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  • · Fachbeitrag · Wertsicherungsklausel

    Erhöhung des Erbbauzinses durch Stiftung rechtmäßig

    | Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Erhöhung des Erbbauzinses durch die Averbeck-Stiftung aus Bad Iburg um etwa 10 % rechtmäßig ist. |

     

    Die Averbeck-Stiftung schloss mit den Beklagten Erbbauverträge ab, wodurch diese an den Grundstücken ab 1994 bzw. 1995 ein Erbbaurecht erhalten haben. Es wurde eine Wertsicherungsklausel vereinbart, wonach der Erbbauzins alle fünf Jahre entsprechend der Änderung des Lebenshaltungskostenindexes angepasst werden kann. Dieser Index wurde mittlerweile vom Verbraucherpreisindex abgelöst. Die Klägerin stützt sich bei der Erhöhung des Erbbauzinses auf die Steigerung des Verbraucherpreisindexes in der Zeit von 2003 bis 2009 um 10,44 %. Demgegenüber halten die Beklagten die Erhöhung für unangemessen, weil sie über die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausginge. Es müsse vielmehr auf die Entwicklung der realen Nettoverdienste abgestellt werden.

     

    Das LG hat die Erhöhung für angemessen gehalten. Der Index ist in dem relevanten Zeitraum nämlich um mehr als 10 % gestiegen. Schließlich ermögliche die Wertsicherungsklausel auch eine Absenkung des Erbbauzinses, wenn die Preisentwicklung zurückgehen sollte. (LG Osnabrück 20.7.11, 12 O 802/11, 12 0 811/11, 12 O 816/11 und 12 O 1331/11, Abruf-Nr. 113233)

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 181 | ID 29476220