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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Kein Kündigungsschutz bei Untervermietung durch gGmbH

    | Vermietet der Eigentümer Wohnungen an eine gGmbH und vermietet diese sie an Bewohner des von ihr betriebenen „betreuten Wohnens“ weiter, können letztere sich gegenüber dem Räumungsverlangen des Eigentümers nicht auf den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts berufen. § 565 BGB findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. |

     

    Sozialer Kündigungsschutz bei Weitervermietung an Dritte

    Gemäß § 565 Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten (Untermieter) ein, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich dem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten soll. Der Vermieter hat dann im Fall der Beendigung des Hauptmietverhältnisses gegen den Mieter nur einen Herausgabeanspruch, jedoch keinen Räumungs- und auch keinen Nutzungsentschädigungsanspruch (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 565, Rn. 6).

     

    Keine gewerbliche Weitervermietung durch die gGmbH

    Das KG hat entschieden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 565 BGB nicht vorliegen (KG 23.8.12, 8 U 22/12, Abruf-Nr. 123890). Der Gesetzgeber wollte allein den Fall der gewerblichen Weitervermietung regeln. Denn durch die Einfügung des § 565 BGB sollte nicht der Kündigungsschutz im Verhältnis zwischen Eigentümer/Hauptvermieter und Untermieter neu begründet werden. Es sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen BVerfG-Entscheidung (BVerfG 11.6.91, 1 BvR 538/90, BVerfGE 84, 197) klargestellt werden, nach der gemäß Art. 3 GG auch dem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht.