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  • · Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 1)

    Mustersatzungen für Stiftungen: Hilfestellung oder Bevormundung?

    von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin (www.stiftungsberatung.de)

    | Mustersatzungen spielen in der Stiftungspraxis eine erhebliche Rolle - sowohl bei der Gründung als auch bei einer Satzungsänderung. Bewährte Formulierungen tragen zu Arbeitserleichterung und Rechtssicherheit bei. Mitunter ist indes zu beobachten, dass zu wenig kritisch mit Mustersatzungen umgegangen wird. Diese Beitragsserie soll aufzeigen, welche Überlegungen den Mustersatzungen zugrunde liegen, wo praktische Umsetzungsschwierigkeiten bestehen und welche möglichen Lösungsansätze sich anbieten. Die steuerliche Mustersatzung steht dabei im Vordergrund. |

    1. Satzungsgestaltung

    Für Stiftungen bestehen erhebliche Spielräume zur Gestaltung ihrer eigenen Regeln. Im Rahmen von Recht und Gesetz können weitgehend eigenständige rechtliche Grundlagen formuliert werden. Die Satzung ist dabei das zentrale rechtliche Dokument, das der Stifter „seiner“ Stiftung durch das Stiftungsgeschäft gibt (§ 81 Abs. 1 S. 3 BGB). Als eine Art „Grundgesetz“ legt sie die wesentlichen Inhalte formeller und materieller Art fest. Im Idealfall ist die Satzung damit „die Verfassung“ der Stiftung. Zwingend geregelt werden müssen

    • Name (§ 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB),