13.02.2018 · Nachricht · Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsverbot gilt auch bei gemeinnützigen Arbeitgebern
Das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot gilt auch, wenn der Wettbewerber gemeinnützig ist und die entsprechenden Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs ausführt (LAG Hamm 17.7.15, 10 SaGa 17/15, Abruf-Nr. 145925 ).
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