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  • 13.02.2018 · Nachricht · Wettbewerbsverbot

    Wettbewerbsverbot gilt auch bei gemeinnützigen Arbeitgebern

    Das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot gilt auch, wenn der Wettbewerber gemeinnützig ist und die entsprechenden Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs ausführt (LAG Hamm 17.7.15, 10 SaGa 17/15, Abruf-Nr. 145925 ).