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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht/Sozialrecht

    Innovative Beschäftigungsmodelle: Steuerliches und sozialversicherungsrechtliches Minenfeld?

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Sozialunternehmer greifen angesichts knapper Mittel, aber auch knapper menschlicher Arbeitskraft auf immer innovativere Beschäftigungsmodelle zurück. Im Gesundheitsbereich betrifft dies z.B. die Einbindung von Ärzten und zwischenzeitlich auch von Pflegekräften auf Honorarbasis. Eine falsche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann für ein Sozialunternehmen existenziell sein; vor allem, wenn die Refinanzierung aufgrund vorgegebener Preisstrukturen eingeschränkt ist. Dem Unternehmen stehen jedoch Instrumente zur Absicherung im Vorfeld zur Verfügung |.

    1. Folgen falscher Einschätzungen

    Die Prüfungen durch Finanzämter, aber auch die Kontrollen der Sozialversicherungsbehörden nehmen im Sozialbereich stetig zu. Aktuell werden sogar zahlreiche Sachverhalte mit lohnsteuerlicher Wirkung zunächst über die Sozialversicherungsbehörden „ins Rollen“ gebracht. Wird ein Beschäftigungsverhältnis falsch eingeschätzt, wirkt sich das vor allem sozialversicherungsrechtlich aus. Zwar haftet der Arbeitgeber auch für nicht abgeführte Lohnsteuer. Meist kommt hier der Scheinselbstständige jedoch seinen einkommensteuerlichen Pflichten nach. Daher bleibt der Steuerausfall und die nachrangige Eintrittspflicht durch den Arbeitgeber im Normalfall „überschaubar“.

     

    1.1 Sozialversicherungsabgaben

    Dies sieht bei der Sozialversicherung anders aus, da hier in der Regel keine (freiwillig) geleisteten Beiträge zur Verfügung stehen werden. Ist ein Beschäftigter nicht ordnungsgemäß angemeldet und wurden daher keine entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, muss der Arbeitgeber diese nachentrichten, ohne dass er einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer hätte (Ausnahme: Die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume, § 28g SGB IV). Der Arbeitgeber kann dabei nicht einwenden, dem Arbeitnehmer im Vertrauen darauf, dass tatsächlich eine „freie Mitarbeit“ vorlag, ein höheres Entgelt gezahlt zu haben, das den ansonsten an die Sozialversicherung abzuführenden Arbeitgeberanteil mit umfasst hätte.