stiftungsaufsichtsbehörde. Der Grundsatz der Vermögenserhaltung zieht dem Vorstand enge Grenzen bei der Entscheidung, Stiftungskapital auf dem freien Markt anzulegen. Selbst wenn ihm eine nicht mündelsichere Anlage des Stiftungskapitals erlaubt war, durfte er sich bei seiner Entscheidung unter Beachtung der treuhänderischen Funktion und dem gesetzlich festgelegten Grundsatz der Vermögenserhaltung nicht (allein) von dem Bestreben möglichst hoher Erträge leiten lassen; vielmehr hatte er bei der Anlageentscheidung auch das beträchtliche Risiko eines erheblichen Verlustes bei der Wahl einer bestimmten Anlageform zu berücksichtigen. Bei seiner Entscheidung musste der Beklagte – trotz möglicher Schwierigkeiten bei der Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs – nach fachkundiger Beratung sorgfältig abwägen, auf welche Anlageform und auf welches Risiko er sich einlassen wollte, zumal ihm nach dem Schreiben der O………. V………… das erhebliche Risiko bewusst sein musste. Denn der Verlust für die Stiftung konnte bei einer risikobehafteten Anlageform – wie die spätere Entwicklung gezeigt hat – beträchtlich sein. Immerhin sind der Stiftung Verluste in Millionenhöhe entstanden. Nach der Auskunft der O……….V……… konnte der Beklagte seine treuhänderische Funktion in Bezug auf das Stiftungskapital nur dadurch sorgfältig und ordnungsgemäß wahrnehmen, dass er einen Fachmann in Anlagegeschäften hinzuzog und sich verlässlich darüber informierte, welche Anlageformen bei der Verwendung von Stiftungskapital noch als wenig risikoträchtig und langfristig mit der Erzielung von Erträgen zu beurteilen war.

    Der Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, die Banken hätten die Käufe getätigt und auch später die Geldanlagen vorgenommen. Bei einer derart hohen Summe muss sich der Beklagte als Vorstand in Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Klägerin stets erkundigen, wie sich die Geldanlagen entwickeln, notfalls muss der Beklagte als Vorstand einschreiten.

    Hinzu kommt, dass das KURATORIUM nach §§ 10 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 2 lit. b der Satzung über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung beschließt und sich die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung vorbehält. Dem Beklagten als handelndem Vorstand musste klar sein, dass es sich bei der geplanten Vermögensanlage eines erheblichen Teil des Stiftungskapitals um ein solch besonderes Geschäft handelte, so dass man von ihm – auch zwecks Wahrung seiner eigenen Rechtsposition und Belange - erwarten durfte und musste, dass er das KURATORIUM vor der Unterzeichnung der Verträge informierte und dessen Zustimmung abwartete.

    Infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten ist der Klägerin durch die An- und Verkäufe von Wertpapieren in den Jahren 2006 bis Januar 2008 ausweislich der Anlage K 16 in Höhe des geltend gemachten Betrages von 226.853,18 € ein Schaden entstanden.

    Für diese weiteren Zeiträume ist von einer Haftung des Beklagten auszugehen. Nach der Kenntnis der Verluste bei den Anlagengeschäften bereits im Jahre 2003 oblag es dem Beklagten nach dem Grundsatz der Vermögenserhaltung, weitere finanzielle Verluste der Stiftung, die zu einer weiteren nicht unbeträchtlichen Verminderung des Stiftungsvermögens führen konnten, unter allen Umständen zu vermeiden. Als alleiniger verantwortlicher Vorstand durfte er nicht untätig bleiben und das durchaus bestehende Risiko weiterer Verluste einfach hinnehmen. Von dem Vorhandensein eines entsprechenden Problembewusstseins zeugt der Inhalt des Protokolls vom 20.03.2003 (Anlage B 4). Aus dessen Inhalt ergibt sich eindeutig die Information des Beklagten an das KURATORIUM, „die Stiftung sei durch die Verhältnisse am internationalen Kapitalmarkt in eine sehr schwierige Vermögenslage geraten“. Festgestellt wurde eine Einbuße des Stiftungsvermögens in Höhe von 2,4 Mio. €. In der Sitzung äußerte ein Mitglied des KURATORIUMs, „vorrangiges Ziel muss jetzt sein, das Kapital zu erhalten“. Nach den Besprechungen in der Sitzung vom 20.03.2003 war nunmehr eine Reaktion des Beklagten zu erwarten und notwendig, um eine mögliche und später tatsächlich auch eingetretene weitere Verringerung des Stiftungsvermögens zu vermeiden. Infolge der angespannten Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt musste sich dem Beklagten erschließen, dass Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verluste des Stiftungsvermögens getroffen werden mussten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob er ab dem Jahre 2006 selbst die Entscheidung getroffen hatte, weitere Anlagen zu kaufen, oder ob die beauftragten Banken insoweit selbständig tätig wurden. Der Beklagte musste aus den erlittenen Verlusten für sich die notwendigen Lehren ziehen und das Gespräch mit den beauftragten Banken suchen, wie man weiteren Verlusten vorbeugen konnte und welche Maßnahmen konkret ergriffen werden mussten, etwa Verkauf, Umschichtung etc.. Insbesondere durfte er durch sein passives Verhalten den Banken nicht ermöglichen, weiterhin risikoreiche Geldanlagegeschäfte – wie sie sich aus der Anlage K 16 ergeben - vorzunehmen. Solange er keine klaren Weisungen durch das KURATORIUM erhielt, musste er selbständig und eigenverantwortlich zum Wohle der Stiftung einschreiten. Seine Aufgabe als Vorstand war es, das noch vorhandene Stiftungskapital zu erhalten und nicht einer weiteren Schmälerung preiszugeben, mag auch vom KURATORIUM eine konkrete Umschichtung nicht angemahnt worden sein, und mag das KURATORIUM eine Lösungsmöglichkeit oder eine konkrete Vorgehensweise noch nicht entwickelt haben.

    Das Untätigbleiben des Beklagten sowie das Festhalten an den riskanten Anlagegeschäften stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar (vgl. insoweit auch die Berichte der C........... GmbH sowie die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.04.2010 [Anlage K 11] und des Kirchengerichtshofs vom 01.06.2012 [Anlage B 42]).

    Die Anlagestrategie und –entscheidung des Beklagten hat auch unzweifelhaft zu einem Schaden geführt, den die Stiftung auf 226.853,18 € beziffert hat (Anlage K 16), und den sie grundsätzlich nur aus eigenen Erträgen ausgleichen kann.

    Den Schaden hat die Klägerin durch die Schadensaufstellung (Anlage K 16) im Einzelnen belegt, dieser Aufstellung ist der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten, was ihm als Vorstand, der die Anlagengeschäfte veranlasste und über die Entwicklung der Geldanlagen stets informiert war, jedoch hätte möglich sein müssen. Dem Bericht der C........... GmbH vom 30.11.2009 (Anlage K 1) lässt sich zudem die Wertpapierdepotentwicklung entnehmen, wonach Verluste lediglich in den Jahren 2001, 2002 und 2008 entstanden, und zwar zur Gesamthöhe von 2.904.103,29 €. Davon entfielen allein auf das Jahr 2008 Verluste in Höhe von 288.288,45 €. Diese Darstellung in dem Gutachten der C........... bezieht sich auf sämtliche Anlagengeschäfte. Das ändert aber nichts daran, dass die Aktiengeschäfte in 2006 bis Januar 2008 (Anlage K 16) zu einem Verlust in Höhe von 226.853,18 €, ohne den sich das Vermögen der Stiftung höher dargestellt hätte.

    Allerdings muss sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegen halten lassen, da es die Mitglieder des KURATORIUMs als Kontroll- und Aufsichtsorgan versäumt haben, dem Beklagten eine klare Weisung zu erteilen, nachdem auch ihnen die Kursverluste und die damit verbundene Schmälerung des Stiftungsvermögens bereits im Jahre 2003 bekannt geworden waren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestand für das KURATORIUM, das gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung für die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands zuständig und verantwortlich war, Anlass, in Bezug auf das Handeln des Beklagten unverzüglich einzuschreiten und ihm klare Direktiven zu erteilen, um eine weitere Einbuße des Stiftungsvermögens zu verhindern. Stattdessen war durch den Stiftungsrat die Entscheidung getroffen worden, an den Anlagen festzuhalten. Dabei hätte gerade aus der Sicht der Stiftung jeder Anlass bestanden, weitere Verluste zu vermeiden, die der Stiftungsrat selbst erkannte bzw. prognostizierte. Bei dem Festhalten an den geschlossenen Anlagengeschäften ist das KURATORIUM bewusst das Risiko eingegangen, weitere Verluste der Stiftung zu verursachen. Nach der Information des KURATORIUMs als Aufsichtsorgan durch den Beklagten hatte dieses sich gegen eine Umschichtung entschieden. Mit dieser Entscheidung hatte das KURATORIUM – wie sich dem Protokoll vom 20.03.2003 entnehmen lässt – die Hoffnung verbunden, dass ein Festhalten an den Anlagebeständen auf lange Sicht zu einer Regulierung der Verluste führen könne (Anlage B 4, Seite 3 des Protokolls), wenn es dort heißt : „ Wir seien in einer schwierigen Situation in Deutschland und der EU. Diese Durststrecke müsse überwunden werden, und dass man bei Aktien Zeit haben müsse, sei bekannt“. Ferner hatte der Beklagte in dieser Sitzung darauf hingewiesen, „dass selbst der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft bei einer sehr konservativen Anlage allein im letzten Jahr einen Verlust von 9,8 % zu verzeichnen habe“. Die weitere Entwicklung hat jedoch gezeigt, dass es zu weiteren Schäden kam. Das ändert an einem Verschulden des Beklagten jedoch nichts. Denn unter Beachtung des Regelungsgehalts des § 12 der Satzung durfte er sich nicht darauf beschränken, den Willen des KURATORIUMs zu respektieren, vielmehr musste er unabhängig von dessen Willensäußerung eine eigenverantwortliche Entscheidung – ausgerichtet an dem Maßstab der Vermögenserhaltung – treffen.

    Das Verschulden sowie Mitverschulden des KURATORIUMs bewertet der Senat als gleichrangig; es gibt keine Anhaltspunkte, das Verschulden des Beklagten stärker zu gewichten. Vielmehr haben beide Organe der Stiftung in gleichem Maße durch ihr Verhalten zu dem Schadenseintritt beigetragen, ihre Versäumnisse sind gleichwertig einzustufen.

    Der von dem Beklagten zu ersetzende Schaden beziffert sich damit auf lediglich 113.426,59 €, in diesem Umfang hat das Rechtsmittel der Klägerin bezogen auf die Anlagegeschäfte Erfolg.

    Eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB scheidet im Hinblick auf den im Jahre 2009 beantragten Mahnbescheid aus.

    II. Fehlerhafte Geschäftsführung

    Die Klägerin hat ferner gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 370.024,03 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte durch zu hohe Ausgaben beim laufenden Stiftungsbetrieb einen entsprechenden Verlust verursacht hat.

    Der Vorwurf der Klägerin geht dahin, dass der Beklagte in den Jahren 2004 bis 2007 dem Kapitalvermögen der Stiftung Beträge zur Gesamthöhe von 1.780.332,89 € für den laufenden Geschäftsbetrieb der Stiftung entnommen hatte.

    Es gelten in diesem Zusammenhang die unter Ziffer I dargestellten Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens. Bei der dem Beklagten als Vorstand obliegenden Geschäftsführung (§ 12 Abs. 1 der Satzung) war er grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Ihm oblag es deshalb zur Führung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, sich die notwendigen finanziellen Mittel zur Führung der laufenden Geschäfte zu beschaffen, um etwa die beträchtlichen Lohnkosten zahlen zu können. In der Vergangenheit – bereits vor der Bestellung des Beklagten zum Vorstand – ist es offenbar zu Problemen im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs gekommen. Die erfolgte Zustiftung in Höhe von etwa 3,834 Mio. € sollte die Stiftung unabhängig von laufenden Zuschüssen zum Stiftungskapital machen. Die Stiftung sollte mit so viel Kapital ausgestattet werden, dass sie dauerhaft aus den Erträgen den laufenden Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten konnte. Das war dem Beklagten bekannt und bewusst, er unterzeichnete deshalb auch eine schriftliche Erklärung, wonach er unwiderruflich erklärte, für den laufenden Unterhalt keinerlei finanzielle Forderungen [….] geltend zu machen (Anlagen K 17 und K 18).

    Nach dem (auch) für den Synodalrat - nach Vorlage des Rechnungsprüfungsberichts 2001 - erkennbar gewordenen Wertverfall des Stiftungskapitals beschäftigte sich dieser intensiv mit stiftungsaufsichtsrechtlichen Fragen (Anlage K 21 – Schreiben vom 14.04.2003).

    Am 12.05.2003 (Anlage K 22 + 57) antworteten der Vorstand und der (damalige) Vorsitzende des KURATORIUMs (Dr. R………..) dem Synodalrat, zur weiteren Sicherung des Kapitalvermögens der Stiftung hätten Vorstand und KURATORIUM geregelt, dass die für den Betrieb der Einrichtung einzusetzenden Betriebsmittel aus dem Stiftungsvermögen den Ertragserwartungen des gegenwärtigen Marktes angepasst würden und für den laufenden Betrieb der Rückgriff auf die Vermögenssubstanz nicht zulässig sei. Deshalb wurde die laufende Liquiditätsabschöpfung durch den Vorstand auf 192.000,- € p.a. festgesetzt. Dieses Schreiben wurde durch den Vorstand (=Beklagten) und den Vorsitzenden des KURATORIUMs unterzeichnet (Anlage K 57). Deshalb kann sich der Beklagte – wie vom Landgericht zutreffend festgestellt – nicht darauf berufen, ihm seien die Vorgaben der Höchstgrenze für Ausgaben beim Stiftungsbetrieb nicht bekannt gewesen. Durch die Unterzeichnung hatte sich der Beklagte in Kenntnis der erheblichen Vermögenseinbußen der Stiftung verpflichtet, allenfalls 192.000,- € p.a. der Vermögenssubstanz der Stiftung zu entnehmen. Deshalb bedurfte es auch nicht konkreter KURATORIUMsbeschlüsse in Bezug auf eine festgelegte Obergrenze. Vielmehr durfte sich das KURATORIUM – vertreten durch seinen Vorsitzenden – auf die Selbstverpflichtungserklärung des Beklagten verlassen, der an seine Erklärung gebunden war.

    Der Beklagte musste sich an die eigene Vorgabe und Selbstverpflichtung halten, er durfte das ihm eingeräumte Budget von 192.000,- € p.a. nicht überschreiten. Soweit das gemeinsam von Vorstand und KURATORIUM ausgegebene Ziel nicht zu erreichen war, hatte der Beklagte konkrete (Spar-) Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel einzuhalten zu können. Wenn durch beabsichtigte Maßnahmen der laufende Geschäftsbetrieb der Stiftung mit den vorhandenen Mitteln nicht zu führen oder aufrecht zu erhalten war, und der Betrieb – wie es später Ende 2008 geschah - ggfls. drastisch eingeschränkt werden musste, berechtigte das den Beklagten grundsätzlich nicht, eine Liquidität über das zugebilligte Budget hinaus abzuschöpfen. Vielmehr oblag es dem Beklagten, die sich evtl. ergebenden Probleme gegenüber dem KURATORIUM zu kommunizieren sowie deutlich zu machen, und eine Entscheidung des KURATORIUMs abzuwarten. Es spricht zwar viel dafür, dass mit dem Budget die laufenden Geschäfte nicht angemessen zu bestreiten waren, allein die Lohnkosten für Angestellte der Stiftung konnten von dem Budget nicht bezahlt werden. Gleichwohl berechtigte das den Beklagten nicht, die vereinbarten finanziellen Vorgaben ohne Absicherung und ohne Zustimmung des Stiftungsrates eigenmächtig zu überschreiten.

    Es bestand eine klare Willensübereinstimmung zwischen Vorstand und KURATORIUM, dass der Beklagte als Vorstand nur noch 192.000,- € p.a. ausgeben durfte. Davon durfte der Beklagte sich nicht einseitig lösen.

    Allerdings hatte das KURATORIUM in der Sitzung vom 15.12.2003 (B 27 und B 30) beschlossen, dass der Sperrvermerk bezogen auf einen Kapitalertrag in Höhe von 100.000,- € für den Haushalt 2003 aufgehoben und dieser Betrag für das laufende Haushaltsjahr freigegeben wird. Dabei ist der Grund für die Freigabe in dem Protokoll ausdrücklich festgestellt (Honorarkosten für den Umstellungsvorgang in der Buchführung, weitere Honorare für Gutachten etc.). Aus diesem Beschluss des KURATORIUMs, der durch einen bestimmten, im Protokoll niedergelegten Umstand motiviert war, durfte der Beklagte keineswegs den Schluss ziehen, der Sperrvermerk sei auch für die weiteren Haushaltsjahre aufgehoben und er müsse sich an das ihm eingeräumte feste Budget nicht mehr halten. In den Folgejahren verblieb es danach bei der Obergrenze von 192.000,- €, die der Beklagten dem Vermögen der Stiftung für den laufenden Geschäftsbetrieb entnehmen durfte.

    Für die Jahre 2004 bis 2007 durfte der Beklagte mithin insgesamt 768.000,- € für den laufenden Geschäftsbetrieb aus dem Vermögen der Stiftung entnehmen (für den Zeitraum von vier Jahren 192.000,- € p.a.).

    Tatsächlich hatte der Beklagte in den Jahren 2004 bis 2007 dem Stiftungsvermögen insgesamt 1.780.332,89 € (im Jahre 2004 bereits 644.096,24 €; vgl. Anlage K 1 - Bericht der C........... vom 30.11.2009, dort Seite 8) entnommen, und sich damit an die Absprache, deren Notwendigkeit er selbst erkannt hatte, nicht gehalten, was eine von ihm begangene Pflichtverletzung begründet. Er hat die auf eigenen Erkenntnissen beruhende Notwendigkeit einer Begrenzung der Liquiditätsabschöpfung und die selbst getroffene Festlegung auf 192.000,- € (vgl. Anlage K 57 – Schreiben vom 12.05.2003) ignoriert. Insoweit trifft den Beklagten eine Haftung dem Grunde nach.

    Durch die entsprechenden Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen unter Überschreitung des „vereinbarten“ Budgets hat der Beklagte Stiftungskapital verbraucht und durch überhöhte Ausgaben das Stiftungsvermögen erheblich geschmälert. Dabei kann den Beklagten nicht entlasten, dass er teilweise Maßnahmen traf, um weitere notwendige Entnahmen vom Stiftungskapital zwecks Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs zu vermeiden. Das rechtfertigt nicht die Entnahme erheblichen Kapitals. Vielmehr waren einschneidende Maßnahmen bis zur Einstellung des geschäftlichen Betriebes – mag dieser auch für die Organe der Stiftung nicht wünschenswert gewesen sei – zu treffen.

    Die Klägerin hat die Entnahmen in den Jahren 2004 bis 2007 – nach einer Prüfung durch die C........... - im Einzelnen aufgelistet und gelangt zu einem Schaden in Höhe von 1.780.332,89 €. Dabei berücksichtigte sie die Berechtigung des Beklagten, in dem genannten Zeitraum insgesamt einen Betrag in Höhe von 768.000,- € zu entnehmen. Daraus ergab sich der bezifferte Schaden in Höhe von 1.012.332,89 €, wie er von ihr – unter Berücksichtigung des gestellten Antrags - geltend gemacht wird. Der Beklagte hat zur Schadensberechnung darauf hingewiesen, dass den Ausgaben in dem identischen Zeitraum Einnahmen aus Kursgewinnen und Verkäufen in Höhe von 1.416.536,70 € gegenüberstünden, so dass sich der der Klägerin entstandene Schaden allenfalls auf 363.769,11 € errechne. Dem ist die Klägerin ihrerseits entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass während der Tätigkeit des Beklagten von Januar 2001 bis 30.09.2008 das Stiftungsvermögen um mehr als 6,5 Mio. € geschmälert wurde, worauf der Beklagte nicht mehr dezidiert erwidert hat.

    Der Beklagte verkennt, dass bezogen auf die drei Schadenskomplexe das Stiftungskapital in Millionenhöhe verringert wurde, wobei die Klägerin auch Kursgewinne aus den Anlagegeschäften bei der Schadensberechnung berücksichtigt hat. Unabhängig von den Anlagengeschäften und Ankäufen von Buchbeständen steht fest, dass der Beklagte unter Überschreitung des Budgets mehr als 1.78 Mio. € dem Stiftungskapital entnommen hat. Die Schadensberechnung der Klägerin ist nachvollziehbar und plausibel, Kursgewinne und Verkäufe sind bei der Gesamtschadensaufstellung bereits berücksichtigt. Der Schaden errechnet sich somit für die Jahre 2004 bis 2007 auf 1.012.332,89 €.

    Für die im Jahre 2004 dem Stiftungsvermögen entnommenen Geldbeträge für den Stiftungsbetrieb in Höhe von 644.096,24 € anstelle der erlaubten 192.000,- € scheidet eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten jedoch aus, weil ihm als Vorstand Entlastung mit Verzichtswirkung erteilt wurde.

    Die Verzichtswirkung einer erteilten Entlastung beschränkt sich auf (Bereicherungs- und Schadensersatz-) Ansprüche, die dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten. Ansprüche, die sich aus den Rechenschaftberichten des Vorstandes und den dem KURATORIUM bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen nicht oder doch in wesentlichen Punkten so unvollständig ergeben, dass die Mitglieder des KURATORIUMs die Tragweite der ihnen abverlangten Entlastungsentscheidung bei Anlegung eines lebensnahen vernünftigen Maßstabes nicht zu überblicken vermögen, werden von der Verzichtsentscheidung nicht erfasst. Dies gilt insbesondere für solche Ansprüche, die erst nach eingehendem Vergleich und rechtlicher Auswertung verschiedener Unterlagen ersichtlich sind, die dem KURATORIUM bei der Fassung des Entlastungsbeschlusses nicht oder nicht vollständig vorlagen. Eine unbillige Benachteiligung des zu entlastenden Organs ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es bereits zum pflichtgemäßen Inhalt des jährlichen Rechenschaftsberichts gehört, die Mitglieder des KURATORIUMs über alles zu unterrichten, was nach der Verkehrsanschauung und vernünftigem Ermessen zur sachgerechten Beurteilung der Entlastungsfragen durch das KURATORIUM erforderlich ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 745 in juris Rn 14).

    In der Sitzung vom 25.04.2005 (Anlage K 29) wurde der Haushalt erörtert, und der Wirtschaftprüfer Rudolph von der durch das KURATORIUM beauftragten Fa. K………….. H………. erläuterte den Jahresabschluss, wobei er auch auf die Entwicklung des Stiftungskapitals einging. Im Anschluss wurde dem Vorstand für den Jahresabschluss 2004 Entlastung erteilt. Unter Berücksichtigung des Inhalts des Protokolls ist nichts dafür ersichtlich, dass das KURATORIUM über wesentliche Umstände nicht informiert war bzw. erörterte Unterlagen unvollständig waren. Zu diesem Zeitpunkt war dem KURATORIUM ohnehin die kritische Lage der Stiftung in Bezug auf das Stiftungskapital bekannt, so dass den Mitgliedern klar sein musste, dass der Geschäftsbetrieb aus den erzielbaren Erträgen nicht finanziert werden konnte. Daraus musste das KURATORIUM aber noch nicht zwingend schließen, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Budget in Höhe von 192.000,- € p.a. überschritten hatte, als dem Beklagten Entlastung erteilt wurde. Ausweislich des Protokolls hat die gemeinsame Sitzung von Vorstand und KURATORIUM 2 Stunden und 25 Minuten angedauert, wobei unter Beachtung der Tagesordnungspunkte und des Protokollinhalts ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Erörterung des Haushalts 2004 eine erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Dem Inhalt des Protokolls (Seite 2 „Haushalt 2004“) lässt sich entnehmen, dass der Jahresabschluss durch den Steuerberater erläutert wurde, so dass davon auszugehen ist, dass die wesentlichen Positionen Gegenstand der Erörterung waren und den Mitgliedern des KURATORIUMs zur Kenntnis gelangten. Dagegen spricht nicht etwa das Ausmaß der Protokollierung, da in einem Protokoll im Regelfall nur die wesentlichen Abläufe einer Versammlung ohne Eingehen auf Details festgehalten werden. Zudem waren die Mitglieder des KURATORIUMs ohnehin gehalten, sich aus den vorliegenden Unterlagen zum Jahresabschluss 2004 die entsprechenden Informationen zu beschaffen oder durch den Wirtschaftsprüfer erläutern zu lassen, um angemessen über eine Entlastung entscheiden zu können. Bei sorgfältiger Prüfung oder Nachfrage beim Wirtschaftsprüfer konnte ihnen die Information erteilt werden, dass der Beklagte bereits im Jahre 2004 das Budget von 192.000,- € deutlich überschritten hatte.

    Soweit die Klägerin geltend macht, das KURATORIUM sei durch den Beklagten falsch informiert und die Jahresabschlüsse seien fehlerhaft und nichtig, kann sie daraus nichts Positives für sich herleiten. Die Klägerin selbst hatte die Fa. KURATORIUM beauftragt, ebenso wie die Fa. C............ Dem KURATORIUM oblag es, den Bericht der KURATORIUM kritisch zu hinterfragen und zu würdigen, bevor es dem Vorstand Entlastung erteilt. Es durfte nicht quasi „blindlings“ auf das Urteil der Fa. K…. vertrauen.

    Damit ist von einer wirksamen Entlastung und damit von einer Verzichtswirkung für das Geschäftsjahr 2004 ausgehen. Die Verzichtswirkung der Entlastung bewirkt, dass sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin um 452.096,24 € (644.096,24 € abzgl. 192.000,- €) reduziert.

    Für die Jahre 2005 bis 2007 ergibt sich ein der Klägerin zugefügter Schaden in Höhe von 560.236,65 € (179.811,42 € für das Jahr 2005, 371.811,42 € abzgl. 192.000,- €; weitere 170.751,76 € für das Jahr 2006, 362.751,76 € abzgl. 192.000,- €; weitere 209.673,47 € für 2007 : 401.673,47 € abzgl. 192.000,- €).

    Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der Schadensersatzbeträge für die Jahre 2004 und 2005 greift nicht durch. Der Beklagte ist dem Urteil des Landgerichts insoweit nicht entgegen getreten. Der im Jahre 2006 eingetretene Schaden ist nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts ohnehin nicht verjährt.

    Den bezifferten Schaden in Höhe von 560.236,65 € kann die Klägerin jedoch nicht in voller Höhe beanspruchen, weil sie sich jedenfalls für die Jahre 2006 und 2007 ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegen halten lassen muss. Ein solches kann für das Jahr 2005 nicht angenommen werden, da die Mitglieder des KURATORIUMs erst Ende April 2005 (Anlage K 29) durch den Bericht des Wirtschaftsprüfers Rudolph von der deutlichen Überschreitung des Budget Kenntnis erhielten bzw. bei sorgfältiger Prüfung hätte erhalten können. Es kann nicht festgestellt werden, ob zu dem damaligen Zeitpunkt die Liquiditätsabschöpfung in Höhe von 371.811,42 € bereits erfolgt war oder erst später erfolgte. Steht das - wie hier - nicht fest, hat der Beklagte das Mitverschulden darzulegen und zu beweisen, woran es fehlt.

    Demgegenüber ist für die Jahre 2006 und 2007 ein Mitverschulden, das der Senat ebenfalls mit 50 % bewertet, festzustellen.

    Das Landgericht hat angenommen, der für das Jahr 2007 geltend gemachte Schaden in Höhe von 401.673,47 € könne von der Klägerin ebenfalls nicht beansprucht werden, weil dem KURATORIUM das strukturelle Defizit hinreichend deutlich im Jahre 2006 zur Kenntnis gelangt sei (vgl. Seite 13 LGU).

    Insoweit ist auf das Protokoll vom 20.03.2003 (Anlage B 4) hinzuweisen, aus dessen Inhalt sich eindeutig ergibt, dass die Stiftung durch die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt in eine schwierige Vermögenslage geraten war. Es wurde auf dieser Sitzung eine erheblicher Vermögensverlust in Höhe von 2,4 Mio. € erörtert und die Frage nach einer Verantwortung des KURATORIUMs gestellt. In der Diskussion äußerte sich Herr B……….. (OB der Stadt E………) als KURATORIUMsmitglied, dass man feststellen könne, „dass wir uns offenbar nicht rechtzeitig aus der Aktienanlage zurückgezogen hätten“. Daraus musste sich für das KURATORIUM erschließen, dass ohne Zugriff auf das Stiftungskapital der laufende Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten werden konnte. In dem Protokoll vom 19.04.2006 (Anlage B 20) heißt es weiter, „das Haus habe in den letzten fünf Jahren unter schwierigen Rahmenbedingungen eine insgesamt gute Entwicklung nach innen wie nach außen vorweisen können“. Daraus lässt sich ableiten, dass dem KURATORIUM das strukturelle Defizit bekannt war, dazu passt schließlich auch die Begrenzung des Budget auf 192.000,- € p.a. bereits im Mai 2003, weil angesichts der erheblichen Verluste bei den Aktienkäufen und in Kenntnis der hohen Ausgaben im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs offenbar ein Konsolidierungskurs eingeschlagen werden sollte.

    Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung kann der Schadensersatzanspruch in Höhe von 401.673,47 € allerdings nicht verneint werden. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass der Beklagte als Vorstand im Jahre 2007 den entsprechenden Betrag dem Stiftungskapital entnommen hatte, um den laufenden Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Dem Vorstand obliegt allerdings die eigenverantwortliche Geschäftsführung, und es fragt sich, wie das KURATORIUM die Entnahme hätte verhindern können. Es war bereits übereinstimmend festgelegt, dass der Beklagte lediglich 192.000,- € für den laufenden Geschäftsbetrieb verwenden durfte. Das KURATORIUM durfte ohne gegenteilige zwingende Anhaltspunkte davon ausgehen, der Beklagte werde sich an diese im Mai 2003 getroffene Absprache halten. Wenn der Beklagte – quasi hinter dem Rücken des KURATORIUMs - in weit größerem Umfang dem Stiftungsvermögen Kapital entzog, kann das dem KURATORIUM nicht ohne weiteres angelastet werden. Vielmehr musste sich der Beklagte an die Verabredung halten und das KURATORIUM darüber informieren, wenn die Absprache nicht eingehalten werden konnte. Notfalls musste er dem KURATORIUM deutlich machen, dass bei einem Budget von 192.000,- € p.a. der laufende Geschäftsbetrieb nicht aufrecht zu erhalten sei und einschneidende Sparmaßnahmen notwendig seien.

    Gleichwohl ist dem KURATORIUM ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anzulasten ist, weil es die notwendige Überwachung des Vorstands unterlassen hat. Denn bei der gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung notwendigen kritischen Überwachung hätte das KURATORIUM nach der Entnahme im Jahre 2004 durchaus den Verdacht hegen können, dass der Vorstand auch in den Folgejahren entsprechend verfahren werde. Das KURATORIUM durfte sich unter Beachtung seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion angesichts der finanziellen Lage der Stiftung und dem mit dem Beklagten verabredeten Konsolidierungskurs nicht einfach darauf verlassen, der Beklagte werde sich an die getroffene Vereinbarung in Bezug auf die Liquiditätsabschöpfung halten. Vielmehr waren enge Kontrollen veranlasst und ggfls. ein klares Signal an den Vorstand zu setzen. Der Stiftungsrat war dem eigenmächtigen Verhalten des Beklagten auch nicht etwa ausgeliefert, sondern konnte die Einhaltung der getroffenen Absprache durchaus durchsetzen. Nach dem Verstoß im Jahre 2004 konnte gegenüber dem Beklagten als Vorstand eine klare Weisung erteilt oder sogar eine Abmahnung ausgesprochen werden. Letztlich musste das KURATORIUM sogar bei einer weiteren Verletzung der dem Vorstand obliegenden Verpflichtung die vorläufige Amtsenthebung bzw. als ultima ratio die Androhung der fristlosen Kündigung und ggfls. deren Ausspruch in Erwägung ziehen. Bei einem rechtzeitigen Handeln des KURATORIUMs hätte der der Stiftung entstandene Schaden in der konkreten Größe vermieden werden können.

    Bei der angenommenen Mitverschuldensquote von 50 % für die Jahre 2006 und 2007 ergibt sich als Schadensersatzforderung für das Jahr 2005 ein Betrag von 179.811,42 €, für das Jahr 2006 ein Betrag von 85.375,88 € (170.751,76 € : 2) und für das Jahr 2007 ein Betrag von 104.836,74 € (209.673,47 € : 2), insgesamt also ein Betrag von 370.024,04 €. Bei der Errechnung dieses Betrages hat der Senat die dem Beklagten ausdrücklich zugestandene Entnahme von 192.000,- € p. a. berücksichtigt.

    Der vom Beklagten zu ersetzende Gesamtschaden (Ziffer I und II) beziffert sich auf 483.450,63 €, so dass das Rechtsmittel des Beklagten teilweise Erfolg hat.

    Hilfsaufrechnung

    Die Schadensersatzforderung der Klägerin ist um den vom Landgericht im Rahmen der erklärten Hilfsaufrechnung zugesprochenen Betrag in Höhe von 30.495,57 € zu reduzieren. Dagegen hat die Klägerin keine Einwände mehr erhoben, sondern in ihrer Berufungsbegründung vom 27.05.2013 bei der Bezifferung ihres Berufungsantrags die im Wege der Hilfsaufrechnung zugesprochenen Beträge berücksichtigt.

    Damit reduziert sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin entsprechend den Feststellungen des Landgerichts um den Betrag von 30.495,57 €. Danach errechnet sich ein Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 452.955,06 €.

    Eine weitere Reduzierung durch die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe von 32.192,88 € (Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Ruhegehaltes) kommt nicht in Betracht.

    Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die unter dem 15.10.2003 schriftlich getroffene Änderungsvereinbarung zum Vorstandsanstellungsvertrag vom 14.02.2001 (Anlage B 14) in Bezug auf den Regelungsgehalt unwirksam ist. Dabei hat sich das Landgericht zutreffend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2008 (=NJW-RR 2008, 1488 = NZG 2008, 471) gestützt. Die getroffene Vereinbarung ist gemäß §§ 626 Abs. 1, 134 BGB nichtig. Die Verabredung einer Zahlung für den Fall der außerordentlichen Kündigung ist unwirksam, weil sie das Recht zur Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund unzumutbar einschränkt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1488 in juris Rn 16).

    III. Erwerb von Archivbeständen

    Hinsichtlich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.03.2013 in der Berufungsinstanz gestellten Antrags zu Ziffer 2) ist festzustellen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2013 vor dem Senat ihre Klage auf den Betrag von 675.000,- € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe genau bezeichneter Gegenstände mit Zustimmung des Beklagten erweitert hat. Den modifizierten Antrag zu Ziffer 2 hat der Beklagte anerkannt, was zu dem am 27.09.2013 verkündeten Teilanerkenntnisurteil führte.

    Die Klägerin hat von einem ihr entstandenen Schaden in Höhe von 1.165.000,- € zunächst lediglich eine Teilforderung in Höhe von 557.500,- € als Schadensersatz geltend gemacht. Dieser Betrag wurde ihr durch das angefochtene Urteil des Landgerichts Zug um Zug gegen Herausgabe der angeschafften Gegenstände zugesprochen. Der Beklagte hat insoweit das Urteil akzeptiert, während sich die Klägerin gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung wendete.

    Durch den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten modifizierten Antrag zu Ziffer 2) sowie das von dem Beklagten erklärte Teilanerkenntnis haben die Parteien deutlich gemacht, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 675.000,- € nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe konkret bezifferter Gegenstände, die dem Wert der Forderung entsprechen, zusteht. Einer Überprüfung durch den Senat bedurfte es nach dem Teilanerkenntnis nicht mehr.

    Die von den Parteien gewählte Vorgehensweise geht auf die Initiative des Senats und seinen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis zurück, dass bei einem Festhalten an der Forderung in Höhe von 557.500,- € die Bestimmung der Zug-um-Zug herauszugebenden Gegenstände ohne eine den Interessen der Parteien zuwiderlaufende und den Wert zusammengehörender Gegenstände schmälernde Beeinträchtigung nicht möglich ist.

    Die Berufung der Klägerin wäre allenfalls erfolgreich, wenn sie sich darauf berufen hätte, die Zug-um-Zug-Verurteilung seitens des Landgerichts sei „übersetzt“, weil sie nach dem Tenor der Entscheidung sämtliche angeschafften Gegenstände herauszugeben hat. Darauf hat die Klägerin ihr Rechtsmittel jedoch ersichtlich nicht gestützt, sondern lediglich geltend gemacht, eine Zug-um-Zug-Verurteilung habe überhaupt nicht erfolgen dürfen.

    In dieser Einwendung der Klägerin steckt als „minus“ jedoch auch der Berufungsangriff, bei der Zug-um-Zug-Verurteilung habe das Landgericht nicht auf Herausgabe aller angeschafften Gegenstände erkennen dürfen.

    Dem Verhalten der Parteien in der mündlichen Verhandlung lässt sich erkennbar entnehmen, dass sie übereinstimmend ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit annehmen, als die herauszugebenden Gegenstände wertmäßig der berechtigten Forderung der Klägerin entsprechen.

    Damit ist die Berufung der Klägerin jedenfalls teilweise – nämlich in Höhe von 490.000,- € (Wert der restlichen Gegenstände) sowie in Höhe der Klageerweiterung in Höhe von 117.500,- € – begründet, im Übrigen allerdings nicht.

    IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

    Die Klägerin hat einen Verzugsschaden ab dem 18.12.2009 nicht schlüssig dargelegt, in der Anspruchsbegründung finden sich dazu keine Darlegungen. Das Landgericht, das den Zinsanspruch als Verzugsschaden zugesprochen hat (vgl. Seite 21 LGU), hat ebenfalls nicht begründet, weshalb der Klägerin bereits ab dem 18.12.2009 Zinsen in der gesetzlichen Höhe zustehen sollen.

    Die Zinsentscheidung ist zwar von keiner Partei angegriffen worden, da der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt verfolgt, begehrt er damit auch eine Abweisung der Zinsentscheidung. Unabhängig davon darf ein Gericht den geltend gemachten Zinsanspruch auch nur dann zusprechen, wenn dieser schlüssig dargelegt ist.

    Für die Zinsentscheidung ist deshalb auf § 291 BGB abzustellen, so dass es auf die Zustellung des 29.12.2009 beantragten Mahnbescheides ankommt. Der Mahnbescheid ist am 20.01.2010 dem Beklagten zugestellt worden (Bd. I Bl. 17 und 18 - Widerspruch vom 25.01.2010). Gemäß § 696 Abs. 3 ZPO gilt das Verfahren als mit der Zustellung des Mahnbescheides als rechtshängig geworden, wenn es alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Die Anspruchsbegründung der Klägerin vom 21.06.2010 – gerichtet an das Amtsgericht Uelzen – ist dort am 22.06.2010 eingegangen. Die Klägerin hatte mit der Beantragung des Mahnbescheides zugleich beantragt, im Falle eines Widerspruchs das Verfahren an das Landgericht Aurich abzugeben (Seite 4 des maschinellen Ausdrucks des Mahngerichts). Die Akten sind erst am 30.06.2010 beim Landgericht Aurich eingegangen. Mit der Abgabe endet das Mahnverfahren. Mit Eingang der Akten beim Empfangsgericht wird die Sache dort anhängig (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zugleich tritt die Rechtshängigkeit ein (§ 696 Abs. 3 ZPO). Da somit erst am 30.06.2010 Rechtshängigkeit eintrat, kann die Klägerin auch erst ab diesem Zeitpunkt die beantragten Zinsen beanspruchen, wobei die Höhe der zugesprochenen Zinsen von keiner Partei beanstandet wurde.

    Insoweit ist eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils veranlasst.

    VI. Vorbehaltsurteil und Widerklage

    Das Vorbehaltsurteil wurde gemäß § 302 Abs. 1 ZPO zu Recht erlassen. Das Landgericht hat sich wegen (angeblicher) Ansprüche des Beklagten (Zahlung des über das Ruhegehalt von 1.107,82 € hinausgehenden regulären Gehalts in Höhe von 8.747,12 € für die Zeit vom 31.08.2008 bis 28.02.2011) eine Entscheidung vorbehalten, weil der Rechtsstreit der Parteien über die wirksame Abberufung und Auflösung des Anstellungsvertrages noch der Entscheidung bedarf. Von der Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt maßgeblich ab, ob dem Kläger die im Rahmen der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Ansprüche überhaupt zustehen oder nicht.

    Das Vorbehaltsurteil wurde nicht verfahrensfehlerhaft erlassen.

    Im Hinblick auf das Vorbehaltsurteil ergeben sich keine prozessrechtlichen bzw. vollstreckungsrechtlichen Probleme. Durch das Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO hat sich das Landgericht eine Entscheidung über einen Teil der mit Hilfsaufrechnung geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich vorbehalten. Für die Parteien ist damit ausreichend klargestellt, dass es möglicherweise nicht bei der ausgesprochenen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung in der tenorierten Höhe verbleibt. Wenn die Hilfsaufrechnung greift, müsste der tenorierte Zahlungsanspruch (in I. Instanz : 772.163,73 €) reduziert werden. Das wäre bei dem noch zu erlassenden Schlussurteil ohne weiteres möglich. Bei einem Erfolg des Verteidigungsmittels müsste also das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage teilweise abgewiesen werden, was zu einer Reduzierung der zugesprochenen Klageforderung führt. Wenn dagegen die noch nicht beschiedene Hilfsaufrechnung unbegründet wäre, weil dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, wird das Vorbehaltsurteil aufrechterhalten und der Vorbehalt fällt weg.

    Die Widerklage hat das Landgericht - von dem Beklagten nicht angegriffen - zu Recht abgewiesen. Die mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche sind identisch mit denjenigen, die der Beklagte gegenüber der Klageforderung hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat. Soweit das Landgericht die Hilfsaufrechnung (berechtigt) für begründet hielt, sind die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen verbraucht. Der Beklagte kann diese deshalb im Wege der Widerklage nicht mehr geltend machen.

    Auch soweit sich das Landgericht eine Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung vorbehalten hat (Seite 2 LGU, Ziffer IV des Tenors), konnte die Widerklage abgewiesen werden. Wenn - je nach Ausgang des noch nicht entschiedenen Rechtsstreits betreffend die Abberufung als Vorstand und die Auflösung des Anstellungsvertrages - die Hilfsaufrechnung nicht berechtigt war, hätte auch die Widerklage keinen Erfolg. Wenn die Hilfsaufrechnung begründet wäre, müsste sich die Klageforderung entsprechend reduzieren, so dass die Forderung durch die Hilfsaufrechnung ebenfalls verbraucht wäre. Auch dann wäre die Widerklage unbegründet.

    Die Berufung des Beklagten ist deshalb insoweit unbegründet.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, während sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 i. V. m. § 709 ZPO herleitet.

    Der Senat hat die Voraussetzungen der Zulassung der Revision geprüft (§ 543 Abs. 2 ZPO). Sie sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 2 ZPO).

    RechtsgebietStiftungsrecht Vorschriften§ 6 Nds. StiftungsG