Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145243

    Bayerisches Landesamt für Steuern: Schreiben vom 19.02.2015 – S 0138.2.1 - 2/4 St 31


    Die Schülerbeförderung ist grundsätzlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des privat rechtlich organisierten Schulträgers, der kein Zweckbetrieb ist. Soweit allerdings eine gesetzliche Beförderungspflicht für den privaten Schulträger besteht, kann die Schülerbeförderung ausnahmsweise als Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Schulträgers angesehen werden.Die weiterverrechneten Leistungen der vom privaten Schulträger angebotenen Schülerbeförderung unterliegen der Umsatzsteuer. Sie sind nicht steuerbefreit gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Anwendung kommen.


    LfSt Bayern

    19.02.2015

    S 0138.2.1 - 2/4 St 31

    Gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Schülerbeförderung bei einer Privatschule

    Die Verfügung richtet sich an alle Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Körperschaftsteuer-Finanzämter, die mit der Bearbeitung steuerbegünstigter Körperschaften befasst sind.

    Es war die Frage aufgetreten, wie die entgeltliche Bereitstellung der Schülerbeförderung, die durch ein vom Schulträger beauftragtes gewerbliches Busunternehmen ausgeführt wird, steuerlich zu behandeln ist. Soweit die Kosten der Schülerbeförderung nicht durch staatliche Zuschüsse gedeckt sind, wird durch die Privatschule von den Eltern eine Kostenumlage erhoben.

    Die Körperschaftsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder haben hierzu folgende Auffassung vertreten:

    Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung:

    Die Schülerbeförderung ist grundsätzlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 AO) des privatrechtlich organisierten Schulträgers, der jedoch kein Zweckbetrieb (§ 65 AO) ist. Diese Auffassung gründet sich auf den Umstand, dass die Schülerbeförderung kein notwendiger Bestandteil des Unterrichts ist und nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient.

    Daraus folgt, dass eingeworbene Spendengelder, für die der gemeinnützige Schulträger Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 10 b EStG ausgestellt hat, fehlverwendet werden, wenn sie zur Deckung der Kosten der nicht steuerbegünstigten Schülerbeförderung ausgegeben werden. In diesen Fällen ist der gemeinnützige Schulträger auf die gegebenenfalls drohenden Haftungskonsequenzen gem. § 10 b Abs. 4 EStG hinzuweisen.

    Soweit allerdings eine gesetzliche Beförderungspflicht (s. hierzu in Bayern Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG sowie Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) für den privaten Schulträger besteht, kann die Schülerbeförderung ausnahmsweise als Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Schulträgers im Sinne des § 65 AO angesehen werden. Die näheren Abgrenzungsfragen zum Umfang einer etwaigen Steuerbefreiung und der gleichlaufenden Spendenverwendungseignung sind in diesen Fällen mit den privaten Schulträgern zu klären.

    Umsatzsteuerliche Beurteilung:

    Die weiterverrechneten Leistungen der vom privaten Schulträger angebotenen Schülerbeförderung unterliegen der Umsatzsteuer. Sie sind nicht steuerbefreit gem. § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG; die Beförderungsleistungen dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. Es kommt jedoch der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Anwendung, wenn die Beförderungsleistungen im genehmigten Linienverkehr innerhalb einer Gemeinde erbracht werden oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Auf die Zweckbetriebseigenhaft der Schülerbeförderung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kommt es demnach nicht an. Die vom beauftragten Busunternehmen in Rechnung gestellte Vorsteuer ist wegen der steuerpflichtigen Weiterverrechnung regelmäßig in vollem Umfang abziehbar gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.