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  • · Fachbeitrag · Stiftung & recht

    Unselbstständige Stiftung ist im Verwaltungsprozess nicht beteiligungsfähig

    Eine fiduziarische (unselbstständige) Stiftung ist im Verwaltungsprozess nicht beteiligungsfähig (BVerwG 9.4.14, 8 C 23.12, Abruf-Nr. 142802).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine fiduziarische Stiftung. Sie fordert von der beklagten Behörde, ihr nach § 15 GewO den Empfang einer Gewerbeanzeige für den Vertrieb von Insektiziden zu bescheinigen. Die Klägerin wurde im Oktober 2007 mit einem Stiftungsvermögen von 5.000 EUR errichtet. Ihr Zweck ist der Vertrieb von biologischen Schädlingsbekämpfungsmitteln. Nach § 1 Abs. 2 ihrer Satzung soll die Klägerin zu 1 eine gewerbliche Stiftung sein. Zwischen dem Stifter und der Klägerin zu 2 als Stiftungsträgerin wurde gemäß § 1 des Stiftungstreuhandvertrags Treuhandverwaltung vereinbart. Eine Eintragung in ein Register oder Stiftungsverzeichnis erfolgte nicht.

     

    Die Klägerin zu 2 meldete für die Klägerin zu 1 das Gewerbe „Vertrieb von Insektiziden“ an. Auf den Hinweis der Beklagten, eine nicht rechtsfähige Stiftung könne nicht als Gewerbetreibende i.S. von § 14 GewO angesehen werden, bat die Klägerin zu 2 um eine förmliche Ablehnung durch Bescheid. Mit „Zurückweisungsbescheid“ lehnte die Beklagte die Gewerbeanmeldung für die Klägerin zu 1 ab, weil es sich bei ihr um eine Treuhandstiftung ohne behördliche Anerkennung handele, die mangels Rechtsfähigkeit keine Gewerbeanzeige abgeben könne. Eine Empfangsbestätigung werde daher nicht erteilt.