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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen 


    Spendenrecht: Vereinfachter Zuwendungsnachweis per Mausklick?


    von RAin/StBin Martina Weisheit, Frankfurt a.M. 


    | Bei Kleinbetragsspenden an gemeinnützige Stiftungen kann der Spender unter bestimmten Voraussetzungen mit einem vereinfachten Zuwendungsnachweis (z.B. Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstituts) die amtliche Anerkennung des Spendenabzugs erreichen (§ 50 Abs. 2 EStDV). Der folgende Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen das auch für Spenden über Online-Bezahlsysteme gilt. |

    1. Spenden über das Internet


    Immer mehr gemeinnützige Körperschaften nutzen einen vereinfachten Zahlungsvorgang über das Internet (z.B. PayPal). Das Online-Bezahlsystem wird von einigen gemeinnützigen Körperschaften derart eingesetzt, dass auf ihrer Internetseite ein Button die Spende über PayPal ermöglicht. Das PayPal-Konto ist ein virtuelles Konto ohne eigene Kontonummer. Mit dem Konto können Zahlungen an Dritte ausgeführt und Zahlungen von Dritten empfangen werden. PayPal übernimmt dafür die Zahlungsabwicklung. Dabei wird dem Zahlungsempfänger die über PayPal getätigte Zahlung sofort gutgeschrieben. Der Spender erhält von PayPal eine Art „Kontoauszug“, aus dem die Summe der Zahlung und der Empfänger der Spende hervorgehen. Auf dem Kontoauszug des Spenders (bzw. auf seiner Kreditkartenabrechnung) geht hervor, dass eine Zahlung an PayPal geleistet wurde. 


    2. Die Verfügung der LFD Thüringen


    Nach einer Verfügung der LFD Thüringen vom 24.9.12 (DStR 13, 143) wurde auf Bund-/Länderebene mehrheitlich beschlossen, dass der „Kontoauszug“ des PayPal-Kontos zusammen mit dem Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende keine Buchungsbestätigung i.S. des § 50 Abs. 2 S. 1 EStDV ist. Bei Zuwendungen über PayPal könne nicht gewährleistet werden, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht. 


    Mit Wirkung zum 1.1.13 wurde § 50 Abs. 2 EStDV jedoch geändert, um zu gewährleisten, dass die Vereinfachungsregelung des vereinfachten Zuwendungsnachweises weiterhin für alle Verfahren gilt, die über Kreditinstitute - auch auf dem Wege des vereinfachten Zahlungsverkehrs (z.B. PayPal, SEPA-Verfahren) - abgewickelt werden. 


    Ob die Verfügung der LFD Thüringen nach der Gesetzesänderung überhaupt noch Bedeutung hat, soll nachfolgend unter kurzer Darstellung der Neuregelung sowie der Voraussetzungen eines vereinfachten Zuwendungsnachweises bei einer Spende an eine steuerbefreite gemeinnützige Körperschaft hinterfragt werden. 


    3. Vereinfachter Zuwendungsnachweis (§ 50 Abs. 2 EStDV)


    Zur amtlichen Anerkennung des Spendenabzugs muss grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgelegt werden (BMF 30.8.12, BStBl I 12, 884). Bei Kleinbetragsspenden (bis 200 EUR) reicht aus Vereinfachungsgründen als Nachweis für die steuerliche Anerkennung auch der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg in bestimmten Fällen aus. Nach § 50 Abs. 2 EStDV gilt dies in folgenden Fällen: 


    • bei Zuwendungen an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle,


    • bei Zuwendungen an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft, wenn 

      • der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird,

      • die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der KSt auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und

      • auf dem Beleg angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt,


    • bei Zuwendungen an eine politische Partei, wenn auf dem Beleg der Verwendungszweck aufgedruckt ist. 


    3.1 Bisherige Anforderungen an die Buchungsbestätigung


    Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein (§ 50 Abs. 2 S. 2 EStDV). Zu diesen Buchungsbestätigungen gehört auch eine elektronische Buchungsbestätigung (z.B. PC-Ausdruck beim Online-Banking). Für den vereinfachten Zuwendungsnachweis an eine gemeinnützige Körperschaft ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass ein vom Zahlungsempfänger hergestellter Beleg mit den erforderlichen Angaben (steuerbegünstigter Zweck, Angaben über die Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers, Art der Zuwendung (Spende oder Mitgliedsbeitrag) vorgelegt werden muss. 


    3.2 Vereinfachter Spendennachweis ohne Begrenzung


    Der vereinfachte Spendennachweis gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV gilt ohne betragsmäßige Begrenzung für Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen oder bei Einzahlung oder Überweisung auf ein Sonderkonto von Wohlfahrtsverbänden und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 


    4. Neuregelung der EStDV zur Buchungsbestätigung 


    In der gesetzlichen Neuregelung wurde § 50 Abs. 2 S. 2 EStDV (Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11.12.12, BGBl I 12, 2637) um den Zusatz „oder ein sonstiges Indentifizierungsmerkmal“ ergänzt. Damit muss nicht mehr der Name und die Kontonummer des Spenders (bzw. des Empfängers) aus dem Nachweis ersichtlich sein. Ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Spenders und des Empfängers reicht aus. Nach dem Referentenentwurf wurde dieser Zusatz gerade deswegen aufgenommen, um den Zuwendungsnachweis an das SEPA-Verfahren und andere Zahlungsverfahren (z.B. PayPal) anzupassen. 


    Die LSF Sachsen hatte zuvor in einer Verfügung vom 27.3.12 (S 2223-208/1-211) festgestellt, dass beim PayPal-Verfahren die in den Transaktionsdetails aufgeführte E-Mailadresse des Spenders nicht die ausdrücklich vom Gesetz geforderte Kontonummer des Spenders ersetzen könne. 


    Zudem sieht die Neuregelung vor, dass aus der Buchungsbestätigung auch die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein müsse. 


    5. Verwaltungsanweisung nach der Neuregelung 


    Fraglich ist, ob die Verfügung der LFD Thüringen nach der Änderung des § 50 Abs. 2 S. 2 EStDV noch Bedeutung hat. Ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs wurde eine Änderung der Vorschrift gerade deswegen vorgenommen, um vereinfachte Zuwendungsnachweise auch bei einem vereinfachten Zahlungsvorgang (z.B. PayPal) zu gewährleisten. Damit dürften frühere Verwaltungsauffassungen zur PayPal-Zahlung grundsätzlich obsolet sein (z.B. die frühere Kritik an der fehlenden Kontonummer des Spenders). 


    Die LFD Thüringen hatte jedoch an den PayPal-Nachweisen bemängelt, dass nicht gewährleistet werden könne, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht. 


    Dieser Kritik wurde durch die Gesetzesänderung insoweit begegnet, als § 50 Abs. 2 S. 2 EStDV nun neben der Angabe des Buchungstags voraussetzt, dass aus der Buchungsbestätigung auch die tatsächliche Durchführung ersichtlich sein müsse. Ob mit den von der Finanzverwaltung nicht für ausreichend gehaltenen PayPal-Nachweisen nebst Transaktionsnachweisen ein solcher Nachweis geführt werden kann, bleibt abzuwarten. 


    PRAXISHINWEIS |  Ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass die Nachweise des alternativen Zahlungsverkehrs (wie z.B. PayPal) diese Voraussetzung erfüllen.

    Weiterführende Hinweise


    • Zu Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung, Müller, SB 12, 172
    • Zum europäischen Spendenabzug: FG Münster versagt endgültig Auslandsspendenabzug im Fall Persche, Franke-Roericht, SB 12, 148
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 63 | ID 38796700