Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073492

    Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Verfügung vom 10.10.2007 – S 2227/147 - St 146


    Übernahme von Studiengebühren für den Besuch einer Berufsakademie durch den Arbeitgeber


    S 222.7/147 – St 146

    Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr für ihr Lehrangebot. Schuldner der Studiengebühr ist nach § 3 Landeshochschulgebührengesetz
    der studierende Arbeitnehmer.

    Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses
    die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist nach
    einer Entscheidung auf Bundesebene auf Grund des ganz überwiegenden
    betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme
    der Studiengebühren verpflichtet.

    Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss dokumentiert sein durch
    eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende
    Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

    Diese Verfügung ergeht nur in elektronischer Form und wird in FAIR im Ordner „LSt“ abgelegt.