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  • 16.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187985

    Landgericht Köln: Urteil vom 09.11.2012 – 32 O 76/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Köln

    32 O 76/12
    09.11.2012

    Tenor:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.542,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2011 zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet sind, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe der noch nicht bezifferten Liquidationskosten zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    1

    T A T B E S T A N D:

    2

    Klägerin ist die rechtsfähige Z-Stiftung i.L. (vormals Z1-Stiftung), welche im Jahr 2003 gegründet und anerkannt wurde. Sie unterliegt der Stiftungsaufsicht durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Der Beklagte zu 1) war seit Stiftungsgründung als Vorstand der Stiftung tätig. Die Aufgaben des Vorstandes sind in § 8 (1) der Stiftungssatzung normiert.

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    „Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

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    a) Verwaltung des Stiftungsvermögens,

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    b) Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und von Spenden,

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    c) Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,

    7

    d) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Kuratorium und die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres,

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    e) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstands an die Aufsichtsbehörde.“

    9

    Die Beklagte zu 2) war seit 2005 als stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende tätig. Nach § 11 der Stiftungssatzung obliegt dem Kuratorium unter anderem die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 11 (1) Stiftungssatzung) sowie die Überwachung und Beratung des Vorstandes (§ 11 (2) Stiftungssatzung).

    10

    Im Jahr 2004 wurde der Stiftung aufgrund einer ordnungsgemäß erfolgten Jahresabrechnung für das Jahr 2003 die Steuerbegünstigung „Gemeinnützigkeit“ zuerkannt. Durch diese Begünstigung war die Klägerin ab dem Geschäftsjahr 2003 von der Körperschafts-, Gewerbe- und Schenkungssteuer befreit. Ab 2006 wurde der Beklagte zu 1) fortlaufend von der Stiftungsaufsicht und später auch vom Finanzamt Mülheim an der Ruhr aufgefordert, ordnungsgemäß erstellte Jahresabrechnungen mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Stiftungszwecke für die Jahre 2004, 2005 und 2006 einzureichen. Im Herbst 2008 wandte sich die Stiftungsaufsicht zudem an die Beklagte zu 2). Sie informierte diese über die Sachlage und forderte sie auf, eine umgehende Klärung herbei zu führen, die Vorlage der Jahresabrechnungen zu veranlassen und für den Fall, dass der Stiftung die Gemeinnützigkeit aberkannt werde, eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vorstand festzustellen. Zudem teilte die Stiftungsaufsicht mit, dass der Beklagte zu 1) bei weiteren Pflichtverletzungen abberufen werden müsse. Nachdem der zuständige Finanzbeamte den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.10.2008 ausdrücklich auf den bei weiterem Ausbleiben der Jahresabrechnungen folgenden Verlust der „Gemeinnützigkeit“ hinwies, beschied das Finanzamt Mühlheim an der Ruhr im März 2009, dass der Stiftung rückwirkend die Steuerbegünstigung für die Erhebungsjahre 2004 bis 2007 aberkannt werde. Dadurch entstanden der Stiftung Steuerschulden in Höhe von 17.542,43 EUR, welche durch die Stiftung beglichen wurden. Im April 2009 ordnete die Stiftungsaufsicht gegenüber der Beklagten zu 2) förmlich an, die Berichte 2004 bis 2007 vorzulegen sowie gegenüber dem Vorstand eine Pflichtverletzung mit dem Hinweis, diesen für alle aus der Nichtvorlage der Jahresabrechnungen entstehenden finanziellen Schäden haftbar zu machen, festzustellen. Zudem wurde angeordnet, dass der Vorstand einen Wirtschaftsprüfer für die Erstellung der Jahresabrechnung zu beauftragen habe. Diesen Anordnungen kamen die Beklagten nicht nach. Im Herbst 2009 wurden der Vorstand und das Kuratorium abberufen sowie die Stiftung aufgehoben. In diesem Zusammenhang ordnete die Stiftungsaufsicht mit sofortiger Wirkung an, dass die Beklagten alle stiftungsrelevanten Unterlagen ordnen und komplett der Stiftungsaufsicht zusenden sollen. Die Beklagten sandten weder der Stiftungsaufsicht noch der Liquidatorin im Folgenden Unterlagen zu. Im März 2010 trat die Klägerin in das Liquidationsverfahren ein.

    11

    Mit den Schreiben vom 10. Februar 2011 forderte die Liquidatorin die Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung der angefallenen Steuerschulden in Höhe von 17.520,43 EUR unter Fristsetzung bis zum 04. März 2011 auf.

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    Mit ihrer vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe der entstandenen Steuerschulden, nämlich 17.520,43 EUR, nebst Zinsen in Anspruch. Zudem beansprucht sie die Feststellung, dass die Beklagten dem Grunde nach zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der noch unbezifferten Kosten der Liquidation verpflichtet sind.

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    Sie behauptet, dass der Beklagte zu 1) seiner Aufgabe, Jahresabrechnungen mit Vermögensübersicht nebst Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen, über Jahre hinweg nicht nachgekommen sei. Den im Jahr 2006 eingereichten „Einnahme- und Ausgabeübersichten“ mangele es an Mittelverwendungsnachweisen sowie sonstigen Belegen über die Stiftungstätigkeit. Zudem behauptet sie, dass die Beklagte zu 2) ihrer satzungsgemäßen Überwachungs- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei.

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    Die Klägerin beantragt,

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    1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 17.542,43 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2011 zu zahlen und

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    2. die Feststellung, dass die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der noch unbezifferten Kosten der Liquidation verpflichtet sind.

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    Die Beklagten beantragen,

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    die Klage abzuweisen.

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    Sie behaupten, dass sie alle notwendigen Informationen an die Behörden zugeleitet hätten. Diese hätten stets die Sitzungsprotokolle des Kuratoriums und des Vorstandes erhalten und seien durch die Beklagten gemäß des jeweils aktuellen Kenntnisstandes über die Stiftungsaktivitäten in den Jahren 2003 bis 2008 informiert worden. Seit dem 01.01.2006 läge der Verwaltungssitz der Stiftung in Köln. Die neue Verwaltungsanschrift sei die Privatadresse des Beklagten zu 1). Dies sei auch in das Stiftungsregister eingetragen worden. Die Steuerbescheide seien jedoch weiterhin an den alten Stiftungssitz mit der Anschrift X-Straße in Mülheim an der Ruhr versandt worden, sodass die Beklagten die Steuerbescheide – insbesondere die Aberkennung der „Gemeinnützigkeit“ – nie erhalten hätten. Außerdem behaupten die Beklagten, sie seien nie untätig, sondern stets bemüht gewesen, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung herbeizuführen. Jedoch seien zum einen Hilfsgesuche bei der Stiftungsaufsicht erfolglos geblieben, zum anderen ihre Bemühungen an der Untätigkeit der Stifterin Frau Bonas und der damit einhergehenden Beschlussunfähigkeit des Kuratoriums gescheitert.

    21

    E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

    22

    Die Klage hat Erfolg.

    23

    Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten
    Schadensersatzes in Höhe von 17.542,43 EUR aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

    24

    Der Beklagte zu 1) haftet aus dem zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Organschaftsverhältnis wegen der Verletzung seiner satzungsgemäßen und gesetzlichen Pflichten gemäß §§ 86, 27 III, 664 – 670 analog, 280 I S. 1BGB.

    25

    Der Stiftungsvorstand ist gemäß §§ 86, 26 BGB das Vertretungs- und Verwaltungsorgan der Stiftung. Er ist an den Stifterauftrag gebunden, der sich aus Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung ergibt. Dieser Auftrag besteht in der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks, vgl. § 80 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 StiftG NRW. Zu den Sorgfaltspflichten gehört neben dieser übergeordneten Pflicht insbesondere die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Stiftungsvermögens. Eine Schadensersatzhaftung des Vorstandes gegenüber der Stiftung kommt dann in Betracht, wenn dieser gegen die vorstehend im Hinblick auf die Vermögensverwaltung konkretisierten (Sorgfalts-)Pflichten verstoßen hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Vorstand gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder Normierungen der Stiftungssatzung verstoßen hat. (Vgl. Kiethe, NZG 2007, 810, 811).

    26

    Der Beklagte zu 1) ist seiner Verpflichtung aus § 34 AO, die steuerlichen Pflichten der Stiftung zu erfüllen, nicht nachgekommen. Entgegen § 63 Abs. 3 AO erbrachte er keinen Nachweis darüber, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspricht. Deshalb mussten seitens der Finanzbehörde die Einkünfte aus Kapitalvermögen geschätzt und die Steuerbegünstigung aberkannt werden. Damit hat er nicht zur Erhaltung des Stiftungsvermögens beigetragen, sondern eine Minderung dessen verursacht.

    27

    Diese Pflichtverletzung hat er auch zu vertreten. Er hat die Vermutung aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht widerlegt. Laut § 6 (4) der Stiftungssatzung haften Stiftungsorgane nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Beklagte zu 1) wurde über seine unsorgfältige Verwaltung mehrfach seitens der Stiftungsaufsicht und des Finanzamtes informiert. Das Finanzamt hat ihn im Schreiben vom 29.10.2008 explizit darauf hingewiesen, dass bei weiterem Ausbleiben der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die Steuerbegünstigung versagt werden müsse. Der Beklagte zu 1) blieb somit in grob fahrlässiger Weise untätig. Der Einwand des Beklagten zu 1), er habe keine Steuerbescheide erhalten, weil diese an eine alte Anschrift der Stiftung versandt worden seien, führt nicht zu dessen Exkulpation. Sämtliche Steuerbescheide und insbesondere das Schreiben des zuständigen Finanzbeamten vom 29.10.2008 wurden zwar nicht an seine Anschrift D-Straße in Köln versandt, aber an ein auf seinen Namen lautendes Postfach mit der Nummer: 210724 in Köln adressiert, so dass er die Korrespondenz hätte wahrnehmen können und müssen. Selbst wenn die streitgegenständlichen Steuerbescheide an die X-Straße in Mülheim an der Ruhr versandt worden wären, der Beklagte zu 1) die Stiftungsverwaltung aber von Köln aus tätigte, hätte er die Steuerbescheide wahrnehmen müssen. Der Stiftungssitz lag entgegen seiner Ansicht nicht in Köln, sondern ausweislich des Stiftungsregisterauszugs NRW vom 19.06.2006 in Mülheim an der Ruhr. Dass neben der Namensänderung ab dem 01.01.2006 auch eine Stiftungssitzverlegung beschlossen wurde, ist dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 19.01.2006, in dem er die Stiftungsaufsicht über verschiedene Beschlüsse aus diesem Zeitraum informiert, nicht zu entnehmen. Erst aus dem Sitzungsprotokoll vom 11.04.2009 geht hervor, dass eine Änderung des § 1 der Stiftungssatzung hinsichtlich des Sitzes der Stiftung (mit sofortiger Wirkung) von Mühlheim an der Ruhr nach Köln beschlossen wurde.

    28

    Gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1) haftet die Beklagte zu 2) wegen der Verletzung ihrer Überwachungspflichten aus dem zwischen ihr und der Klägerin bestehenden korporationsrechtlichem Verhältnis gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

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    Gemäß §§ 116, 93 Abs. 2 S. 1 AktG analog sind Kuratoriumsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie nicht die Sorgfalt angewandt haben, die der eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers entspricht (vgl. Küntzel, DB 2004, 2303, 2307). Zwischen der Beklagten zu 2) und der Stiftung entstand durch die Bestellung zum Kuratoriumsmitglied ein korporationsrechtliches Verhältnis, dessen genauer Inhalt durch die Rechte und Pflichten, die dem Kuratoriumsmitglied in seiner Kontrolleigenschaft nach der Satzung zustehen bzw. obliegen, konkretisiert wird (vgl. Küntzel, DB 2004, 2303, 2305). Gemäß § 11 der Stiftungssatzung oblag der Beklagten zu 2) die Überwachung des Vorstandes und die nachhaltigen Einhaltung des Stifterwillens. Zudem hat sie als Stiftungsorgan die Pflicht gemäß § 4 Abs. 1 StiftG NRW, die Stiftung so zu verwalten, wie es die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne der Stiftungssatzung oder – hilfsweise – des mutmaßlichen Willens der Stifterin oder des Stifters erfordert.

    30

    Indem die Beklagte zu 2) der ihr obliegenden rückschauenden Kontrolle nicht nachkam und notwendige Konsequenzen zu Ungunsten der Stiftung unter- sowie das Fehlverhalten des Vorstandes zuließ, erfolgte durch sie keine geordnete Stiftungsverwaltung entsprechend Stifterwillen, Stiftersatzung und Stiftungsgesetz. Sie wandte damit nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers an. Sie hat keine ersichtlichen Schritte in die Wege geleitet, dem ihr bekannten Missstand entgegenzuwirken. Es wäre ihre Pflicht gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass dem Finanzamt die notwendigen Steuerunterlagen zukommen. Ihr standen hierfür verschiedenen Mittel zur Verfügung. Wie ihr schon die Stiftungsaufsicht mitteilte, hätte sie den Vorstand dazu anhalten müssen, die erforderlichen Unterlagen beizubringen oder einen Wirtschaftsprüfer für diese Aufgabe zu beauftragen.

    31

    Sie hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten. Die Vermutung des § 280 Abs.1 S. 2 BGB vermag sie nicht zu widerlegen. Sie wurde mit dem Schreiben vom 13.03.2009 persönlich durch die Stiftungsaufsicht darüber informiert, dass die Gemeinnützigkeit versagt werden kann, wenn keine Rechnungsunterlagen vorgelegt werden, so dass sie zumindest grob fahrlässig handelte, als sie erfolgsversprechende Maßnahmen zur Lösung des Sachverhaltes unterließ. Sie ist damit für die entstandenen Steuerzahlungsschulden mitverantwortlich.

    32

    Bei der Bemessung des Schadens orientiert sich die Klägerin an den Körperschaftssteuerbescheiden vom 28.07.2009, 22.07.2010, 22.11.2010 und 15.11.2011. Die geltend gemachten Kosten sind allesamt durch die Aberkennung der Steuerbegünstigung entstanden und basieren somit auf der Untätigkeit der Beklagten.

    33

    Die Klägerin hat einen Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 BGB. Die Beklagten wurden durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 04. März 2011 zur Zahlung aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte indes nicht. Somit befanden sich die Beklagten ab dem 05. März 2011 in Verzug. Die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs.1 Satz 1 BGB.

    34

    Der im Wege der kumulativen Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO geltend gemachte Antrag zu 2) auf Feststellung, dass die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der noch unbezifferten Kosten der Liquidation verpflichtet sind, ist zulässig und begründet.

    35

    Die Verbindung mehrerer Anträge in der vorliegenden Klage ist gemäß § 260 ZPO zulässig. Bei Identität der Parteien ist für sämtliche Ansprüche das angerufenen Gericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig. Ein Verbindungsverbot besteht nicht. Der Klägerin steht auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu. Der Feststellungsantrag ist zur Absicherung der Klägerin auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der Liquidationskosten erforderlich.

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    Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der Liquidationskosten aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

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    Der Beklagte zu 1) haftet aus dem zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Organschaftsverhältnis wegen der Verletzung seiner satzungsgemäßen und gesetzlichen Pflichten gemäß §§ 86, 27 III, 664 – 670 analog, 280 I S. 1 BGB.

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    Er hat gegen § 8 (1) der Stiftungssatzung und §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 StiftG NRW verstoßen. Nach § 8 (1) der Stiftungssatzung hat der Vorstand die Stiftung sowie das Stiftungsvermögen zu verwalten. Ihm obliegen die Buchführung und die Erstellung von Jahresberichten. Diese hat er drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres zunächst dem Kuratorium und sodann der Stiftungsaufsicht vorzulegen. Gemäß § 7 Abs. 1 StiftG NRW hat er der Stiftungsaufsicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Ausweislich der Korrespondenz der Stiftungsaufsicht hat der Beklagte zu 1) trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristsetzungen in den Jahren 2004 bis 2006 der vorgenannten Behörde keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Jahresabrechnungen vorgelegt. Die im August 2006 eingereichten „Einnahmen- und Ausgabenübersichten“ für die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 wurden durch den Beklagten zu 1) fehlerhaft erstellt und ließen Belege im Hinblick auf die Vermögensübersicht vermissen. Zudem legte er die Erfüllung von Stiftungszwecken ungenügend bzw. nicht dar. Trotz Zusendung von Mustern für die ordnungsgemäße Erstellung einer Jahresabrechnung durch die Stiftungsaufsicht korrigierte der Beklagte zu 1) die „Einnahmen- und Ausgabenübersichten“ nicht. Für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 legte er keine Jahresabrechnung vor. Selbst die förmliche Anordnung gemäß § 8 Abs. 2 StiftG NRW, der Stiftungsaufsicht die Berichte bis zum 02.06.2009 vorzulegen, befolgte er nicht. Entgegen einer weiteren förmlichen Anordnung durch die Stiftungsaufsicht beauftragte er außerdem keinen Wirtschaftsprüfer, welcher die Angelegenheiten für die Stiftung hätte ordnungsgemäß und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erledigen können. Zudem ist er seiner Pflicht nicht nachgekommen, nach Beendigung seiner Tätigkeit sämtliche stiftungsrelevanten Unterlagen geordnet an die Stiftungsaufsicht herauszugeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten hätte er im Oktober 2009 auf Anordnung der Stiftungsaufsicht alle streitgegenständlichen Unterlagen herausgeben können und müssen. Zu diesem Zeitpunkt war das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Duisburg noch nicht eröffnet, sodass er noch im Besitz der Unterlagen hätte sein müssen.

    39

    Diese Pflichtverletzungen hat der Beklagte zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Jedenfalls grob fahrlässig unterließ er eine ordnungsgemäße Stiftungsverwaltung. Er wurde mehrfach über die Unzulänglichkeit seiner Arbeit informiert und schaffte keine Abhilfe. Die Exkulpation des Beklagten zu 1), die Erstellung von Jahresberichten sei mangels Beschlussfähigkeit des Kuratoriums nicht möglich gewesen, läuft fehl. Es ist weder der Satzung noch dem geltenden Recht zu entnehmen, dass Jahresabrechnungen durch das Kuratorium beschlossen werden müssen. Der Stiftungsvorstand hat dem Kuratorium als Kontrollinstanz lediglich die Jahresabrechnungen vorzulegen. Zudem war das Kuratorium jedenfalls bis Ende des Jahres 2005 beschlussfähig, so dass zumindest die Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2004 hätte beschlossen und vorgelegt werden können. Ebenfalls keine Exkulpation stellt der Vortrag der Beklagten dar, Hilfeersuche an die Stiftungsaufsicht seien nicht gehört worden. Zum einen ist es nicht Aufgabe der Stiftungsaufsicht, die inneren Strukturen einer Stiftung zu organisieren oder internen Problemen abzuhelfen. Zum anderen hat die Stiftungsaufsicht durchaus Lösungen aufgezeigt, versucht mit Musterabrechnungen auszuhelfen und mit der Finanzbehörde über eine Rückstellung der Aberkennung der „Gemeinnützigkeit“ korrespondiert. Warum ein einzelvertretungsberechtigter alleiniger Vorstand keinen Wirtschaftsprüfer betrauen darf, ohne dass dies durch das Kuratorium beschlossen wird, erschließt sich dem Gericht nicht und entschuldigt die diesbezügliche Untätigkeit des Beklagten zu 1) ebenfalls nicht.

    40

    Gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1) haftet die Beklagte zu 2) wegen der Verletzung ihrer Überwachungspflichten aus dem zwischen ihr und der Klägerin bestehenden korporationsrechtlichem Verhältnis gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

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    Die Beklagte zu 2) ist ihren Pflichten als Kuratoriumsmitglied i.S.v. § 11 der Stiftungssatzung nicht nachgekommen. Sie wirkte in keiner Weise der Missorganisation und –verwaltung des Vorstandes entgegen. Selbst förmliche Anordnungen der Stiftungsaufsicht, in der sie aufgefordert wurde, endlich tätig zu werden, befolgte sie nicht. Wie bereits oben im Rahmen der Leistungsklage ausgeführt hätte die Beklagte zu 2) verschiedene Maßnahmen ergreifen müssen, insbesondere eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vorstand feststellen bzw. diesen abberufen müssen, um eine ordnungsgemäße Stiftungsverwaltung herbeizuführen. Wenn sie fachlich zu derartigen Maßnahmen nicht befähigt war, hätte eine sorgfältige Organtätigkeit erfordert, sich durch Spezialisten (beispielsweise einem Fachanwalt) helfen zu lassen. Auch nach ihrer Stiftungstätigkeit trug sie nicht zur Aufklärung der Vermögenssituation bei. Sie übermittelte der Stiftungsaufsicht ebenfalls keine stiftungsrelevanten Unterlagen.

    42

    Die Beklagte zu 2) hat die Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch zu vertreten. Sie unterließ grob fahrlässig die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Obliegenheiten. Sie wurde von der Stiftungsaufsicht mehrfach und ausdrücklich über die Sachlage und vor allem über deren Dringlichkeit informiert. Die Beklagte zu 2) hätte bewusst die Augen verschließen müssen, um die damalige problematische Situation nicht zu erfassen. Indem sie trotzdem untätig blieb, ließ sie die gebotene Sorgfalt gröblich außer Acht. Eine Exkulpation der Beklagten zu 2) ist nicht ersichtlich. Sie stützt sich zwar darauf, dass sie mangels Beschlussfähigkeit des Kuratoriums bzw. wegen der Unerreichbarkeit der Stifterin keine Maßnahmen ergreifen konnte, aber diese Rechtsansicht ist nicht korrekt. Wie ihr bereits mit Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 31.03.2009 ausdrücklich mitgeteilt wurde, können rechtliche gebotene Maßnahmen, wie die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers, von Kuratorium und Vorstand auch ergriffen werden, wenn die Stifterin Frau Bonas nicht erreichbar ist. Zudem wäre es widersinnig, wenn die Stiftungsaufsichtsbehörde die Beklagte zu 2) persönlich mittels förmlicher Anordnung dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, welche sie nicht zu ergreifen berechtigt ist.

    43

    Die Pflichtverletzungen der Beklagten stehen zudem in einem Kausalzusammenhang mit den Kosten der Liquidation.

    44

    Aufgrund der vorgenannten Untätigkeit war eine Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie eine Verwendung der Erträge entsprechend Stifterwillen und Stiftungssatzung seitens der Stiftungsaufsicht nicht möglich. Die Beklagten zeigten, dass sie zu einer sorgfältigen Erfüllung der Obliegenheiten eines Mitglieds eines Stiftungsorgans aus fachlichen Gründen nicht in der Lage waren. Sie wirkten nicht bei der Klärung der Vermögenssituation der Stiftung mit und fügten dieser durch die von ihnen verschuldete Aberkennung der „Gemeinnützigkeit“ einen nicht unerheblichen finanziellen Schaden zu, sodass sie schließlich von der Stiftungsaufsicht gemäß § 9 Abs. 2 StiftG NRW abberufen werden mussten. Dadurch wurde die Stiftung gänzlich handlungsunfähig und die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, § 87 Abs. 1 BGB. Die Stiftungsaufsicht war somit dazu gezwungen, die Stiftung gemäß § 10 StiftG NRW aufzuheben. Die Aufhebung einer Stiftung hat gemäß § 47 BGB die Liquidation dieser und die damit entstehenden Kosten zur Folge.

    45

    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.

    46

    Streitwert: 49.542,43 EUR .

    RechtsgebieteBGB, StiftG NRWVorschriften§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; § 4 Abs. 1 StiftG NRW