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  • 10.11.2021 · IWW-Abrufnummer 225774

    Verwaltungsgericht Saarland: Urteil vom 11.06.2014 – 1 K 772/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    1 K 772/13

    VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Verwaltungsrechtsstreit

    der  A., A-Straße,  A-Stadt,
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigter:    Herr A., A-Straße, A-Stadt,

    gegen

    das Ministerium für Inneres und Sport, Mainzer Straße 134/136, 66121 Saarbrü-cken, - -  

    - Beklagter -

    w e g e n  Stiftungsrechts

    hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2014

    für R e c h t  erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

    T a t b e s t a n d

    Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Beteilig-ten streiten um die Notwendigkeit der Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsorgans Beirat der Klägerin durch den Beklagten als Stiftungsaufsicht.

    Mit Urteilen vom 01.02.2010 wurden fünf die Klägerin betreffende Klagen abgewiesen. In den Verfahren - 1 K 772/08, 1 K 181/09 und 1 K 969/09 - erstrebte die Klägerin die Genehmigung von Satzungsänderungen. In dem Verfahren - 1 K 1771/08 - wandte sie sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 13.10.2008 in der ihr zum Nachweis, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks voll umfänglich und für die Zukunft nachhaltig möglich ist, die Vorlage der Jahresbilanz 2007 aufgegeben worden war. In dem Verfahren - 1 K 175/09 -, das von einer Destinatärin der Klägerin (Frau MK) angestrebt worden war, war die jetzige Klägerin Beigeladene. Diese Klage wegen einer Vertretungsbescheinigung des Beklagten vom 13.06.2008 wurde ebenfalls abgewiesen. Frau MK könne ihre Rechtsposition, zum jetzigen Zeitpunkt sei sie einziger Vorstand der Stiftung, nur im Zivilrechtsweg und gegenüber der Stiftung durchsetzen.

    Die am 25.08.2011 von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage - 1 K 760/11 -, die das Verfahren - 1 K 772/08 - betraf, wurde durch Urteil der Kammer vom 30.10.2012 als unzulässig verworfen, unter anderem weil sie nicht innerhalb eines Monats auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.05.2011 - 9 O 104/10 -, welches am 14.06.2011 verkündet worden war und auf welches sich die Klägerin zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage stützte, erhoben worden war und weil durch den vom Amtsgericht Saarlouis am 05.03.3012 bestellten Notvorstand Frau St. mit Schreiben vom 31.05.2012 die Prozessführung der vorgehenden Vorstände der Klägerin genehmigt worden war. Der dagegen erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungs-gerichts des Saarlandes vom 29.05.2013 -1 A 283/13- verworfen, weil er nicht fristgemäß begründet worden war.

    In seinem Urteil vom 03.05.2010 - 9 O 104/10 - hatte das Landgericht Saarbrü-cken eine Drittwiderspruchsklage der Klägerin als unzulässig abgewiesen, weil der im Namen der Klägerin klagende Vorsitzende nicht durch das Stiftungsorgan der Klägerin Beirat, welcher nach der Stiftungssatzung für die Wahl des Vorstandes zuständig ist, wirksam bestellt worden sei und diese somit nicht ordnungsgemäß vertreten könne. Dies sei deshalb gegeben, weil das Mitglied Frau MK des vom Stifter bestellten ersten Beirats bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Dies gelte für den Fall, dass keine Amtszeit für die originären Beiratsmitglieder bestanden habe und diese, einschließlich Frau MK, daher immer noch den Beirat bildeten, aber auch in dem Fall, dass die Amtszeit des Beirats abgelaufen gewesen sei, denn dies habe nicht zur Auflösung des ersten Beirats führen können. Für die Wahl / Bestimmung der Nachfolger im Amt des Beirats sei nach dem Stifterwillen davon auszugehen, „dass vielmehr der Beirat nach wie vor besteht, lediglich die Wahl unverzüglich nachzuholen sein wird“. Da der Vorstand ursprünglich nur aus dem Vorsitzenden, dem vom im Jahr 2001 verstorbenen Stifter bestellten Herrn Dr., bestanden habe und dieser sein Vorstandsamt zum 30.04.2008 niedergelegt habe, vertrete ab dem 01.05.2008 Frau MK die Klägerin gerichtlich und außergerichtlich.

    Diese Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hatte die Klägerin zum Anlass genommen unter dem 27.07.2011 dem Beklagten mitzuteilen, der Beirat sei seit dem 22.07.2011 wie folgt besetzt: Dr., Kr. und Jo..

    In einem weiteren Urteil vom 08.12.2011 - 3 O 70/11 -, verkündet am 02.02.2012, wegen der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gegen die Klägerin hat das Landgericht Saarbrücken deren Klage ebenfalls als unzulässig abgewiesen, weil für die Klägerin derselbe Vorsitzende wie in dem vorgehend angeführten zivilgerichtlichen Verfahren auftrat und dieser die Klägerin nicht wirksam vertreten könne. Selbst wenn eine „Notgeschäftsführung“ des ersten Beirats gegeben sei, wobei Bedenken bestünden, ob diese nach Jahren noch die Befugnis der ersten Beiratsmitglieder zur Wahl eines neuen Beirats verleihe, sei auch auf der Beiratssitzung vom 22.07.2011 mangels Nachweises formeller Ordnungsgemäßheit, nachdem der Gegner solches bestritten habe, keine ordnungsgemäße Wahl der Mitglieder des Beirats erfolgt. Damit hätten diese auch keinen neuen Vorstand wählen können. In dem Fall, dass Frau MK als gerichtliche und außergerichtliche Vertreterin der Klägerin in Wegfall komme, sehe die Stiftungssatzung vor, dass ihre Abkömmlinge an ihre Stelle treten.

    Unter dem 15.12.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, der Beirat habe Frau St. zum alleinigen Mitglied des Vorstands bestellt. Gleichzeitig regte sie an, „um die jetzt entstandenen Probleme in Folge von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit § 8 der Stiftungssatzung über die Amtszeit der Beiräte zu beseitigen, …, dass die Stiftungsbehörde rein vorsorglich die Mitglieder des Beirates in Gestalt der Personen: Dr., Kr. [sonst in der Entscheidung als Frau MK bezeichnet] und Be. bestätigt, wozu sie gemäß § 15 des Saarländischen Stiftungsgesetzes -SStiftG- ja befugt wäre, da von ihrer Seite aus in dringenden Fällen die Besetzung der Stiftungsorgane unter gewissen Umständen erfolgen kann.“

    Dieses Verlangen begründete die Klägerin weiter eingehend mit Schreiben vom 05.01.2012.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 05.03.2012 - 8 AR 2/12 - wurde Frau St. gemäß §§ 29, 86 Satz 1 BGB als Notvorstand der Klägerin bestellt, da diese derzeit ohne Vorstand sei. Die Bestellung eines Notvorstandes sei geboten, um die Handlungsfähigkeit der Stiftung wieder herzustellen. Aufgabe des Notvorstandes sei es in erster Linie, für die ordnungsgemäße Wahl eines Vorstands zu sorgen. Mit der Wahl des Vorstands und der Annahme der Wahl durch den Gewählten ende das Amt des Notvorstands.

    Unter dem 19.03.2012 teilte der Notvorstand für die Klägerin dem Beklagten mit, sie gehe davon aus, dass die Beiratsmitglieder, die Herren Dr. und Be., noch im Amt seien und Frau MK wegen Interessenkollision wohl von einer Mitwirkung im Beirat ausgeschlossen sei. Unter dem 05.07.2012 teilte der Notvorstand dem Beklagten mit, der Beirat sei derzeit wohl nicht vorhanden. Falls ein Beirat nicht vorhanden sei, könne allein der Beklagte diesen gemäß § 15 SStiftG bestellen.

    Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.08.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bestellung der Beiratsmitglieder der Klägerin ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beirat die erforderliche Zahl an Mitgliedern fehle. Jedenfalls bis zum Jahr 2010 gehe die Stiftungsbehörde von einer Besetzung des Beirates aus. In der Folge seien keine Umstände bekannt geworden, die Anlass gäben, die Besetzung zu hinterfragen. Der Beklagte habe auch die Organmitglieder zur Entwicklung des Beirates bzw. der Organbesetzung gehört. Dies habe ergeben, dass auch die Betroffenen der Ansicht seien, noch dem Beirat anzugehören. Die Stiftungsbehörde habe bei dieser Sachlage keine Möglichkeit, verbindlich klärend einzugreifen.

    Insbesondere sei kein Raum, § 15 SStiftG über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass aus ihm die Befugnis für ein „klarstellendes Machtwort“ der Stiftungsbehörde im Sinne einer „rein vorsorglichen Beiratsbestellung“ oder Bestätigung einzelner Mitglieder abgeleitet werden könne. Dies verböten der Grundsatz der Stiftungsautonomie und das damit einhergehende und zugleich insbesondere gegenüber Familienstiftungen nochmals enger gefasste Gebot stiftungsbehördlicher Zurückhaltung bei Ausübung der Stiftungsaufsicht. Vielmehr müsse die Stiftung, aktuell vertreten durch den Notvorstand, faktisch bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der Zusammen-setzung des Beirats mit den ihr als Privatrechtssubjekt zur Verfügung stehenden Mitteln des Zivilrechts bzw. der Zivilgerichte klären, worauf die Stiftungsbehörde auch bereits mehrfach hingewiesen habe.

    Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin, zuerst lediglich zur Wahrung der Frist, am 28.08.2012 Klage erhoben (1 K 780/12), die sie am 21.05.2013 weiterführte (1 K 772/13).
    Während des gerichtlichen Verfahrens lud die Klägerin unter dem 20.09.2012 zu einer Sitzung des Beirats am 08.10.2012 ein.

    Unter dem 22.11.2013 teilte die Klägerin (Herr Fi. -der Vorstand-) dem Beklagten mit, dass der Beirat seit dem 15.10.2013 durch die Herren Dr. (Vorsitzender), Be. und Ki. besetzt sei.
    Unter dem 10.02.2014 teilte die Klägerin (Herr Fi. -der Vorstand-) dem Beklagten mit, dass der Beirat seit dem 04.02.2014 durch die Herren Dr. (Vorsitzender) und Ki. besetzt sei.

    Die Klägerin ist der Ansicht, zur Bestellung von Beiratsmitgliedern genüge es, dass der Vorstand von einer Nichtbesetzung des Beirates ausgehe. Wenn also die Klägerin dem Beklagten mitteile, dass dem Beirat die erforderlichen Mitglieder fehlten, habe der Beklagte nur zu prüfen, ob ein dringender Fall vorliege und ob nicht nach § 29 BGB zu verfahren sei.

    Die Klägerin könne sich zu einer Erledigungserklärung oder Klagerücknahme entscheiden, wenn der Beklagte die Erklärung abgebe, dass der Beirat seit dem 09.08.2012 durch die Herren Dr. und Be. und Frau MK besetzt sei.

    Die Klägerin selbst sei nicht der Ansicht, dass der Beirat seit dem 09.08.2012 durch diese genannten Personen besetzt sei.

    Die Klägerin beantragt,
    unter Aufhebung des Bescheids vom 09.08.2012 den Beklagten zu verpflichten, die erforderlichen Mitglieder des Beirats der Klägerin zu bestellen,
    hilfsweise
    festzustellen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, 11. Juni 2014, Herr Dr. und Herr Ki. den Beirat der Klägerin bilden,
    weiter hilfsweise
    festzustellen, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 09.08.2012 die Mitglieder des Beirats der Klägerin bestimmt hat.

    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er ist der Ansicht, der Beirat sei mit der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besetzt.

    Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakten 1 K 772/08, 1 K 1771/08, 1 K 175/09, 1 K 181/09, 1 K 969/09 und 1 K 760/11 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

    Die Klage hat keinen Erfolg.

    Die im Hauptantrag zulässige Klage ist abzuweisen, weil der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Stiftungsbehörde kein Anspruch auf die Bestellung der erforderlichen Zahl der Mitglieder ihres Beirats zukommt, da ihr Beirat gegenwärtig mit der erforderlichen Zahl von Mitgliedern besetzt ist.

    Es mangelt bereits in tatsächlicher Hinsicht an der gesetzlichen Anforderung des hier einschlägigen § 15 SStiftG, dass diesem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen.

    Nach dem saarländischen Stiftungsgesetz kann, soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und nicht nach § 29 BGB zu verfahren ist, die Stiftungsbehörde sie in dringenden Fällen bestellen. Die Bestellung ist auf die erforderliche Dauer zu befristen.

    § 5 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Klägerin bestimmt zu Organen der Stiftung den Vorstand und den Beirat. Gemäß § 8 Abs. 1 Stiftungssatzung besteht der Beirat aus drei Mitgliedern; der erste Beirat wird vom Stifter bestellt; ausscheidende Mitglieder werden vom Beirat ergänzt. Der erste Beirat hat erst mit dem Tod des Stifters im Jahr 2001 sein Amt angetreten, der Beirat wacht danach über die Einhaltung des Stifterwillens und bestellt nach der Erstbestellung des Vorstands durch den Stifter den Vorstand, § 9 Abs. 1 Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Beirats sind auf fünf Jahre gewählt, zweimalige Wiederwahl ist zulässig, § 8 Abs. 2 Stiftungssatzung.

    Zwischen den Beteiligten unstreitig und davon ist auch die Kammer, wie das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 03.05.2010 - 9 O 104/10 -, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, überzeugt, wurde der erste Beirat vom Stifter bestellt und bestand aus den Herren Dr., Be. und Frau MK.

    Folgt man der von der Klägerin in den angeführten zivilgerichtlichen Verfahren vertretenen Rechtsansicht, dass der erste vom Stifter bestellte Beirat keiner Amtszeit unterliegt, für die spricht, dass in § 8 Abs. 2 Stiftungssatzung die Befristung der Amtszeit der Mitglieder des Beirats im Zusammenhang mit der Wahl seiner Mitglieder angeführt ist, so besteht ohne Zweifel der Beirat noch mit der erforderlichen Zahl der Mitglieder und kann sogar den Vorstand bestellen.

    Teilt man die Ansicht des Landgerichts Saarbrücken in seinem Urteil vom 03.05.2010 - 9 O 104/10 -, dass die Amtszeit des ersten Beirats nach fünf Jahren abgelaufen ist, dies aber nicht zu seiner Auflösung geführt hat, weil für die Wahl der Nachfolger im Amt des Beirats nach dem Stifterwillen davon auszugehen ist, dass vielmehr der Beirat nach wie vor besteht, lediglich die Wahl nachzuholen ist, existiert der Beirat ebenfalls noch mit der erforderlichen Zahl der Mitglieder. Dass dieser Beirat nicht unmittelbar den Vorstand bestellen kann, steht der Annahme des Fehlens der gesetzlichen Vorgabe in § 15 SStiftG - der Erforderlichkeit des Tätigwerdens der Stiftungsaufsicht - nicht entgegen, denn erforderlich ist deren Tätigwerden nur, wenn die Stiftung nicht aus sich heraus ordnungsgemäße Zustände schaffen kann. Dies ist aber in diesem Falle für die Bestellung des Vorstandes mittels einer Nachwahl des Beirats ohne weiteres möglich.

    Soweit das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 08.12.2011 - 3 O 70/11 - Bedenken dahingehend geäußert hat, ob die in dieser Entscheidung als „Not-geschäftsführung“ bezeichnete Befugnis des ersten Beirats zur Wahl eines neuen Beirats auch noch nach Jahren des Ablaufs der fünfjährigen Amtszeit besteht, sind diese im Falle der Annahme einer nachwirkenden Kompetenz gegenwärtig nicht begründet. Maßgeblich für eine zeitliche Begrenzung kann insoweit auch nur der Stifterwille sein. Da die Stiftungssatzung selbst eine zweimalige Wiederwahl der vom Stifter bestellten Beiratsmitglieder zulässt, bestehen derzeit überhaupt keine Bedenken den vom Stifter selbst eingesetzten Beirat als noch legitimiert zu seiner Nachwahl anzusehen.

    Anhaltspunkte dafür, dass dem ersten Beirat die Bestellung eines neuen Vorstands unmittelbar bzw. mittels Wahl eines neuen Beirats nicht möglich ist, hat die Kammer daher nicht.

    Der erste Hilfsantrag, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Herren Dr. und Ki. den Beirat bilden, ist ebenso wie der weitere Hilfsantrag, festzustellen, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 09.08.2012 die Mitglieder des Beirats der Klägerin bestimmt hat, zurückzuweisen, weil sie unzulässig sind. Der Klägerin droht kein Tätigwerden des Beklagten, welchem sie mit der Feststellungsklage zuvorkommen könnte. Nach § 43 Abs. 2 VwGO tritt die Feststellungsklage hinter die mit dem klägerischen Hauptantrag verfolgte Leistungsklage bzw. eine denkbare isolierte Anfechtung zurück. Zudem schränkt § 10 Abs. 3 SStiftG die Verantwortung des Beklagten gegenüber der Klägerin ein. Danach beschränkt sich bei Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere bei Familienstiftungen, wie der Klägerin, die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 15 SStiftG und § 87 BGB. Daher verbot sich auch ein gerichtlicher Hinweis auf das Begehren eines feststellenden Verwaltungsakts. Die Klägerin kann ihre organschaftlichen Rechtsverhältnisse im Zivilrechtsweg klären.
    Dies ist ihr zumutbar.

    Anlass ihr Schriftsatznachlass zu den in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Feststellungsanträgen zu gewähren, bestand nicht, da sie sich auf die Stellung ihrer Anträge vorbereiten konnte und die Frage der Zulässigkeit streitentscheidender Feststellungen durch den Beklagten von diesem bereits im angefochtenen Bescheid in Abrede gestellt worden war.

    Die Klage ist daher abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraus-setzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

    R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

    Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis beantragen.
    Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
    Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberver-waltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.
    Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
    1.    ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
    2.    die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
    3.    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
    4.    das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
    5.    ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
    Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte und die in § 67 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen.

    B e s c h l u s s

    Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

    G r ü n d e

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG und entspricht dem Auffangwert.

    R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

    Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
    Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzulegen und kann ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
    Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.

    RechtsgebietStiftG SLVorschriften§ 15 StiftG SL